9.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 354/2014 DER KOMMISSION

vom 8. April 2014

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind grundlegende Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zu diesen grundlegenden Vorschriften.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln wie Düngemitteln, Bodenverbesserern und Pflanzenschutzmitteln gestattet, sofern sie für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 dieser Verordnung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten offiziell Dossiers im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse in die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (im Folgenden: „EGTOP“) geprüft.

(3)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP (3), nach deren Schlussfolgerungen für Düngemittel und Bodenverbesserer die Stoffe Biogasgärreste, hydrolysierte Proteine als Nebenprodukt tierischer Erzeugnisse, Leonardit, Chitin und Faulschlamm den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen, sollten diese Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 für die Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden.

(4)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP sollte der Grenzwert „0“ für Chrom (VI) in Bezug auf bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgelistete Stoffe durch den Ausdruck „nicht nachweisbar“ ersetzt werden.

(5)

Im Bereich Pflanzenschutzmittel kam die EGTOP zu dem Schluss (4), dass die Stoffe Schafsfett, Laminarin und Aluminiumsilicat (Kaolin) den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen. Daher sollten diese Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 für die Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden.

(6)

In Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel wurde in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) eine EU-Liste der Wirkstoffe, die zuvor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) aufgeführt waren, und der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genehmigten Wirkstoffe erstellt. Es ist angebracht, die betreffenden Stellen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 an diese Liste anzupassen. Insbesondere Gelatine, Rotenon aus Derris spp. und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp., Diammoniumphosphat, Kupferoktanoat, Kalialaun (Kalinit), Mineralöle und Kaliumpermanganat sollten aus dem Anhang gestrichen werden.

(7)

Es ist zweckmäßig, die Wirkstoffe Lecithin, Quassia aus Quassia amara und Calciumhydroxid, für die der Kommission bereits Genehmigungsanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelt wurden, vorerst ausnahmsweise auf der Liste des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zu belassen, bis ihre Prüfung abgeschlossen ist. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung wird die Kommission geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Auflistung der drei betreffenden Stoffe in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ergreifen.

(8)

In Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften ist es ebenfalls angebracht, die Bezeichnung, Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung und Verwendungsvorschriften bestimmter Stoffe und Mikroorganismen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 anzupassen, insbesondere für Pflanzenöle, Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung, Pheromone, Kupfer, Ethylen, Paraffinöl und Kaliumbicarbonat.

(9)

Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 der Kommission (8) geändert, um die Verweise auf die Anhänge V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, die durch die Verordnung (EU) Nr. 505/2012 ersetzt worden waren, zu aktualisieren. In der geänderten Fassung des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wurden „homöopathische Präparate“ irrtümlich nicht erwähnt. Da diese Präparate in der Bestimmung vor der Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 aufgeführt wurden, müssen sie wieder eingefügt werden.

(10)

In Anhang V der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 geänderten Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wurden die früheren Einträge „entfluoriertes Monocalciumphosphat“ und „entfluoriertes Dicalciumphosphat“ irrtümlich durch die allgemeine Bezeichnung „entfluoriertes Phosphat“ ersetzt. Entfluoriertes Phosphat entspricht jedoch nicht den Erzeugnissen entfluoriertes Monocalciumphosphat und entfluoriertes Dicalciumphosphat. Diese beiden Erzeugnisse sollten daher wieder in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingefügt und entfluoriertes Phosphat sollte aus diesem Anhang gestrichen werden.

(11)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission (9) wurde die frühere Zulassung von Klinoptilolit aus der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission (10) gestrichen, seine Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen und der Code in „1g568“ geändert. Um die kontinuierliche Verwendung von Klinoptilolith in der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten muss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 angepasst werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(13)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Berichtigung von Artikel 24 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 gelten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

Die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden gemäß den Nummern 1, 2 und 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Phytotherapeutische und homöopathische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Abschnitt 1 sowie Anhang VI Abschnitt 3 sind gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.“

2.

Anhang V wird gemäß der Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 16. Juni 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Schlussbericht:

http://ec.europa.eu/agriculture/organic/files/eu-policy/expert-recommendations/expert_group/final_report_on_fertilizers_to_be_published_en.pdf

(4)  Schlussbericht:

http://ec.europa.eu/agriculture/organic/files/eu-policy/expert-recommendations/expert_group/final_report_on_plant_protection_products.pdf

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(6)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 der Kommission vom 14. Juni 2012 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 154 vom 15.6.2012, S. 12).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 zur Zulassung von Klinoptilolit sedimentären Ursprungs als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 (ABl. L 189 vom 10.7.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 5).


ANHANG

Die Anhänge I, II, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile „Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfälle“ erhält folgende Fassung:

„B

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen

Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar“

b)

Nach der Zeile „Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material“ wird folgende Zeile eingefügt:

„B

Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind

Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukten von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (im Sinne der Definition der Kategorien 2 und 3 in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) dürfen nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) entsprechen.

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

c)

Die Zeile „Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs“ erhält folgende Fassung:

„B

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

 

Blutmehl

 

Hufmehl

 

Hornmehl

 

Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

 

Fischmehl

 

Fleischmehl

 

Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile

 

Wolle

 

Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile (1)

 

Haare und Borsten

 

Milcherzeugnisse

 

Hydrolysierte Proteine (2)

(1)

Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar.

(2)

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.“

d)

die folgenden Zeilen werden eingefügt:

„B

Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)

Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen.

B

Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)

Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (3) oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.

B

Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff (z.B. Faulschlamm)

Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern.

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Pflanzliche und tierische Substanzen

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)

Insektizid

A

Bienenwachs

Einsatz beim Baumschnitt

B

Hydrolysiertes Eiweiß, außer Gelatine

Lockmittel, nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs

A

Lecithin

Fungizid

B

Pflanzenöle

Insektizid, Akarizid, Fungizid, Bakterizid und Keimhemmstoff

Produkte gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4)

A

Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium

Insektizid

A

Quassia aus Quassia amara.

Insektizid, Repellent

2.   Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Mikroorganismen

Produkte gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und nicht aus GVO hergestellt“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Pheromone

Lockstoff; sexuelle Verwirrmethode; nur in Fallen und Spendern

Produkte gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Nummern 255, 258 und 259)

A

Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin)

Insektizide; nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln; nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied.“

c)

Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„6.   Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

B

Kupferverbindungen in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem Kupfersulfat

Nur Anwendung als Bakterizid und Fungizid bis zu 6 kg Kupfer je Hektar und Jahr.

Bei mehrjährigen Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom ersten Absatz vorsehen, dass die 6-kg-Begrenzung für Kupfer in einem gegebenen Jahr überschritten werden kann, sofern die über einen Fünfjahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die vier vorangegangenen Jahre umfasst, tatsächlich verwendete Durchschnittsmenge 6 kg nicht überschreitet

Risikominderungsmaßnahmen wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen sind zum Wasserschutz und zum Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen zu ergreifen.

Produkte gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (Nummer 277)

A

Ethylen

Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Nachreifung von Zitrusfrüchten nur als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen; Blüteninduktion bei Ananas; Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

A

Kaliseife (Schmierseife)

Insektizid

A

Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

Fungizid

A

Paraffinöl

Insektizid, Akarizid

Produkte gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (Nummern 294 und 295)

A

Quarzsand

Repellent

A

Schwefel

Fungizid, Akarizid

B

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett

Repellent

Nur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden und wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird

Produkte gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (Nummer 249)

7.   Andere Substanzen

Zulassung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

B

Aluminiumsilicat (Kaolin)

Repellent

A

Calciumhydroxid

Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung der Nectria galligena

B

Laminarin

Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze

Der Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet

B

Kaliumhydrogencarbonat (‚Kaliumbicarbonat‘)

Fungizid und Insektizid“

3.

In Anhang V erhält Abschnitt 1 folgende Fassung:

„1.   FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE MINERALISCHEN URSPRUNGS:

A

Kohlensaurer Muschelkalk

 

A

Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)

 

A

Lithotamnium

 

A

Calciumgluconat

 

A

Calciumcarbonat

 

A

entfluoriertes Monocalciumphosphat

 

A

entfluoriertes Dicalciumphosphat

 

A

Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)

 

A

Magnesiumsulfat

 

A

Magnesiumchlorid

 

A

Magnesiumcarbonat

 

A

Calcium-Magnesiumphosphat

 

A

Magnesiumphosphat

 

A

Mononatriumphosphat

 

A

Calcium-Natrium-Phosphat

 

A

Natriumchlorid

 

A

Natriumbicarbonat

 

A

Natriumcarbonat

 

A

Natriumsulfat

 

A

Kaliumchlorid“

 

4.

In Anhang VI Abschnitt 1 Buchstabe d „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“ erhält der Eintrag über Klinoptilolith folgende Fassung:

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

„B

1

1g568

Klinoptilolith sedimentären Ursprungs [alle Arten]“

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).“

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2012, S. 59).“

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).