31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/6


RICHTLINIE (EU) 2017/541 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. März 2017

zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union gründet sich auf die universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die allen Mitgliedstaaten gemein sind.

(2)

Terroristische Handlungen zählen zu den schwersten Verstößen gegen die universellen Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, auf die sich die Union gründet. Sie stellen zudem einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit dar, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die der Union zugrunde liegen.

(3)

Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (3) ist der Eckpfeiler des strafrechtlichen Vorgehens der Mitgliedstaaten gegen den Terrorismus. Ein allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Rechtsrahmen, und insbesondere eine einheitliche Definition terroristischer Straftatbestände, dient als Bezugsrahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (4), der Beschlüsse 2008/615/JI (5) und 2005/671/JI (6) des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI (8) und 2002/465/JI (9) des Rates.

(4)

Die Bedrohung durch den Terrorismus hat in den letzten Jahren zugenommen und sich rasch gewandelt. Als „ausländische terroristische Kämpfer“ bezeichnete Personen reisen für terroristische Zwecke ins Ausland. Von zurückkehrenden ausländischen terroristischen Kämpfern geht eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für alle Mitgliedstaaten aus. Ausländische terroristische Kämpfer wurden mit unlängst verübten oder geplanten Anschlägen in mehreren Mitgliedstaaten in Verbindung gebracht. Darüber hinaus sehen sich die Union und ihre Mitgliedstaaten einer zunehmenden Bedrohung durch Personen gegenüber, die sich von im Ausland agierenden terroristischen Vereinigungen inspirieren oder anweisen lassen, selber aber in Europa bleiben.

(5)

In seiner Resolution 2178 (2014) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seine Besorgnis über die zunehmende Bedrohung, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ausgeht, zum Ausdruck gebracht und alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufgefordert, sicherzustellen, dass die mit diesem Phänomen zusammenhängenden Straftaten nach ihrem nationalen Recht strafbar sind. Der Europarat hat in diesem Zusammenhang im Jahr 2015 das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus angenommen.

(6)

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der terroristischen Bedrohung für die Union und die Mitgliedstaaten und der rechtlichen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus dem Völkerrecht sollte die Definition terroristischer Straftatbestände, von Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, damit auch Verhaltensweisen, die insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen terroristischen Kämpfern und der Terrorismusfinanzierung stehen, umfassender erfasst werden. Diese Verhaltensweisen sollten auch dann strafbar sein, wenn sie über das Internet, einschließlich der sozialen Medien, begangen werden.

(7)

Ferner erfordert der grenzüberschreitende Charakter des Terrorismus eine entschlossene koordinierte Reaktion und Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit und zwischen den zuständigen Ämtern, Agenturen und Einrichtungen der Union — einschließlich Eurojust und Europol — bei der Terrorismusbekämpfung. Zu diesem Zweck sollten die verfügbaren Instrumente und Ressourcen für die Zusammenarbeit, wie etwa gemeinsame Ermittlungsgruppen und von Eurojust unterstützte Koordinierungssitzungen, effizient genutzt werden. Der globale Charakter des Terrorismus erfordert eine internationale Reaktion, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten verlangt, die Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittstaaten zu verstärken. Es bedarf auch einer entschlossenen koordinierten Reaktion und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherstellung und Beschaffung elektronischer Beweismittel.

(8)

Diese Richtlinie enthält eine erschöpfende Auflistung von schweren Straftaten, beispielsweise Angriffe auf das Leben einer Person, die als vorsätzliche Handlungen für eine Einstufung als terroristische Straftaten infrage kommen, sofern und soweit sie mit einem konkreten terroristischen Ziel begangen werden, nämlich die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Auch die Drohung, solche vorsätzlichen Handlungen zu begehen, sollte als terroristische Straftat gelten, wenn sich objektiv feststellen lässt, dass diese Drohung mit einer derartigen terroristischen Zielrichtung erfolgte. Hingegen gelten Handlungen, mit denen öffentliche Stellen beispielsweise zu einem Tun oder Unterlassen gezwungen werden sollen, die aber nicht in der erschöpfenden Auflistung schwerer Straftaten aufgeführt sind, nicht als terroristische Straftaten im Sinne dieser Richtlinie.

(9)

Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sind sehr schwerwiegender Natur, da sie zur Begehung terroristischer Straftaten führen können und Terroristen und terroristische Vereinigungen in die Lage versetzen, ihre kriminellen Aktivitäten weiterzuführen und auszuweiten; daher ist es gerechtfertigt, diese Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen.

(10)

Die Straftat der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat umfasst unter anderem die Verherrlichung und Rechtfertigung des Terrorismus und die Verbreitung von Äußerungen oder Bildern im Internet und auf anderen Wegen, unter anderem im Zusammenhang mit den Opfern des Terrorismus, um für Unterstützung für die terroristische Sache zu werben oder die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern. Ein solches Verhalten sollte strafbar sein, wenn es die Gefahr begründet, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten. In jedem konkreten Fall sollten bei der Prüfung der Frage, ob eine derartige Gefahr besteht, die konkreten Umstände des Falles wie etwa der Urheber und der Empfänger der Nachricht sowie der Kontext, in dem die Handlung erfolgt, berücksichtigt werden. Auch das Ausmaß und die Glaubhaftigkeit der Gefahr sollten bei der Anwendung die Bestimmung über die öffentliche Aufforderung im Einklang mit dem nationalen Recht berücksichtigt werden.

(11)

Die Einstufung des Absolvierens einer Ausbildung für terroristische Zwecke als Straftatbestand ergänzt den bestehenden Straftatbestand der Durchführung einer solchen Ausbildung und trägt insbesondere der Bedrohung Rechnung, die von denjenigen ausgeht, die die Begehung terroristischer Straftaten aktiv vorbereiten, einschließlich Einzeltätern. Die Absolvierung einer Ausbildung für terroristische Zwecke schließt den Erwerb von Wissen und praktischen Fähigkeiten sowie den Erhalt von Unterlagen ein. Das Selbststudium, auch über das Internet oder durch die Konsultation anderen Unterweisungsmaterials, sollte ebenfalls als Absolvierung einer Ausbildung für terroristische Zwecke gelten, wenn es auf aktivem Verhalten beruht und in der Absicht erfolgt, eine terroristischen Straftat zu begehen oder zu ihrer Begehung beizutragen. Im Kontext aller konkreten Sachumstände des Falles kann auf diesen Vorsatz beispielsweise aus der Art des Materials und der Häufigkeit der Einsichtnahme geschlossen werden. Daher könnte das Herunterladen eines Leitfadens zur Herstellung von Sprengstoffen für die Begehung einer terroristischen Straftat als Absolvierung einer Ausbildung für terroristische Zwecke gelten. Hingegen gilt der bloße Besuch von Internetseiten oder die bloße Sammlung von Material für rechtmäßige Zwecke, wie etwa für Wissenschaft und Forschung, nicht als Absolvierung einer Ausbildung für terroristische Zwecke nach dieser Richtlinie.

(12)

In Anbetracht der Schwere der Bedrohung und der Notwendigkeit, insbesondere den Strom ausländischer terroristischer Kämpfer einzudämmen, müssen Reisen ins Ausland für terroristische Zwecke, das heißt nicht nur zum Zwecke der Begehung terroristischer Straftaten und der Durchführung oder des Absolvierens einer Ausbildung, sondern auch zur Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung, unter Strafe gestellt werden. Es ist nicht unabdingbar, das Reisen als solches unter Strafe zu stellen. Ferner stellt die Einreise in das Unionsgebiet zu terroristischen Zwecken eine immer größere Bedrohung der Sicherheit dar. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, terroristische Bedrohungen, die sich aus Reisen in die Mitgliedstaaten zu terroristischen Zwecken für den betreffenden Mitgliedstaat ergeben, dadurch zu bekämpfen, dass Vorbereitungshandlungen, zu denen auch Planung oder Verschwörung gehören können und die unternommen werden, um eine terroristische Straftat zu begehen oder zu ihrer Begehung beizutragen, unter Strafe gestellt werden. Jede Handlung zur Erleichterung solcher Reisen sollte ebenfalls unter Strafe gestellt werden.

(13)

Der illegale Handel mit Schusswaffen, Öl, Drogen, Zigaretten, gefälschten Gütern und Kulturgütern, sowie Menschenhandel, Erpressung und Schutzgelderpressung sind zu einer lukrativen Einnahmequelle für terroristische Vereinigungen geworden. In diesem Zusammenhang stellen die wachsenden Verflechtungen zwischen organisierter Kriminalität und terroristischen Vereinigungen für die Union eine zunehmende Bedrohung der Sicherheit dar und sollte daher von den an Strafverfahren beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(14)

In der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sind gemeinsame Regeln zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung niedergelegt. Über diesen präventiven Ansatz hinaus sollte die Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden. Die Einstufung als Straftatbestand sollte im Hinblick auf die Zerschlagung der Unterstützungsstrukturen, die die Begehung terroristischer Straftaten erleichtern, nicht nur für die Finanzierung terroristischer Handlungen, sondern auch für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung sowie sonstige Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, zum Beispiel die Anwerbung und Ausbildung oder Reisen für terroristische Zwecke, gelten.

(15)

Die materielle Unterstützung des Terrorismus durch Personen, die an der Erbringung beziehungsweise Lieferung von oder am Verkehr mit Dienstleistungen, Vermögenswerten und Waren, einschließlich Handelstransaktionen in die oder aus der Union wie dem Verkauf, Erwerb oder Austausch von Kulturgütern von archäologischem, künstlerischem, historischem oder wissenschaftlichem Interesse, die illegal aus einem Gebiet verbracht wurden, das zum Zeitpunkt der Verbringung von einer terroristischen Vereinigung kontrolliert wurde, beteiligt sind oder als Vermittler dabei agieren, sollte in den Mitgliedstaaten als Beihilfe zum Terrorismus oder als Terrorismusfinanzierung strafbar sein, wenn sie in dem Wissen erfolgt, dass die betreffenden Vorgänge oder die Erträge daraus ganz oder teilweise für terroristische Zwecke verwendet werden oder terroristischen Vereinigungen zugutekommen sollen. Im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern, der terroristischen Vereinigungen als Einnahmequelle dient, können weitere Maßnahmen erforderlich sein.

(16)

Der Versuch einer Reise für terroristische Zwecke, zum Ausbilden für terroristische Zwecke und zur Anwerbung für terroristische Zwecke sollte strafbar sein.

(17)

Was die von dieser Richtlinie erfassten Straftaten betrifft, so muss für sämtliche Elemente dieser Straftaten Vorsatz gegeben sein. Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden.

(18)

Gegen natürliche und juristische Personen, die für eine solche Straftat zur Verantwortung gezogen werden können, sollten Strafen und Sanktionen verhängt werden können, die die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln.

(19)

Sind Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke auf ein Kind ausgerichtet, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dieser Umstand vom Richter bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigt werden kann, auch wenn der Richter nicht verpflichtet ist, ein höheres Strafmaß zu verhängen. Es liegt im Ermessen des Richters, diesen Umstand zusammen mit den übrigen Umständen des jeweiligen Falles zu bewerten.

(20)

Um eine wirksame Verfolgung der in dieser Richtlinie festgelegten Straftaten sicherzustellen, sollten Vorschriften für die Gerichtsbarkeit festgelegt werden. Angesichts der möglichen Auswirkungen von Straftaten, die von den Anbietern einer Ausbildung für terroristische Zwecke, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, begangen werden, für das Gebiet der Union und des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Straftaten der Durchführung und des Absolvierens einer Ausbildung für terroristische Zwecke erscheint es insbesondere angemessen, die Gerichtsbarkeit für diese Straftaten festzulegen.

(21)

Damit die Ermittlungen bei und die Verfolgung von terroristischen Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten erfolgreich durchgeführt werden können, sollten die für die Ermittlung oder Verfolgung dieser Straftaten verantwortlichen Personen die Möglichkeit haben, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen, wie sie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder sonstiger schwerer Straftaten verwendet werden. Der Einsatz dieser Instrumente im Einklang mit dem nationalen Recht sollte gezielt erfolgen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Art und Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung tragen und sollte das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten achten. Falls angezeigt, sollten diese Instrumente beispielsweise die Durchsuchung jeglichen persönlichen Eigentums, die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Aufnahme und Aufbewahrung von Tonaufnahmen in privaten oder öffentlichen Fahrzeugen oder an privaten oder öffentlichen Orten sowie Aufnahmen von Bildmaterial von Personen in öffentlichen Fahrzeugen und an öffentlichen Orten sowie Finanzermittlungen umfassen.

(22)

Ein wirksames Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus im Internet besteht darin, Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen, an der Quelle zu entfernen. Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften um eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten bemühen, um die Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen, von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Servern sicherzustellen. Wenn jedoch die Entfernung solcher Inhalte an der Quelle nicht durchführbar ist, können auch Mechanismen eingerichtet werden, um den Zugang zu solchen Inhalten vom Gebiet der Union aus zu sperren. Die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zur Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen, oder, falls dies nicht durchführbar ist, zur Sperrung des Zugangs zu solchen Inhalten könnten auf Maßnahmen des Staates, etwa gesetzgeberischer, nicht gesetzgeberischer oder justizieller Art gestützt werden. In diesem Zusammenhang lässt diese Richtlinie freiwillige Maßnahmen der Internetindustrie zur Verhinderung des Missbrauchs ihrer Dienste oder Unterstützung — jedweder Art — solcher Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, wie die Aufdeckung und Kennzeichnung terroristischer Inhalte, unberührt. Unabhängig von der gewählten Handlungsgrundlage oder Methode sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie für die Nutzer und Diensteanbieter mit einem angemessenen Maß an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie der Möglichkeit von Rechtsbehelfen nach dem nationalen Recht verbunden ist. Alle derartigen Maßnahmen müssen den Rechten der Endnutzer Rechnung tragen und die bestehenden rechtlichen und gerichtlichen Verfahren und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) einhalten.

(23)

Die Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen — oder, falls diese nicht durchführbar ist, die Sperrung des Zugangs zu solchen Inhalten —, gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte unbeschadet den in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) niedergelegten Vorschriften erfolgen. Insbesondere sollte Diensteanbietern nicht die allgemeine Pflicht auferlegt werden, die Informationen, die sie übermitteln und speichern, zu überwachen oder aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ferner sollten die Anbieter von Hosting-Diensten nicht verantwortlich gemacht werden, solange sie nicht tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen haben und sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.

(24)

Zur wirksamen Terrorismusbekämpfung ist der effiziente Austausch der Informationen, die von den zuständigen Behörden als relevant für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten erachtet werden, zwischen den zuständigen Behörden und den Ämtern und Agenturen der Union unabdingbar. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Informationen wirksam und zügig im Einklang mit dem nationalen Recht und dem bestehenden Rechtsrahmen der Union, wie etwa dem Beschluss 2005/671/JI, dem Beschluss 2007/533/JI des Rates (12) und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), ausgetauscht werden. Bei der Prüfung der Frage, ob relevante Informationen ausgetauscht werden sollen, sollten die nationalen zuständigen Behörden der schweren Bedrohung durch terroristische Straftaten Rechnung tragen.

(25)

Zum Ausbau des bestehenden Rahmens für den Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung nach Maßgabe des Beschlusses 2005/671/JI sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass relevante Informationen, die ihre zuständigen Behörden, beispielsweise Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälte oder Ermittlungsrichter, im Rahmen von Strafverfahren erhoben haben, den entsprechenden zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, für die ihres Erachtens diese Informationen relevant sein könnten, zugänglich gemacht werden. Derartige relevante Informationen sollten gegebenenfalls mindestens die Informationen enthalten, die nach dem Beschluss 2005/671/JI an Europol oder Eurojust übermittelt werden. Dies gilt vorbehaltlich der Datenschutzvorschriften der Union nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und unbeschadet der Unionsvorschriften über die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Strafverfahren, die etwa in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI enthalten sind.

(26)

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten erhobenen relevanten Informationen sollten ausgetauscht werden. Der Begriff „Strafverfahren“ umfasst alle Abschnitte des Verfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und gemäß den weiteren Präzisierungen der vorliegenden Richtlinie Schutz-, Unterstützungs- und Hilfemaßnahmen beschließen, die den besonderen Bedürfnissen der Opfer des Terrorismus gerecht werden. Ein Opfer des Terrorismus ist ein Opfer im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2012/29/EU, das heißt eine natürlich Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, soweit dies direkte Folge einer terroristischen Straftat war, erlitten hat, oder ein Familienangehöriger einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer terroristischen Straftat ist, und der durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten hat. Familienangehörige überlebender Opfer des Terrorismus im Sinne jenes Artikels haben Zugang zu den Opferunterstützungsdiensten und Schutzmaßnahmen gemäß jener Richtlinie.

(28)

Die Unterstützung bei Schadenersatzansprüchen von Opfern erfolgt unbeschadet und zusätzlich zu der Unterstützung, die Opfer des Terrorismus von den unterstützenden Behörden nach der Richtlinie 2004/80/EG des Rates (17) erhalten. Dies berührt die nationalen Vorschriften über die rechtliche Vertretung bei Schadenersatzansprüchen, einschließlich Prozesskostenhilferegelungen, und andere relevante Entschädigungsvorschriften nicht.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig im Rahmen der nationalen Infrastrukturen für Notdienste den besonderen Bedürfnissen von Opfern des Terrorismus umfassend entsprochen wird. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine einzige und laufend aktualisierte Internetseite mit allen einschlägigen Informationen und ein Soforthilfezentrum für die Opfer und ihre Familienangehörigen einrichten, das psychologische erste Hilfe und emotionale Unterstützung leistet. Die diesbezüglichen Initiativen der Mitgliedstaaten sollten unterstützt werden, indem die verfügbaren Mechanismen und Ressourcen des gegenseitigen Beistands auf Unionsebene umfassend eingesetzt werden. In Bezug auf Unterstützungsdienste sollte berücksichtigt werden, dass sich die besonderen Bedürfnisse von Opfern des Terrorismus mit der Zeit weiterentwickeln können. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Unterstützungsdienste in erster Linie zumindest die emotionalen und psychologischen Bedürfnisse der schutzbedürftigsten Opfer des Terrorismus befriedigen und alle Opfer des Terrorismus über die Verfügbarkeit weiterer emotionaler und psychologischer Unterstützung einschließlich Hilfe und Beratung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse informieren.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Opfer des Terrorismus Zugang zu Informationen über Opferrechte, verfügbare Unterstützungsdienste und Entschädigungsregelungen in dem Mitgliedstaat haben, in dem die terroristische Straftat begangen wurde. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit untereinander zu erleichtern, damit sichergestellt ist, dass Opfer des Terrorismus, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als dem, in dem die terroristische Straftat begangen wurde, tatsächlich Zugang zu diesen Informationen haben. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Opfer des Terrorismus Zugang zu langfristigen Unterstützungsdiensten im Wohnsitzmitgliedstaat haben, auch wenn die terroristische Straftat in einem anderen Mitgliedstaat verübt wurde.

(31)

Wie in der überarbeiteten Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus aus dem Jahr 2014 und den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten zur Verstärkung des strafrechtlichen Vorgehens gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung aus dem Jahr 2015 zum Ausdruck gebracht wird, erfordert die Verhütung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus — einschließlich der Online-Radikalisierung — einen langfristigen, proaktiven und umfassenden Ansatz. Ein derartiger Ansatz sollte Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafjustiz sowie politische Maßnahmen in den Bereichen Bildung, soziale Inklusion und Integration sowie die Bereitstellung von wirksamen Programmen zur Deradikalisierung oder Loslösung sowie zum Ausstieg oder zur Rehabilitierung auch im Haft- und Bewährungskontext miteinander kombinieren. Die Mitgliedstaaten sollten bewährte Verfahren in Bezug auf wirksame Maßnahmen und Vorhaben auf diesem Gebiet, insbesondere hinsichtlich der ausländischen terroristischen Kämpfer sowie der Rückkehrer, austauschen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission und den einschlägigen Ämtern, Agenturen und Einrichtungen der Union.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen um die Verhütung und Bekämpfung der zu terroristischen Aktivitäten führenden Radikalisierung fortführen, indem sie Informationen über nationale Präventionsstrategien und die dabei gesammelten Erfahrungen austauschen und diese nationalen Präventionsstrategien umsetzen oder gegebenenfalls aktualisieren, wobei sie aufbauend auf ihren eigenen Erfahrungen ihren eigenen Bedürfnissen, Zielen und Kapazitäten Rechnung tragen. Die Kommission sollte gegebenenfalls die nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Ausarbeitung von Präventionsstrategien unterstützen.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten je nach dem einschlägigen Bedarf und den besonderen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat die Fachkreise — einschließlich der Partner aus der Zivilgesellschaft, die wahrscheinlich mit für eine Radikalisierung anfälligen Personen in Kontakt kommen — unterstützen. Derartige Unterstützungsmaßnahmen können insbesondere Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen umfassen, mit denen sie in die Lage versetzt werden sollen, Anzeichen einer Radikalisierung zu erkennen und dagegen vorzugehen. Derartige Maßnahmen sollten gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen, einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, örtlichen Gemeinschaften und anderen Akteuren getroffen werden.

(34)

Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der erforderlichen Rechtsangleichung in der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(35)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen, die mit Artikel 2 EUV anerkannt wurden, achtet die Grundrechte und Grundfreiheiten und wahrt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, einschließlich derjenigen, die in den Titeln II, III, V und VI der Charta verankert sind, darunter das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das allgemeine Verbot von Diskriminierungen insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, die auch das Erfordernis der Genauigkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit im Strafrecht abdecken, die Unschuldsvermutung sowie die Freizügigkeit, wie sie in Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) festgelegt ist. Die vorliegende Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden, wobei auch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und andere völkerrechtliche Menschenrechtsverpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(36)

Diese Richtlinie berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht in Bezug auf die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren.

(37)

Diese Richtlinie sollte nicht zu einer Änderung der Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht — einschließlich des humanitären Völkerrechts — führen. Diese Richtlinie gilt nicht für die Tätigkeiten der bewaffneten Kräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts, die diesem Recht unterliegen, und die Tätigkeiten der Streitkräfte eines Staates in Wahrnehmung ihres offiziellen Auftrags, soweit sie anderen Regeln des Völkerrechts unterliegen.

(38)

Die Erbringung humanitärer Tätigkeiten durch unparteiische humanitäre Organisationen, die nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, anerkannt sind, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie; hierbei ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(39)

Die Umsetzung der nach dieser Richtlinie erlassenen strafrechtlichen Maßnahmen sollte im Hinblick auf die rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu der Art der Straftat und den Tatumständen stehen und jede Form von Willkür, Rassismus oder Diskriminierung ausschließen.

(40)

Diese Richtlinie sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie darauf abzielt, die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke zu beschränken oder zu behindern. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte über sensible politische Themen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst.

(41)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(42)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(43)

Diese Richtlinie sollte daher den Rahmenbeschluss 2002/475/JI hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, ersetzen und den Beschluss 2005/671/JI ändern —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von Sanktionen auf dem Gebiet von terroristischen Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung und zur Hilfe der Opfer des Terrorismus.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Gelder“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden, sowie Rechtsdokumente und Urkunden in jeder Form, auch in elektronischer oder digitaler Form, zum Nachweis des Eigentums oder der Beteiligung an diesen Vermögenswerten, unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Anteile, Wertpapiere, Obligationen, Wechsel und Akkreditive;

2.

„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

3.

„terroristische Vereinigung“ einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen; der Begriff „organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat.

TITEL II

TERRORISTISCHE STRAFTATEN UND STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER TERRORISTISCHEN VEREINIGUNG

Artikel 3

Terroristische Straftaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden vorsätzlichen Handlungen entsprechend ihrer Definition als Straftaten nach den nationalen Rechtsvorschriften, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, als terroristische Straftaten eingestuft werden, wenn sie mit einem der in Absatz 2 aufgeführten Ziele begangen werden:

a)

Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;

b)

Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;

c)

Entführung oder Geiselnahme;

d)

schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, an einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;

e)

Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln;

f)

Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Waffen, einschließlich chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen;

g)

Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

h)

Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

i)

rechtswidrige Systemeingriffe im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) in den Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b oder c der genannten Richtlinie Anwendung findet, und rechtswidrige Eingriffe in Daten im Sinne des Artikels 5 der genannten Richtlinie in den Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Richtlinie Anwendung findet;

j)

Drohung, eine unter den Buchstaben a bis i genannte Handlung zu begehen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ziele bestehen darin,

a)

die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern;

b)

öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen;

c)

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

Artikel 4

Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden vorsätzlichen Handlungen als Straftat geahndet werden können:

a)

Anführen einer terroristischen Vereinigung;

b)

Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt.

TITEL III

STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN

Artikel 5

Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Äußerung — mit jeglichem Mittel, sei es im Internet und auf anderen Wegen — mit der Absicht, zur Begehung einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführten Straftat anzustiften, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten direkt — oder indirekt, etwa durch die Verherrlichung terroristischer Handlungen — die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet und dadurch die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten.

Artikel 6

Anwerbung für terroristische Zwecke

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmung einer anderen Person dazu, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i oder in Artikel 4 aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

Artikel 7

Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

Artikel 8

Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Erhalt einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder einer Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

Artikel 9

Reisen für terroristische Zwecke

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Reisen in ein anderes Land als diesen Mitgliedstaat mit dem Ziel, eine in Artikel 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen dieser Vereinigung gemäß Artikel 4 beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine der folgenden Verhaltensweisen eine Straftat darstellt, wenn sie vorsätzlich begangen wurde:

a)

Reisen in diesen Mitgliedstaat mit dem Ziel, eine in Artikel 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen dieser Vereinigung gemäß Artikel 4 beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, oder

b)

Vorbereitungshandlungen einer Person, die in diesen Mitgliedstaat mit dem Ziel einreist, eine in Artikel 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen.

Artikel 10

Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Art von Organisation oder Erleichterung, die eine beliebige Person dabei unterstützt, für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zu reisen, in dem Wissen, dass diese Unterstützung für solche Zwecke erfolgt, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

Artikel 11

Terrorismusfinanzierung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die direkte oder indirekte, mit beliebigen Mitteln erfolgende Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 10 zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

(2)   Betrifft die Terrorismusfinanzierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine der in den Artikeln 3, 4 und 9 genannten Straftaten, so ist es weder erforderlich, dass die Gelder tatsächlich ganz oder teilweise dazu verwendet werden, diese Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, noch ist es erforderlich, dass der Täter weiß, für welche konkrete Straftat oder Straftaten die Gelder verwendet werden sollen.

Artikel 12

Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten folgende vorsätzliche Handlungen einschließen:

a)

schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;

b)

Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;

c)

die Ausstellung oder Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i und in Artikel 4 Buchstabe b sowie in Artikel 9 aufgeführten Straftaten zu begehen.

TITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU TERRORISTISCHEN STRAFTATEN, STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER TERRORISTISCHEN VEREINIGUNG UND STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN

Artikel 13

Bezug zu terroristischen Straftaten

Für die Strafbarkeit einer Straftat nach Artikel 4 oder Titel III ist es weder erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Straftat begangen wird, noch ist es erforderlich, soweit es um die in den Artikeln 5 bis 10 und 12 genannten Straftaten geht, dass eine Verbindung zu einer anderen konkreten in dieser Richtlinie festgelegten Straftat hergestellt wird.

Artikel 14

Beihilfe, Anstiftung und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 8, 11 und 12 strafbar ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 12 strafbar ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3, 6, 7, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und den Artikeln 11 und 12, mit Ausnahme des Besitzes nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und der Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j, strafbar ist.

Artikel 15

Strafen gegen natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die zu einer Übergabe oder Auslieferung führen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die terroristischen Straftaten nach Artikel 3 und die Straftaten nach Artikel 14, soweit sie sich auf terroristische Straftaten beziehen, mit höheren Freiheitsstrafen als denjenigen bedroht sind, die nach dem nationalen Recht für solche Straftaten ohne den nach Artikel 3 erforderlichen besonderen Vorsatz vorgesehen sind, es sei denn, die vorgesehenen Strafen stellen bereits die nach dem nationalen Recht möglichen Höchststrafen dar.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 4 mit Freiheitsstrafen bedroht sind, deren Höchstmaß für die Straftat nach Artikel 4 Buchstabe a mindestens 15 Jahre und für die Straftaten nach Artikel 4 Buchstabe b mindestens acht Jahre betragen muss. Wenn die terroristische Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j von einer Person begangen wird, die nach Maßgabe des Artikels 4 Buchstabe a eine terroristische Vereinigung anführt, muss die Höchststrafe mindestens acht Jahre betragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat nach Artikel 6 oder 7 auf ein Kind ausgerichtet ist, dies im Einklang mit dem nationalen Recht bei der Verurteilung berücksichtigt werden kann.

Artikel 16

Mildernde Umstände

Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Strafen nach Artikel 15 gemildert werden können, wenn der Täter

a)

sich von terroristischen Aktivitäten lossagt und

b)

den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen somit hilft,

i)

die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,

ii)

die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,

iii)

Beweise zu sammeln oder

iv)

weitere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zu verhindern.

Artikel 17

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 nicht aus.

Artikel 18

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die gemäß Artikel 17 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, wie beispielsweise

a)

Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit,

c)

richterliche Beaufsichtigung,

d)

richterlich angeordnete Auflösung,

e)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 19

Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 in folgenden Fällen zu begründen:

a)

Die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen;

b)

die Straftat wurde an Bord eines Schiffes, das die Flagge des Mitgliedstaats führt, oder eines Flugzeugs, das in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, begangen;

c)

der Täter ist Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger des Mitgliedstaats;

d)

die Straftat wurde zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet begangen;

e)

die Straftat wurde gegen seine Institutionen oder seine Bevölkerung oder gegen ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union mit Sitz in dem Mitgliedstaat begangen.

Jeder Mitgliedstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch begründen, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch für die Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 7 begründen, wenn der Täter in Fällen, in denen Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung findet, eine Ausbildung für Staatsangehörige oder Gebietsansässige dieses Mitgliedstaats durchführt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission hiervon.

(3)   Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit zu und ist jeder von ihnen berechtigt, eine Straftat aufgrund derselben Tatsachen wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck können sich die Mitgliedstaaten an Eurojust wenden, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihres Vorgehens zu erleichtern.

Nachstehenden Anknüpfungspunkten wird Rechnung getragen:

a)

Es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;

b)

es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem dieser gebietsansässig ist;

c)

es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, der das Herkunftsland der Opfer ist;

d)

es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, in dem der Täter ergriffen wurde.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 auch in den Fällen zu begründen, in denen er die Übergabe oder Auslieferung einer Person, die der Begehung einer solchen Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, an einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat ablehnt.

(5)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Gerichtsbarkeit sich auf die Fälle erstreckt, in denen eine Straftat nach den Artikeln 4 und 14 ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, unabhängig von dem Ort, an dem die terroristische Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbaren Tätigkeiten ausübt.

(6)   Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, seine gemäß dem nationalen Recht begründete strafrechtliche Zuständigkeit wahrzunehmen.

Artikel 20

Ermittlungsinstrumente und Einziehung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) die Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge, die genutzt werden oder genutzt werden sollen, um bei der Begehung einer der in der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Straftaten oder bei einem Beitrag zu deren Begehung verwendet zu werden, gegebenenfalls sicherstellen oder einziehen.

Artikel 21

Maßnahmen gegen eine öffentliche Aufforderung darstellende Online-Inhalte

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 5 darstellen und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden. Sie sind ferner bestrebt, die Entfernung solcher Inhalte, die sich auf Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets befinden, zu erwirken.

(2)   Ist die Entfernung der Inhalte nach Absatz 1 an der Quelle nicht durchführbar, so können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Zugang zu solchen Inhalten für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren.

(3)   Die Entfernungs- und Sperrmaßnahmen sind in transparenten Verfahren festzulegen und haben ausreichende Schutzvorkehrungen zu bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sind und dass die Nutzer über den Grund für diese Maßnahmen informiert werden. Die Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Entfernung oder Sperrung müssen auch die Möglichkeit von Rechtsbehelfen einschließen.

Artikel 22

Änderungen des Beschlusses 2005/671/JI

Der Beschluss 2005/671/JI wird wie folgt geändert:

1.

in Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

‚terroristische Straftaten‘ die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Straftaten;

(*1)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass relevante Informationen, die seine zuständigen Behörden im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zusammengetragen haben, den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 verwendet werden könnten, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten und so schnell wie möglich — entweder auf Anfrage oder aus eigener Initiative — zugänglich gemacht werden.“;

b)

folgende Absätze werden angefügt:

„(7)   Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn die Weitergabe von Informationen laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.

(8)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen gegebenenfalls zügig Maßnahmen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften treffen.“

Artikel 23

Grundrechte und Grundfreiheiten

(1)   Diese Richtlinie berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten festlegen, die gemäß den Grundprinzipien in Bezug auf die Freiheit der Presse und anderer Medien erforderlich sind und damit im Einklang stehen und die die Rechte und Verantwortlichkeiten der Presse oder anderer Medien sowie die entsprechenden Verfahrensgarantien regeln, wenn solche Modalitäten sich auf die Feststellung oder Einschränkung der Haftung beziehen.

TITEL V

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN SCHUTZ, DIE UNTERSTÜTZUNG UND DIE RECHTE DER OPFER DES TERRORISMUS

Artikel 24

Hilfe und Unterstützung der Opfer des Terrorismus

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ermittlungen oder Strafverfolgung im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Straftaten zumindest dann nicht von einer Anzeige oder Klage des Terrorismusopfers oder einer anderen von der Straftat betroffenen Person abhängt, wenn die Taten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützungsdienste gemäß der Richtlinie 2012/29/EU vorhanden sind, die den besonderen Bedürfnissen von Opfern des Terrorismus gerecht werden, und dass diese Dienste den Opfern des Terrorismus unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig zur Verfügung stehen. Diese Dienste werden neben den allgemeinen Opferunterstützungsdiensten — oder als zu diesen gehörig — bereitgestellt, die auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten.

(3)   Die Unterstützungsdienste haben in der Lage zu sein, den Opfern des Terrorismus je nach ihren besonderen Bedürfnissen Hilfe und Unterstützung zu bieten. Die Dienste müssen dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet und für alle Opfer des Terrorismus kostenfrei und leicht zugänglich sein. Sie müssen insbesondere folgende Leistungen bieten:

a)

emotionale und psychologische Unterstützung, wie Hilfe und Beratung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse;

b)

Beratung und Information über alle relevanten rechtlichen, praktischen oder finanziellen Angelegenheiten einschließlich einer erleichterten Ausübung des Rechts der Opfer des Terrorismus auf Informationen nach Maßgabe des Artikels 26;

c)

Unterstützung bei Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen für Opfer des Terrorismus, die nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats verfügbar sind.

(4)   Die Mitgliedstaats stellen sicher, dass im Rahmen ihrer nationalen Infrastrukturen für Notdienste Mechanismen oder Protokolle vorhanden sind, die die Aktivierung von Unterstützungsdiensten für die Opfer des Terrorismus erlauben. Diese Mechanismen oder Protokolle müssen eine Koordinierung der zuständigen Behörden, Stellen und Einrichtungen in Betracht ziehen, damit diese in der Lage sind, unmittelbar nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig umfassend die Bedürfnisse der Opfer und ihrer Familienangehörigen zu decken, einschließlich angemessener Mittel zur Erleichterung der Identifizierung der Opfer und der Kommunikation mit den Opfern und ihren Familien.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer des Terrorismus unmittelbar nach einem Terroranschlag und so lange wie notwendig angemessene medizinische Behandlung erhalten. Die Mitgliedstaaten haben nach wie vor das Recht, die Erbringung der medizinischen Behandlung für Opfer des Terrorismus im Einklang mit ihren nationalen Gesundheitsfürsorgesystemen zu organisieren.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer des Terrorismus Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2012/29/EU erhalten, wenn sie als Parteien in Strafverfahren auftreten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schwere und die Umstände der Straftat in den Bestimmungen und Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer des Terrorismus Zugang zur Prozesskostenhilfe haben, gebührend berücksichtigt werden.

(7)   Diese Richtlinie gilt zusätzlich zu den und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2012/29/EU.

Artikel 25

Schutz der Opfer des Terrorismus

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen zum Schutz der Opfer des Terrorismus und ihrer Familienangehörigen gemäß der Richtlinie 2012/29/EU in Kraft sind. Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang sie in den Genuss von Schutzmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren kommen sollten, wird besondere Aufmerksamkeit auf die Gefahr der Einschüchterung und Vergeltung und auf die Notwendigkeit des Schutzes der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit der Opfer des Terrorismus, auch bei der Vernehmung oder bei Zeugenaussagen, gelegt.

Artikel 26

Rechte von Opfern des Terrorismus mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer des Terrorismus, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als dem, in dem die terroristische Straftat begangen wurde, Zugang zu Informationen über ihre Rechte, die verfügbaren Unterstützungsdienste und Entschädigungsregelungen in dem Mitgliedstaat haben, in dem die terroristische Straftat begangen wurde. In diesem Zusammenhang treffen die betroffenen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden oder Einrichtungen, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten, um sicherzustellen, dass die Opfer des Terrorismus tatsächlich Zugang zu diesen Informationen haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Opfer des Terrorismus im Hoheitsgebiet ihres Wohnsitzmitgliedstaats Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsdiensten nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben a und b haben, auch wenn die terroristische Straftat in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI

Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in nationales Recht.

Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2002/475/JI als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.

Artikel 28

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 8. September 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29

Berichterstattung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. März 2020 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. September 2021 einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung bewertet. In dem Bericht werden auch die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Grundrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Nichtdiskriminierung, die Rechtsstaatlichkeit und das Niveau des Schutzes und der Unterstützung von Opfern des Terrorismus bewertet. Dabei berücksichtigt die Kommission die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2005/671/JI übermittelt haben, und alle anderen relevanten Informationen zur Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls über geeignete Folgemaßnahmen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. März 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  ABl. C 177 vom 18.5.2016, S. 51.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. März 2017.

(3)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(4)  Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

(5)  Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(6)  Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(8)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(9)  Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(11)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(12)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(13)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

(14)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(15)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

(16)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

(17)  Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15).

(18)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(19)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).

(20)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).