15.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 505/2012 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2012

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 26 Buchstabe a sowie Artikel 38 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält die allgemeinen Vorschriften hinsichtlich der Herkunft der ökologischen/biologischen Futtermittel. In diesem Zusammenhang ergänzen die im eigenen Betrieb erzeugten Futtermittel den ökologischen/biologischen Produktionszyklus im Betrieb. Die Futtermittelerzeugung im Betrieb und/oder die Verwendung von Futtermittelressourcen aus der Region verringern den Transportaufwand und sind umwelt- und naturverträglich. Um somit die ökologischen/biologischen Ziele der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 besser zu erreichen, und in Anbetracht der gesammelten Erfahrungen empfiehlt es sich, einen Mindestanteil der im eigenen Betrieb erzeugten Futtermittel für Schweine und Geflügel festzusetzen und den Mindestanteil bei Pflanzenfressern anzuheben.

(2)

Die horizontalen Rechtsvorschriften für Futtermittelausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und die darin enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe sind mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (2) neu gefasst worden. Die einschlägigen Artikel und Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (3) sind daher anzupassen.

(3)

Die Ausarbeitung harmonisierter Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Junggeflügel auf EU-Ebene ist kompliziert, da die Standpunkte der betreffenden Partien zu den technischen Anforderungen sehr unterschiedlich sind. Damit mehr Zeit zur Verfügung steht, um Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung ökologischer/biologischer Junghennen auszuarbeiten, sollte die Ausnahmeregelung über die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Junghennen verlängert werden.

(4)

Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißpflanzen bleibt hinter der Nachfrage zurück. Insbesondere die Versorgung mit ökologischem/biologischem Eiweiß reicht auf dem EU-Markt qualitativ und quantitativ noch nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Daher empfiehlt es sich, ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum einen geringen Anteil an nichtökologischem/nichtbiologischem Eiweißfutter zuzulassen.

(5)

Um die Verwendung des Begriffs „ökologisch/biologisch“ und des EU-Bio-Logos bei der Kennzeichnung von Futtermitteln aus ökologischen/biologischen Bestandteilen weiter zu präzisieren, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 neu gefasst werden.

(6)

Die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen kann bei der Erzeugung ökologischer/biologischer Futtermittel unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Die Mitgliedstaaten haben Anträge für eine Reihe neuer Stoffe gestellt, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden müssen. Auf der Grundlage der Empfehlungen der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) (4), gemäß deren Schlussfolgerungen die Futtermittelzusatzstoffe Natriumformiat, Natriumferrocyanid, Natrolith-Phonolith und Klinoptilolith den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen entsprechen, sollten diese Stoffe in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(7)

Anhang VIII Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 enthält einen Fehler bei den Anforderungen für die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin als ökologischen/biologischen Lebensmittelzusatzstoff und ist daher zu berichtigen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Um die Kontinuität für die Marktteilnehmer sicherzustellen, die Ausnahmen von den Produktionsvorschriften hinsichtlich der nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermittel und Junghennen nach dem derzeitigen Ablauftermin für diese Vorschriften anwenden zu können, sollten die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Ausnahmeregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gelten, um Hindernisse bei bzw. die Unterbrechung der ökologischen/biologischen Produktion zu vermeiden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Futtermittel aus eigenem Betrieb oder anderen Quellen

(1)   Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 60 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben in derselben Region erzeugt werden.

(2)   Im Falle von Schweinen und Geflügel müssen mindestens 20 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in derselben Region in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben oder Futtermittelunternehmern erzeugt werden.

(3)   Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.

Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen ökologischer/biologischer Honig, ökologische/biologische Zuckersirupe oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.“

2.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln

Für die Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:

a)

nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder andere in Anhang V Abschnitt 2 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse, sofern

i)

sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und

ii)

die in Artikel 43 bzw. Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Beschränkungen eingehalten werden;

b)

nichtökologische/nichtbiologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern

i)

sie nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind,

ii)

sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und

iii)

ihre Verwendung auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;

c)

ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)

in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs;

e)

Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern

i)

sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden,

ii)

ihre Verwendung auf Nicht-Pflanzenfresser beschränkt ist und

iii)

die Verwendung von Fischproteinhydrolysat nur auf Jungtiere beschränkt ist;

f)

Salz in Form von Meersalz, rohem Steinsalz;

g)

Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang VI.“

3.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Phytotherapeutische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Abschnitt 1 sowie Anhang VI Abschnitt 3 sind gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.“

4.

Artikel 25k Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

mit ökologischen/biologischen Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs.“

5.

Artikel 25m Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In ökologischer/biologischer Aquakultur dürfen nur Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs nach Maßgabe von Anhang V Abschnitt 1 eingesetzt werden.“

6.

In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum „31. Dezember 2011“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

7.

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43

Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs für die Tierhaltung

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Eiweißfuttermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen.

Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014.

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs und wird jährlich berechnet.

Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung dieser Bestimmung.“

8.

Die Artikel 59 und 60 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 59

Geltungsbereich, Verwendung von Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen

Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heim- und Pelztiere.

Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn alle Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus solchen Bestandteilen besteht.

Artikel 60

Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln

(1)   Die Bezeichnungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und das EU-Bio-Logo können auf verarbeiteten Futtermitteln verwendet werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v für den Viehbestand bzw. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d für Aquakulturtiere und Artikel 18 jener Verordnung;

b)

das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und insbesondere der Artikel 22 und 26;

c)

alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;

d)

mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(2)   Vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei Erzeugnissen, die Futtermittelausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und/oder Futtermittelausgangserzeugnisse aus Erzeugnissen der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion und/oder Erzeugnisse gemäß Artikel 22 dieser Verordnung in unterschiedlichen Mengen enthalten, folgende Angabe zulässig:

‚kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 verwendet werden‘.“

9.

Die Anhänge V und VI erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Berichtigungsbestimmungen

In Anhang VIII Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erhält die Zeile betreffend den Lebensmittelzusatzstoff E 392 folgende Fassung:

„B

E 392*

Extrakte aus Rosmarin

X

X

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 6 und 7 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(4)  Final report on feed (EGTOP/1/2011) (liegt nur auf Englisch vor), http://ec.europa.eu/agriculture/organic/files/eu-policy/expert-recommendations/expert_group/final_report_on_feed_to_be_published_en.pdf


ANHANG

ANHANG V

Futtermittelausgangserzeugnisse gemäß Artikel 22 Buchstabe d, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 1

1.   FUTTERMITTELAUSGANGSERZEUGNISSE MINERALISCHEN URSPRUNGS

A

Kohlensaurer Muschelkalk

 

A

Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)

 

A

Lithotamnium

 

A

Calciumgluconat

 

A

Calciumcarbonat

 

A

Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)

 

A

Magnesiumsulphat

 

A

Magnesiumchlorid

 

A

Magnesiumcarbonat

 

A

Phosphat, entfluoriert

 

A

Calcium-Magnesiumphosphat

 

A

Magnesiumphosphat

 

A

Mononatriumphosphat

 

A

Calcium-Natriumphosphat

 

A

Natriumchlorid

 

A

Natriumbicarbonat

 

A

Natriumcarbonat

 

A

Natriumsulphat

 

A

Kaliumchlorid

 

2.   SONSTIGE FUTTERMITTELAUSGANGSERZEUGNISSE

Erzeugnisse/Nebenerzeugnisse der Vergärung von Mikroorganismen, deren Zellen inaktiviert oder abgetötet wurden:

A

Saccharomyces cerevisiae

 

A

Saccharomyces carlsbergiensis

 

ANHANG VI

In der Tierernährung verwendete Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 22 Buchstabe g, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 2

Die in diesem Anhang aufgelisteten Zusatzstoffe müssen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassen sein.

1.   TECHNOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)   Konservierungsmittel

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

A

1a

E 200

Sorbinsäure

 

A

1a

E 236

Ameisensäure

 

B

1a

E 237

Natriumformiat

 

A

1a

E 260

Essigsäure

 

A

1a

E 270

Milchsäure

 

A

1a

E 280

Propionsäure

 

A

1a

E 330

Zitronensäure

 


b)   Antioxidantien

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

A

1b

E 306

Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs

 


c)   Emulgatoren und Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

A

1

E 322

Lecithin

Nur aus ökologisch/biologisch erzeugten Rohstoffen

Verwendung beschränkt auf Futtermittel für die Aquakultur


d)   Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungsstoffe

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

B

1

E 535

Natriumferrocyanid

Höchstgehalt: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

A

1

E 551b

kolloidales Siliziumdioxid

 

A

1

E 551c

Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)

 

A

1

E 558

Bentonit-Montmorillonit

 

A

1

E 559

Kaolinit-Tone, asbestfrei

 

A

1

E 560

Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

 

A

1

E 561

Vermiculit

 

A

1

E 562

Sepiolit

 

B

1

E 566

Natrolith-Phonolith

 

B

1

E 568

Klinoptilolith sedimentärer Herkunft (Mastschweine, Masthühner, Masttruthühner, Rinder, Lachs)

 

A

1

E 599

Perlit

 


e)   Silierzusatzstoffe

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

A

1k

Enzyme, Hefen und Bakterien

Für Silage nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist

2.   SENSORISCHE ZUSATZSTOFFE

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

A

2b

 

Aromastoffe

Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen

3.   ERNÄHRUNGSPHYSIOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)   Vitamine

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

A

3a

 

Vitamine und Provitamine

aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen

Falls synthetisch gewonnen, dürfen nur diejenigen für Monogastriden und Aquakulturtiere verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.

Falls synthetisch gewonnen, dürfen nur Vitamine A, D und E für Wiederkäuer verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind; Verwendung mit vorheriger Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Möglichkeit, ob ökologische/biologische Wiederkäuer die notwendige Menge der genannten Vitamine nicht über ihre Futterration erhalten.


b)   Spurenelemente

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

A

3b

E1 Eisen

Eisen(III)-oxid

Eisen(II)-carbonat

Eisen(II)-sulphat, Heptahydrat

Eisen(II)-sulphat, Monohydrat

 

A

3b

E2 Jod

Calciumjodat, Anhydrid

 

A

3b

E3 Kobalt

basisches Kobalt(II)-carbonat, Monohydrat

Kobalt(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat

 

A

3b

E4 Kupfer

basisches Kupfer(II)-carbonat, Monohydrat

Kupfer(II)-oxid

Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat

 

A

3b

E5 Mangan

Mangan(II)-carbonat

Manganoxid

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat

 

A

3b

E6 Zink

Zinkoxid

Zinksulphat, Monohydrat

Zinksulphat, Heptahydrat

 

A

3b

E7 Molybdän

Natriummolybdat

 

A

3b

E8 Selen

Natriumselenat

Natriumselenit

 

4.   ZOOTECHNISCHE ZUSATZSTOFFE

Zulassung

Kennnummer

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

A

 

Enzyme und Mikroorganismen

 


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.