15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2329 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für den ökologischen Landbau als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind.

(2)

Nach Angaben Costa Ricas wurden die Namen der Kontrollstellen „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“, „Control Union Certifications“ und „Primus lab“ zu „Kiwa BCS Costa Rica Limitada“, „Control Union Perú“ bzw. „PrimusLabs.com CR S.A.“ geändert. Costa Rica hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass der „Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería“ keine Kontrollstelle mehr ist und nicht das Landwirtschaftsministerium, sondern die übrigen Kontrollstellen die bescheinigenden Stellen sind.

(3)

Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde zwei weitere Kontrollstellen, nämlich „Japan Food Research Laboratories“ und „Leafearth Company“, in die Liste der von Japan anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat und dass die Namen von „Bureau Veritas Japan, Inc.“ und „Hyogo prefectural Organic Agriculture Society (HOAS)“ sowie die Internetadresse der „Organic Certification Association“ geändert wurden.

(4)

Nach Angaben Neuseelands hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert.

(5)

Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde die Kontrollstelle „Industry-Academic Cooperation Foundation, SCNU“ in das Verzeichnis der von der Republik Korea anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

(6)

Die Aufnahme der Republik Korea in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 31. Januar 2018 befristet. Da die Republik Korea die Bedingungen des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllt, sollte die Aufnahme für einen nicht näher bestimmten Zeitraum verlängert werden.

(7)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(8)

Die Dauer der Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen endet am 30. Juni 2018. Auf der Grundlage der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung durch die Kommission sollte die Anerkennung dieser Kontrollstellen bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

(9)

Die „Albinspekt“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(10)

Die Kommission hat einen Antrag von „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.“ für die Erzeugniskategorien A und D für die Türkei anzuerkennen.

(11)

Die Kommission hat einen Antrag von „BIOCert Indonesia“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „BIOCert Indonesia“ für die Erzeugniskategorien A und D für Indonesien anzuerkennen.

(12)

Die Kommission hat einen Antrag der „bio.inspecta AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, China und Nepal auszuweiten.

(13)

Die Eintragung von „Bolicert Ltd.“ in der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473 (3) ausgesetzt. Um die zeitweilige Aussetzung aufzuheben, forderte die Kommission „Bolicert Ltd.“ auf, eine gültige Akkreditierungsurkunde von IOAS (der Akkreditierungsorganisation von „Bolicert Ltd.“) vorzulegen und rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen. Die Organisation IOAS hat der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, die Aussetzung aufzuheben, da sie zufriedenstellende Informationen über Abhilfemaßnahmen von „Bolicert Ltd.“ erhalten habe. Auf der Grundlage dieser Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Bolicert Ltd.“ wieder unter denselben Bedingungen wie vor der Aussetzung in Anhang IV aufzunehmen.

(14)

Die Kommission hat einen Antrag der „CCPB Srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Albanien, Algerien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Südafrika, für die Erzeugniskategorie A auf Uganda, für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, Armenien, Äthiopien, Ghana, Nigeria, Senegal und Usbekistan, für die Produktkategorien A, D und E auf Belarus, Kasachstan, Moldau, Russland, Serbien, Thailand, Tadschikistan und Turkmenistan, für die Produktkategorien A, B, D und E auf Aserbaidschan, Kirgisistan und die Ukraine, für die Produktkategorien A, B und D auf Katar und für die Produktkategorie D auf Tunesien auszuweiten.

(15)

Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, C, D, E und F auf Brunei, die Cookinseln, Französisch-Polynesien, Georgien, Grenada, Guyana, Jordanien, Kuwait, den Libanon, Papua-Neuguinea, São Tomé und Príncipe, die Seychellen, Tadschikistan, Turkmenistan und Venezuela, für die Produktkategorien B, C, D (nur Wein) und E auf Australien, für die Produktkategorien C und E auf Neuseeland, für die Produktkategorie B auf Tonga und Tunesien und für die Produktkategorie F auf Tuvalu auszuweiten.

(16)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorie D (Wein) und E auf Argentinien, die Anerkennung für Japan, Kirgisistan und Simbabwe auf die Erzeugniskategorie B, die Anerkennung für Georgien und Mosambik auf die Erzeugniskategorie E und die Anerkennung für Paraguay und Uruguay auf die Erzeugniskategorie F auszuweiten.

(17)

Die Kommission hat einen Antrag der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bolivien, Kolumbien, Laos, für die Erzeugniskategorien A, C, D und E auf Chile, für die Erzeugniskategorie D auf Costa Rica und für die Erzeugniskategorien C und D (verarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur) auf die Vereinigten Staaten auszuweiten.

(18)

Die „IMOswiss AG“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt ist, ab dem 1. Januar 2018 einstellen wird, und ab diesem Zeitpunkt nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt sein sollte.

(19)

Die „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ hat der Kommission die Änderung ihrer Internetadresse mitgeteilt.

(20)

Die Kommission hat einen Antrag der „Letis S.A“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, Äthiopien, Iran, Kasachstan, Moldau, Pakistan, Russland, Tadschikistan, die Türkei und die Ukraine auszuweiten.

(21)

Die Organisation „Organic agriculture certification Thailand“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihren Namen in „Organic Agriculture Certification Thailand (ACT)“ sowie ihre Anschrift geändert hat.

(22)

Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Control System“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bosnien und Herzegowina auszuweiten.

(23)

Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Standard“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Anerkennung für Kasachstan, Kirgisistan, Moldau und Russland auf die Erzeugniskategorie B und seine Anerkennung auf Wein auszuweiten.

(24)

Die Kommission hat einen Antrag von „Organska Kontrola“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf das Kosovo (4) auszuweiten.

(25)

Die Kommission hat einen Antrag von „ORSER“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kasachstan, Kirgisistan und Nepal auszuweiten.

(26)

Die Kommission hat einen Antrag von „Servicio de Certificación CAAE S.L.U.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der übermittelten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Servicio de Certificación CAAE S.L.U.“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Bolivien, Ecuador, Mexiko, Marokko, Peru und die Türkei anzuerkennen.

(27)

Die Kommission hat einen Antrag von „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Taiwan anzuerkennen.

(28)

Die DAkkS, eine Akkreditierungsorganisation im Bereich der ökologischen/biologischen Landwirtschaft, hat der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, ihre Akkreditierung des „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ auszusetzen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann die Kommission in Anbetracht der erhaltenen Informationen oder, wenn eine Kontrollstelle angeforderte Informationen nicht übermittelt hat, die Aufnahme der Stelle in das Verzeichnis von Anhang IV der genannten Verordnung jederzeit aussetzen. Die Kommission hat das „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ aufgefordert, eine gültige Akkreditierungsurkunde vorzulegen und rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen, jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Die Eintragung des „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher ausgesetzt werden, bis zufriedenstellende Informationen vorgelegt werden.

(29)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 (*1) geänderten Fassung ist „IMOcert Latinoamérica Ltda“ als anerkannte Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und B in Bezug auf Argentinien und für die Erzeugniskategorie A in Bezug auf Costa Rica eingetragen. Da Argentinien und Costa Rica in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für die Erzeugniskategorien A und B bzw. für die Erzeugniskategorie A aufgeführt sind, hätte „IMOcert Latinoamérica Ltda“ für diese Länder für diese Erzeugniskategorien in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anerkannt werden dürfen. Die Anerkennung für diese Erzeugniskategorie in Bezug auf diese Länder sollte daher gestrichen werden. Die Kommission hat „IMOcert Latinoamérica Ltda“ aufgefordert, wegen des fehlerhaften Verweises auf diese Erzeugniskategorien in Bezug auf Argentinien und Costa Rica keine Erzeugnisse dieser Erzeugniskategorien zu zertifizieren.

(30)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 (5) geänderten Fassung enthält das neue Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Rahmen des elektronischen Bescheinigungssystems gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. In diesem Anhang wird in der Anweisung zu Feld 12 irrtümlich auf Feld 24 statt auf Feld 21 verwiesen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(31)

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollten daher entsprechend geändert bzw. berichtigt werden.

(32)

Die Streichung von „IMOcert Latinoamérica Ltda“ sollte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/872, und die Streichung von „IMOswiss AG“ sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(33)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

3.

Anhang V wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang II Nummer 12 gilt mit Wirkung vom 12. Juni 2017.

Anhang II Nummer 13 gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473 der Kommission vom 14. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 4).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 134 vom 23.5.2017, S. 6).

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Bezug auf die Anforderungen für haltbar gemachte oder verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse und die Übermittlung von Informationen (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 19).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Costa Rica betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 5 wird die Zeile für die Codenummer CR-BIO-001 gestrichen und erhalten die Zeilen für die Codenummern CR-BIO-002, CR-BIO-004 und CR-BIO-006 folgende Fassung:

„CR-BIO-002

Kiwa BCS Costa Rica Limitada

www.kiwa.lat

CR-BIO-004

Control Union Perú

www.cuperu.com

CR-BIO-006

PrimusLabs.com CR S.A.

www.primusauditingops.com“

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Bescheinigungserteilende Stellen: siehe Nummer 5.“

2.

In dem Japan betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen für die Codenummern JP-BIO-001, JP-BIO-007 and JP-BIO-018 erhalten folgende Fassung:

„JP-BIO-001

Hyogo prefectural Organic Agriculture Society, HOAS

www.hyoyuken.org

JP-BIO-007

Bureau Veritas Japan Co., Ltd

http://certification.bureauveritas.jp/cer-business/jas/nintei_list.html

JP-BIO-018

Organic Certification Association

http://yuukinin.org/index.html“

b)

Folgende Zeilen werden angefügt:

„JP-BIO-036

Japan Food Research Laboratories

http://www.jfrl.or.jp/jas.html

JP-BIO-037

Leafearth Company

http://www.leafearth.jp/“

3.

In dem Neuseeland betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Zuständige Behörde: Ministry for Primary Industries (MPI)

http://www.mpi.govt.nz/exporting/food/organics/“

4.

Der die Republik Korea betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 5 wird folgende Zeile angefügt:

„KR-ORG-024

Industry-Academic Cooperation Foundation, SCNU

http://siacf.scnu.ac.kr/web/siacf/home“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Befristung der Aufnahme: nicht näher bestimmt.“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1.

Im gesamten Anhang wird unter Nummer 5 aller Einträge das Datum „30. Juni 2018“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

2.

In dem „Albinspekt“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: ‚Rr. Kavajes‘, Nd.132, Hy.9, Kati 8, Ap.43 (Perballe pallatit me shigjeta), Tirana, Albanien“

3.

Nach dem „Balkan Biocert Skopje“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd.‘

1.

Anschrift: Atatürk Mahallesi 1014 Sokak No:9/5, 35920 Selçuk- ZMR, Turkei

2.

Internetadresse: http://basakekolojik.com.tr

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

TU-BIO-175

Türkei

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“

4.

Nach dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚BIOCert Indonesia‘

1.

Anschrift: Jl. Perdana Raya Budi Agung Ruko A1 Cimanggu Residence, 16165 Bogor, Indonesien

2.

Internetadresse: http://www.biocert.co.id

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

ID-BIO-176

Indonesien

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“

5.

In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„AF-BIO-161

Afghanistan

x

x

CN-BIO-161

China

x

x

NP-BIO-161

Nepal

x

x

—“

6.

Nach dem „Bio Latina Certificadora“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚Bolicert Ltd.‘

1.

Anschrift: Street Colon 756, floor 2, office 2A, Edif. Valdivia Casilla 13030, La Paz, Bolivien

2.

Internetadresse: http://www.bolicert.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BO-BIO-126

Bolivien

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“

7.

Der „CCPB Srl“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

unter Nummer 3 werden in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeilen eingefügt:

„AE-BIO-102

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

x

x

x

AF-BIO-102

Afghanistan

x

x

AL-BIO-102

Albanien

x

x

x

x

x

AM-BIO-102

Armenien

x

x

AZ-BIO-102

Aserbaidschan

x

x

x

x

BY-BIO-102

Belarus

x

x

x

DZ-BIO-102

Algerien

x

x

x

x

x

ET-BIO-102

Äthiopien

x

x

GH-BIO-102

Ghana

x

x

KG-BIO-102

Kirgisistan

x

x

x

x

KZ-BIO-102

Kasachstan

x

x

x

MD-BIO-102

Republik Moldau

x

x

x

NG-BIO-102

Nigeria

x

x

QA-BIO-102

Katar

x

x

x

RS-BIO-102

Serbien

x

x

x

RU-BIO-102

Russland

x

x

x

SN-BIO-102

Senegal

x

x

TH-BIO-102

Thailand

x

x

x

TJ-BIO-102

Tadschikistan

x

x

x

TM-BIO-102

Turkmenistan

x

x

x

UA-BIO-102

Ukraine

x

x

x

x

UG-BIO-102

Uganda

x

UZ-BIO-102

Usbekistan

x

x

ZA-BIO-102

Südafrika

x

x

x

x

x“

b)

in der Tunesien betreffenden Zeile wird in der Spalte D ein „x“ eingefügt.

c)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III.“

8.

Der „Control Union Certifications“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 3 werden in der Reihenfolge der Codenummern die folgenden Zeilen eingefügt:

„AU-BIO-149

Australien

x

x

x

x

BN-BIO-149

Brunei

x

x

x

x

x

x

CK-BIO-149

Cookinseln

x

x

x

x

x

x

GD-BIO-149

Grenada

x

x

x

x

x

x

GE-BIO-149

Georgien

x

x

x

x

x

x

GY-BIO-149

Guyana

x

x

x

x

x

x

JO-BIO-149

Jordanien

x

x

x

x

x

x

KW-BIO-149

Kuwait

x

x

x

x

x

x

LB-BIO-149

Libanon

x

x

x

x

x

x

NZ-BIO-149

Neuseeland

x

x

PF-BIO-149

Französisch-Polynesien

x

x

x

x

x

x

PG-BIO-149

Papua-Neuguinea

x

x

x

x

x

x

SC-BIO-149

Seychellen

x

x

x

x

x

x

ST-BIO-149

Sao Tomé und Principe

x

x

x

x

x

x

TJ-BIO-149

Tadschikistan

x

x

x

x

x

x

TM-BIO-149

Turkmenistan

x

x

x

x

x

x

TN-BIO-149

Tunesien

x

TO-BIO-149

Tonga

x

TV-BIO-149

Tuvalu

x

VE-BIO-149

Venezuela

x

x

x

x

x

x“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III.“

9.

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern wird folgende Zeile eingefügt:

„AR-BIO-154

Argentinien

x

x

—“

b)

in den Georgien und Mosambik betreffenden Zeilen wird in der Spalte E ein „x“ eingefügt;

c)

in den Japan, Kirgisistan und Simbabwe betreffenden Zeilen wird in der Spalte B ein „x“ eingefügt;

d)

in den Paraguay und Uruguay betreffenden Zeilen wird in der Spalte F ein „x“ eingefügt.

10.

Der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 3 werden in der Reihenfolge der Codenummern die folgenden Zeilen eingefügt:

„BO-BIO-144

Bolivien

x

x

CL-BIO-144

Chile

x

x

x

x

CO-BIO-144

Kolumbien

x

x

CR-BIO-144

Costa Rica

x

LA-BIO-144

Laos

x

x

US-BIO-144

Vereinigte Staaten

x

x

—“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein und Erzeugnisse gemäß Anhang III.“

11.

Der „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

12.

In dem „IMOcert Latinoamérica Ltda.“ erhalten unter Nummer 3 die Argentinien und Costa Rica betreffenden Zeilen folgende Fassung:

„AR-BIO-123

Argentinien

x

CR-BIO-123

Costa Rica

x

x

—“

13.

Der „IMOswiss AG“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

14.

In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Internetadresse: www.kiwabcs-oeko.com“

15.

In dem „Letis S.A“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„AF-BIO-135

Afghanistan

x

 

x

ET-BIO-135

Äthiopien

x

 

x

IR-BIO-135

Iran

x

 

x

KZ-BIO-135

Kasachstan

x

 

x

MD-BIO-135

Republik Moldau

x

 

x

PK-BIO-135

Pakistan

x

 

x

RU-BIO-135

Russland

x

 

x

TJ-BIO-135

Tadschikistan

x

 

x

TR-BIO-135

Türkei

x

 

x

UA-BIO-135

Ukraine

x

 

x

—“

16.

Der „Organic agriculture certification Thailand“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Der Name erhält folgende Fassung:

„‚Organic Agriculture Certification Thailand (ACT)‘“

b)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Anschrift: 102 Moo 2, Soi Ngamwongwan 23, Ngamwongwan Road, Muang District, Nonthaburi 11000, Thailand“

17.

In dem „Organic Control System“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die folgende Zeile in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

„BA-BIO-162

Bosnien und Herzegowina

x

x

—“

18.

Der „Organic Standard“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 3 wird in den Kirgisistan, Kasachstan, die Republik Moldau und Russland betreffenden Zeilen in der Spalte B ein „x“ eingefügt;

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse.“

19.

In dem „Organska Kontrola“ betreffenden Eintrag wird in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeile eingefügt:

„XK-BIO-101

Kosovo (*1)

x

x

x

20.

In dem „ORSER“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„AZ-BIO-166

Aserbaidschan

x

x

BA-BIO-166

Bosnien und Herzegowina

x

x

GE-BIO-166

Georgien

x

x

IR-BIO-166

Iran

x

x

KG-BIO-166

Kirgisistan

x

x

KZ-BIO-166

Kasachstan

x

x

NP-BIO-166

Nepal

x

x

—“

21.

Nach dem „Quality Partner“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

„‚Servicio de Certificación CAAE S.L.U.‘

1.

Anschrift: Avenida Emilio Lemos, 2 mod. 603, 41020 Seville, Spanien

2.

Internetadresse: http://www.caae.es

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BO-BIO-178

Bolivien

x

x

EC-BIO-178

Ecuador

x

x

MA-BIO-178

Marokko

x

x

MX-BIO-178

Mexiko

x

x

PE-BIO-178

Peru

x

x

TR-BIO-178

Türkei

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“

22.

Nach dem „Suolo e Salute srl“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

„‚Tse-Xin Organic Certification Corporation‘

1.

Anschrift: 7F., No.75, Sec.4, Nanjing E. R., Songshan Dist., Taipei City 105, Taiwan (R.O.C.)

2.

Internetadresse: http://www.tw-toc.com/en

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Code-Nummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

TW-BIO-174

Taiwan

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“


ANHANG III

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird die Angabe „Feld 24“ in den Anweisungen zu Feld 12 durch die Angabe „Feld 21“ ersetzt.