21.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 586/2013 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich des Zeitpunkts für die Übermittlung des Jahresberichts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern und insbesondere ein Verzeichnis der anerkannten Drittländer sowie ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden.

(2)

Angesichts der bei der Überwachung des Äquivalenzsystems gewonnenen Erfahrungen muss der Inhalt des Verzeichnisses der gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden geändert werden, um sicherzustellen, dass die Angaben über die der Kontrolle dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden unterliegenden Unternehmer auf den neusten Stand gebracht werden.

(3)

Angesichts der bei der Überwachung des Äquivalenzsystems gewonnenen Erfahrungen, unter Berücksichtigung von Nummer 5.1.4 der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ (3), in der empfohlen wird, dass die Systemspezifikationen, einschließlich einer öffentlich zugänglichen Zusammenfassung, frei verfügbar sein sollten (z. B. auf einer Website), und in Anbetracht der Tatsache, dass mehrere der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen und Kontrollbehörden ihre Ökonorm auf ihrer Website veröffentlichen, sollte vorgeschrieben werden, dass die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden die Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen, für die sie anerkannt wurden, auf ihrer Website veröffentlichen und die Internetadresse, unter der diese Angaben zu finden sind, in den Inhalt des Verzeichnisses der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden aufnehmen müssen.

(4)

Um die Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Überwachung der anerkannten Drittländer und der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu verteilen, sollte für die Übermittlung des Jahresberichts der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden eine Frist gesetzt werden, die nicht mit der Frist für die Übermittlung des Jahresberichts der anerkannten Drittländer zusammenfällt. Infolgedessen sollte auch der Zeitpunkt für die Übermittlung der vollständigen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden um einen Monat vorgezogen werden.

(5)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält ein Verzeichnis der Drittländer, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Da die Kommission seit der letzten Veröffentlichung des Anhangs neue Informationen aus Drittländern erhalten hat, sollten bestimmte Änderungen des Verzeichnisses vorgenommen werden.

(6)

Die Behörden Japans und der Vereinigten Staaten haben bei der Kommission die Aufnahme neuer Kontrollstellen und bescheinigungserteilender Stellen beantragt und der Kommission die erforderlichen Garantien dafür gegeben, dass diese Stellen die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erfüllen.

(7)

Die Aufnahme Japans in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis 30. Juni 2013 befristet. Da Japan die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllt und angesichts der bei der Überwachung gewonnenen Erfahrung sollte die Aufnahme für einen nicht näher bestimmten Zeitraum verlängert werden.

(8)

Die Aufnahme Tunesiens in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis 30. Juni 2013 befristet. Angesichts der bei der Überwachung gewonnenen Erfahrung sollte die Aufnahme bis 30. Juni 2014 verlängert werden.

(9)

Für die Schweiz bezieht sich die Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 derzeit auf unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Die schweizerischen Behörden haben bei der Kommission beantragt, die Gleichwertigkeit auch für ökologischen/biologischen Wein anzuerkennen. Die Prüfung der zusammen mit diesem Antrag übermittelten Angaben und nachfolgende Erläuterungen der schweizerischen Behörden haben zu dem Schluss geführt, dass die Produktions- und Kontrollvorschriften für ökologischen/biologischen Wein in der Schweiz denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (4) gleichwertig sind. Infolgedessen sollte die Anerkennung der Schweiz in Bezug auf zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Verarbeitungserzeugnisse auch für ökologischen/biologischen Wein gelten.

(10)

Für die Vereinigten Staaten bezieht sich die Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, oder auf Erzeugnisse, die in die Vereinigten Staaten eingeführt wurden. Es ist zu präzisieren, dass zur Anerkennung der Gleichwertigkeit die in die Vereinigten Staaten eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse in den Vereinigten Staaten im Einklang mit den US-Rechtsvorschriften verarbeitet oder verpackt worden sein müssen.

(11)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. Da die Kommission neue Informationen von den in diesem Anhang aufgelisteten Kontrollstellen und Kontrollbehörden erhalten hat, sollten bestimmte Änderungen des Verzeichnisses vorgenommen werden.

(12)

Die Kommission hat die bis 31. Oktober 2012 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geprüft. Diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs und um den Kontrollstellen und Kontrollbehörden genügend Zeit für die Anwendung der sie betreffenden geänderten Bestimmungen zu geben, sollte für die Änderungen, die die Internetadressen, die Jahresberichte und das Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden betreffen, ein späterer Geltungsbeginn festgelegt werden.

(15)

Aufgrund technischer Probleme bei der ersten Anwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten besonderen elektronischen Datenübermittlungssystems sollte der Zeitpunkt für die Übermittlung des Jahresberichts durch die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, der derzeit auf den 31. März jedes Jahres festgesetzt ist, für das Jahr 2013 auf den 30. April verschoben werden. Diese Abweichung sollte rückwirkend mit Wirkung vom 31. März 2013 gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Internet-Adresse, unter der ein auf dem neuesten Stand befindliches Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer — mit Angabe von deren Bescheinigungsstatus und der betreffenden Erzeugniskategorien sowie einer Kontaktstelle, bei der Informationen über die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, verfügbar sind — eingesehen werden kann;“.

b)

Der folgende Buchstabe f wird angefügt:

„f)

die Internet-Adresse, unter der eine vollständige Darstellung der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in einem Drittland angewendeten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen eingesehen werden kann.“

2.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 30. September jedes Jahres eingegangene Anträge werden bei der Aktualisierung des Verzeichnisses berücksichtigt. Die Kommission bringt das Verzeichnis gegebenenfalls auf der Grundlage von vor dem 30. September jedes Jahres eingegangenen vollständigen Anträgen auf den neuesten Stand.“

3.

In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.

4.

Anhang III wird nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang IV wird nach Maßgabe von Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Abweichung für das Jahr 2013

Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 übermitteln die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden der Kommission ihren Jahresbericht für das Jahr 2013 bis zum 30. April 2013.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 31. März 2013.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummern 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2014, und Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Juli 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.

(3)  ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

(4)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Indien betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 die Reihe für IN-ORG-011 gestrichen.

2.

Der Japan betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 5 werden folgende Reihen angefügt:

„JP-BIO-027

NPO Kumamoto Organic Agriculture Association

http://www.kumayuken.org/jas/certification/index.html

JP-BIO-028

Hokkaido Organic Promoters Association

http://www.hosk.jp/CCP.html

JP-BIO-029

Association of organic agriculture certification Kochi corporation NPO

http://www8.ocn.ne.jp/~koaa/jisseki.html

JP-BIO-030

LIFE Co., Ltd.

http://www.life-silver.com/jas/“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Befristung der Aufnahme: nicht näher bestimmt.“

3.

In dem die Schweiz betreffenden Eintrag erhält Fußnote 2 für die Erzeugniskategorie „Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind“ folgende Fassung:

„(2)

Hefe nicht eingeschlossen.“

4.

In dem Tunesien betreffenden Eintrag erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2014.“

5.

Der die Vereinigten Staaten betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   URSPRUNG: Erzeugnisse der Kategorien A, B und F und aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Zutaten der Erzeugnisse der Kategorien D und E, die

in den Vereinigten Staaten erzeugt oder

in die Vereinigten Staaten eingeführt und im Einklang mit den US-Rechtsvorschriften in den Vereinigten Staaten verarbeitet oder verpackt wurden.“

b)

Unter Nummer 5 wird folgende Reihe angefügt:

„US-ORG-060

Institute for Marketecology (IMO)

http://imo.ch/“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der „Albinspekt“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„‚Albinspekt

1.

Anschrift: Rruga Ded Gjon Luli, Pall. 5, Shk.1, Ap.8, 1000 Tirana, Albanien

2.

Internetadresse: http://www.albinspekt.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Albanien

AL-BIO-139

x

x

x

Kosovo (1)

XK-BIO-139

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015.“

2.

Der „ARGENCERT SA“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„‚ARGENCERT SA

1.

Anschrift: Bernardo de Irigoyen 972 4 piso „B“, C1072AAT Buenos Aires, Argentinien

2.

Internetadresse: www.argencert.com.ar

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Chile

CL-BIO-138

x

x

Paraguay

PY-BIO-138

x

x

Uruguay

UY-BIO-138

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015.“

3.

Der „AsureQuality Limited“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„‚AsureQuality Limited

1.

Anschrift: Level 4, 8 Pacific Rise, Mt Wellington, Auckland, Neuseeland

2.

Internetadresse: http://www.organiccertification.co.nz

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Cookinseln

CK-BIO-156

x

Neuseeland

NZ-BIO-156

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein, Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2016.“

4.

In dem „Australian Certified Organic“ betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

18 Eton Street — PO Box 810 — Nundah 4012, Queensland, Australien

2.

Internetadresse: http://www.aco.net.au/“.

5.

Der „Austria Bio Garantie GmbH“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„‚Austria Bio Garantie GmbH

1.

Anschrift: Ardaggerstr. 17/1, 3300 Amstetten, Österreich

2.

Internetadresse: http://www.abg.at

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Afghanistan

AF-BIO-131

x

Albanien

AL-BIO-131

x

Armenien

AM-BIO-131

x

Aserbaidschan

AZ-BIO-131

x

Belarus

BY-BIO-131

x

Bosnien und Herzegowina

BA-BIO-131

x

x

Georgien

GE-BIO-131

x

Irak

IQ-BIO-131

x

Iran

IR-BIO-131

x

Jordanien

JO-BIO-131

x

Kasachstan

KZ-BIO-131

x

Kirgisistan

KG-BIO-131

x

Kosovo (2)

XK-BIO-131

x

Kroatien

HR-BIO-131

x

x

x

x

Kuba

CU-BIO-131

x

Libanon

LB-BIO-131

x

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK-BIO-131

x

Mexiko

MX-BIO-131

x

Moldau

MD-BIO-131

x

Montenegro

ME-BIO-131

x

Russland

RU-BIO-131

x

Serbien

RS-BIO-131

x

x

Tadschikistan

TJ-BIO-131

x

Türkei

TR-BIO-131

x

x

Turkmenistan

TM-BIO-131

x

Ukraine

UA-BIO-131

x

x

x

x

Usbekistan

UZ-BIO-131

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015.“

6.

In dem „BIOAGRIcert S.r.l.“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Internetadresse: http://www.bioagricert.org“.

7.

Der „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„‚Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.

1.

Anschrift: Calle 16 de septiembre No 204, Ejido Guadalupe Victoria, Oaxaca, Mexiko, C.P. 68026

2.

Internetadresse: http://www.certimexsc.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Dominikanische Republik

DO-BIO-104

x

El Salvador

SV-BIO-104

x

Guatemala

GT-BIO-104

x

Mexiko

MX-BIO-104

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015.“

8.

Der „Ecocert SA“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„‚Ecocert SA

1.

Anschrift: BP 47, 32600 L’Isle-Jourdain, Frankreich

2.

Internetadresse: http://www.ecocert.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Algerien

DZ-BIO-154

x

x

Andorra

AD-BIO-154

x

Aserbaidschan

AZ-BIO-154

x

x

Benin

BJ-BIO-154

x

x

Bosnien und Herzegowina

BA-BIO-154

x

x

Brasilien

BR-BIO-154

x

x

x

x

Burkina Faso

BF-BIO-154

x

x

Burundi

BI-BIO-154

x

x

China

CN-BO-154

x

x

x

x

x

Côte d’Ivoire

CI-BIO-154

x

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-154

x

x

Ecuador

EC-BIO-154

x

x

x

x

Fidschi

FJ-BIO-154

x

x

Ghana

GH-BIO-154

x

x

Guatemala

GT-BIO-154

x

x

Guinea

GN-BIO-154

x

x

Guyana

GY-BIO-154

x

x

Haiti

HT-BIO-154

x

x

Indien

IN-BIO-154

x

x

Indonesien

ID-BIO-154

x

x

Iran

IR-BIO-154

x

x

Japan

JP-BIO-154

x

Kambodscha

KH-BIO-154

x

x

Kamerun

CM-BIO-154

x

x

Kanada

CA-BIO-154

x

Kasachstan

KZ-BIO-154

x

Kenia

KE-BIO-154

x

x

Kirgisistan

KG-BIO-154

x

x

Kolumbien

CO-BIO-154

x

x

x

Komoren

KM-BIO-154

x

x

Kroatien

HR-BIO-154

x

x

Kuba

CU-BIO-154

x

x

Kuwait

KW-BIO-154

x

x

Laos

LA-BIO-154

x

x

Madagaskar

MG-BIO-154

x

x

x

Malawi

MW-BIO-154

x

x

Malaysia

MY-BIO-154

x

x

Mali

ML-BIO-154

x

x

Marokko

MA-BIO-154

x

x

x

x

Mauritius

MU-BIO-154

x

x

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK-BIO-154

x

x

x

Mexiko

MX-BIO-154

x

x

Moldau

MD-BIO-154

x

x

Monaco

MC-BIO-154

x

Mosambik

MZ-BIO-154

x

x

x

Namibia

NA-BIO-154

x

Nepal

NP-BIO-154

x

x

Nigeria

NG-BIO-154

x

Pakistan

PK-BIO-154

x

x

Paraguay

PY-BIO-154

x

x

Peru

PE-BIO-154

x

x

Philippinen

PH-BIO-154

x

x

Ruanda

RW-BIO-154

x

x

Russland

RU-BIO-154

x

Sambia

ZM-BIO-154

x

x

São Tomé und Príncipe

ST-BIO-154

x

x

Saudi-Arabien

SA-BIO-154

x

x

x

x

Senegal

SN-BIO-154

x

x

Serbien

RS-BIO-154

x

x

x

Simbabwe

ZW-BIO-154

x

x

Somalia

SO-BIO-154

x

x

Südafrika

ZA-BIO-154

x

x

x

x

Sudan

SD-BIO-154

x

x

Swasiland

SZ-BIO-154

x

x

Syrien

SY-BIO-154

x

x

Tansania

TZ-BIO-154

x

x

Thailand

TH-BIO-154

x

x

x

Togo

TG-BIO-154

x

x

Tschad

TD-BIO-154

x

Tunesien

TN-BIO-154

x

x

Türkei

TR-BIO-154

x

x

x

x

x

Uganda

UG-BIO-154

x

x

Ukraine

UA-BIO-154

x

Usbekistan

UZ-BIO-154

x

Vanuatu

VU-BIO-154

x

x

Vereinigte Arabische Emirate

AE-BIO-154

x

x

Vietnam

VN-BIO-154

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015.“

9.

Der „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„‚IMO Control Latinoamérica Ltda.

1.

Anschrift: Calle Pasoskanki 2134, Cochabamba, Bolivien

2.

Internetadresse: http://www.imo.ch

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Bolivien

BO-BIO-123

x

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-123

x

x

Ecuador

EC-BIO-123

x

x

El Salvador

SV-BIO-123

x

x

Guatemala

GT-BIO-123

x

x

Haiti

HT-BIO-123

x

x

Kolumbien

CO-BIO-123

x

x

Mexiko

MX-BIO-123

x

x

Nicaragua

NI-BIO-123

x

x

Paraguay

PY-BIO-123

x

x

Peru

PE-BIO-123

x

x

Venezuela

VE-BIO-123

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015.“

10.

Der „Lacon GmbH“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„‚LACON GmbH

1.

Anschrift: Brünnlesweg 19, 77654 Offenburg, Deutschland

2.

Internetadresse: http://www.lacon-institut.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Aserbaidschan

AZ-BIO-134

x

x

Bangladesch

BD-BIO-134

x

x

Brasilien

BR-BIO-134

x

Burkina Faso

BF-BIO-134

x

x

Ghana

GH-BIO-134

x

x

Indien

IN-BIO-134

x

Kasachstan

KZ-BIO-134

x

Kroatien

HR-BIO-134

x

x

x

Madagaskar

MG-BIO-134

x

x

Mali

ML-BIO-134

x

Marokko

MA-BIO-134

x

x

Mexiko

MX-BIO-134

x

x

Namibia

NA-BIO-134

x

x

Nepal

NP-BIO-134

x

x

Russland

RU-BIO-134

x

Serbien

RS-BIO-134

x

x

Südafrika

ZA-BIO-134

x

x

Togo

TG-BIO-134

x

x

Türkei

TR-BIO-134

x

x

Ukraine

UA-BIO-134

x

Vereinigte Arabische Emirate

AE-BIO-134

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein, Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015.“

11.

Nach dem „Organic Certifiers“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚Organic Control System

1.

Anschrift: Trg cara Jovana Nenada 15, 24000 Subotica, Serbien

2.

Internetadresse: www.organica.rs

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Serbien

RS-BIO-162

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4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2016.“


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.