14.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1986 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2018

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält Regeln für die Kontrolle aller Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in EU-Gewässern oder durch Fischereifahrzeuge der EU oder, unbeschadet der Hauptverantwortung des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ausgeübt werden, und legt insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektion und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden.

(2)

Gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kann die Kommission im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme für bestimmte Fischereien und Meeresbecken erlassen.

(3)

Die Kommission hat für mehrere Meeresbecken spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten durch gemeinsame Einsatzpläne umgesetzt wurden, wobei die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) die operative Koordinierung der Inspektionstätigkeiten in diesem Rahmen sicherstellt.

(4)

Die jüngste REFIT-Bewertung der Kommission (2) hat ergeben, dass spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme ein effizientes und wirksames Instrument zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

(5)

Die mit den Durchführungsbeschlüssen 2012/807/EU (3), 2013/328/EU (4) und 2013/305/EU (5) der Kommission eingerichteten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm laufen am 31. Dezember 2018 aus. Solche Programme sollten auch nach diesem Zeitpunkt vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu fördern und um gleiche Wettbewerbsbedingungen bei Inspektions- und Kontrolltätigkeiten unionsweit zu fördern.

(6)

Um die Annahme zu vereinfachen und die einheitliche Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme auf Unionsebene zu gewährleisten, sollten diese spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme in einem einzigen Beschluss zusammengefasst werden. Die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten sollte überarbeitet werden, um sie an die neuen Eckwerte anzupassen und den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern.

(7)

Um die Kohärenz zwischen den einzelnen Meeresbecken zu gewährleisten, sollte das gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission (6) eingerichtete spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ebenfalls überarbeitet werden, einschließlich der Eckpunkte und der Berichterstattungspflichten.

(8)

Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollten in den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen Umfang, Ziele und Prioritäten sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten angegeben werden.

(9)

Um die vor Kurzem angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Union zu berücksichtigen, sollte der Geltungsbereich der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme auf bestimmte zusätzliche Bestände und Fischereien ausgedehnt werden. Der Geltungsbereich sollte auch die Freizeitfischerei auf Bestände umfassen, für die Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union gelten, und für Fischereien, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden. Ferner müssen die Prioritäten der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme mit denen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Anlandeverpflichtung, in Einklang gebracht werden.

(10)

Dieser Beschluss sollte daher bestimmte Fischereien in der Ostsee, der Nordsee, den westlichen Gewässern des Nordostatlantiks, im Ostatlantik, im Mittelmeer und im Schwarzen Meer abdecken.

(11)

Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festzulegen sind. Zu diesem Zweck und um ein kohärentes Konzept für Kontrollen und Inspektionen innerhalb eines Meeresbeckens und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fischereien in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte eine harmonisierte Methodik für die Risikobewertung verwendet werden. Die harmonisierte Methodik sollte von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA festgelegt werden und auf einer möglichen Gefährdung durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik beruhen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten der EFCA die Ergebnisse ihrer Risikobewertung mitteilen. Die EFCA sollte diese Informationen nutzen' wenn sie die Risikobewertung auf regionaler Ebene koordiniert.

(13)

Die EFCA sollte eine regionale Risikomanagementstrategie ausarbeiten, die mittels eines gemeinsamen Einsatzplans im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (7) umgesetzt wird.

(14)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft.

(15)

Gemeinsame Inspektionen und Überwachungsmaßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls im Einklang mit den von der EFCA aufgestellten gemeinsamen Einsatzplänen durchgeführt werden, um für einheitlichere Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsmethoden zu sorgen und die Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten zu koordinieren.

(16)

Die Zieleckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sollten für die Fischereifahrzeuge in den Flottensegmenten mit hohem und sehr hohem Risiko in allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt werden. Alle Zieleckwerte sollten unter Berücksichtigung der jährlichen durch die Mitgliedstaaten durchgeführten Bewertung evaluiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, alternative Zieleckwerte zu verwenden, ausgedrückt als verbesserte Einhaltung der Vorschriften.

(17)

Für die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme, der gemeinsamen Einsatzpläne und der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten ist ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und mit der EFCA zu Daten des Schiffsüberwachungssystems, Daten aus dem elektronischen Meldesystem einschließlich Berichten über Fangtätigkeiten, Vorabmeldungen, Anlande- und Umladeerklärungen und Verkaufsbelegen, Inspektions- und Überwachungsdaten, einschließlich Inspektions- und Beobachterberichten und Berichten über Verstöße sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Es sollte jederzeit und auf allen Ebenen sichergestellt werden, dass die in den Verordnungen (EU) 2016/679 (8) und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und gegebenenfalls die Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingehalten werden.

(18)

Personenbezogene Daten, die zur Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme verarbeitet werden, sollten nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Dieser Zeitraum ermöglicht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EFCA, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen, der Berichterstattung und der Bewertung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu erfüllen. Was die Daten betrifft, die für die Folgemaßnahmen von Inspektionen wie beispielsweise Ermittlungen, Verstoß-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich sind, ist aufgrund der Dauer dieser Verfahren und der Notwendigkeit der Verwendung dieser Daten bis zum Ende solcher Verfahren eine spezifische längere Speicherfrist von zwanzig Jahren erforderlich. Darüber hinaus sollte die Speicherfrist verlängert werden, wenn die Daten für wissenschaftliche Zwecke und für wissenschaftliche Gutachten genutzt werden, um eine langfristige wissenschaftliche Überwachung und Bewertung der biologischen Meeresressourcen zu ermöglichen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Berichte über die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erstellen und diese der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte diese Berichte nutzen, um die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu bewerten und zu prüfen, ob sie angemessen und wirksam sind. Diese Bewertung kann als Grundlage für die Überprüfung der spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme dienen.

(20)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit diesem Beschluss werden spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme aufgestellt für

a)

Fischereien auf Bestände oder Arten, für die Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gelten' und gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung angenommene Pläne sowie andere gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlassene Maßnahmen der Union, die mengenmäßige Beschränkungen und die Aufteilung von Fangmöglichkeiten vorsehen;

b)

Fischereien auf Arten im Rahmen der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

c)

bestimmte Fischereien auf Bestände oder Arten, die Gegenstand von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen sind,

gemäß den Anhängen I bis V.

(2)   Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sind in den Anhängen I bis V aufgeführt und werden von den in diesen Anhängen genannten Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) umgesetzt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erfassen folgende Tätigkeiten:

a)

Fischereitätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in den in den Anhängen I bis V dieses Beschlusses genannten Gebieten („betroffene Gebiete“);

b)

mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Wiegen, Verarbeitung, Vermarktung, Transport und Lagerung von Fischereierzeugnissen;

c)

Einfuhr und indirekte Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 11 und Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (12) für die in Anhang I genannten Fischereien;

d)

Ausfuhr und Wiederausfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 13 und Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates für die in Anhang I genannten Fischereien;

e)

Freizeitfischerei im Sinne des Artikels 4 Absatz 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, wenn diese Gegenstand von Erhaltungsmaßnahmen der Union und im entsprechenden Anhang aufgeführt ist;

f)

Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresressourcen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 3

Zielsetzungen

(1)   Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme stellen eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die in den Anhängen I bis V genannten Bestände sicher.

(2)   Kontrollen und Inspektionen im Rahmen jedes einzelnen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zielen insbesondere auf die Einhaltung nachstehender Bestimmungen ab:

a)

die Verwaltung der Fangmöglichkeiten und alle damit verbundenen besonderen Bedingungen, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung, der Fischereiaufwandsregelung und der technischen Maßnahmen in den betroffenen Gebieten;

b)

die Berichterstattungspflichten für Fischereitätigkeiten, insbesondere die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Daten;

c)

die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge von Arten, die unter die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, und die Maßnahmen zur Einschränkung der Rückwürfe gemäß Titel IIIa der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (13);

d)

die besonderen Bestimmungen für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten gemäß den Artikeln 78 bis 89 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (14);

e)

spezifische von regionalen Fischereiorganisationen verabschiedete Sonderbestimmungen für die unter vorliegenden Beschluss fallenden Bestände und Gebiete.

Artikel 4

Prioritäten

(1)   Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 führen die betroffenen Mitgliedstaaten Kontrollen und Inspektionen von Fischereitätigkeiten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten in Bezug auf die verschiedenen Bestände und Gebiete gemäß den Anhängen I bis V dieses Beschlusses auf der Grundlage des Risikomanagements durch.

(2)   Jeder betroffener Mitgliedstaat legt eine Prioritätsstufe für Kontrollen und Inspektionen auf der Grundlage der Ergebnisse der nach den Verfahren gemäß Artikel 5 durchgeführten Risikobewertung fest.

(3)   Jedes in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannte Fischereifahrzeug und/oder Flottensegment unterliegt Kontrollen und Inspektionen entsprechend der nach Absatz 2 festgelegten Priorität, wobei sichergestellt wird, dass alle Bestände der in den Anhängen I bis V aufgeführten Fischereien angemessen erfasst werden.

(4)   Inspektionen an Land von Marktteilnehmern, die mit fischereibezogenen Tätigkeiten befasst sind, werden durchgeführt, sofern sie in Bezug auf die Stufe in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant sind und Teil der Risikomanagementstrategie gemäß Artikel 6 ausmachen.

Artikel 5

Verfahren für die Risikobewertung und Zusammenhang mit gemeinsamen Einsatzplänen

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten bewerten mindestens einmal jährlich die Risiken in Bezug auf die in den Anhängen I bis V aufgeführten Fischereien gemäß der harmonisierten Methodik, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) festgelegt wurde, und stützen sich dabei auf mögliche Gefährdungen durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Methodik der Risikobewertung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten

a)

unter Einbeziehung aller verfügbaren und zweckdienlichen Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die mögliche(n) Auswirkung(en) abschätzen;

b)

den Risikograd nach Beständen, Fanggerät, abgedecktem Gebiet (im Folgenden „Flottensegment“) und Jahreszeit, auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit und der möglichen Auswirkungen ermitteln. Der geschätzte Risikograd wird mit „sehr hoch“, „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ angegeben.

(3)   Im Rahmen eines von der EFCA erstellten gemeinsamen Einsatzplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (im Folgenden „gemeinsamer Einsatzplan“) übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA die Ergebnisse seiner Risikobewertung. Die ermittelte Art möglicher Verstöße (Gefährdungen) gegen die geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik wird dargelegt, um die Programmierung der in Artikel 6 genannten Risikomanagementstrategie zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA unverzüglich jede Änderung des geschätzten Risikogrades mit.

(4)   Die EFCA nutzt diese von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen' wenn sie die Risikobewertung auf regionaler Ebene koordiniert.

(5)   Die betroffenen Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Schiffe, in der zumindest die Schiffe mit mittlerem, hohem und sehr hohem Risikograd geführt werden. Die Liste der Schiffe wird unter Berücksichtigung der bei den Kontroll- und Inspektionstätigkeiten gesammelten Informationen, einschließlich gemeinsamer Kontrollen und Inspektionen sowie aller einschlägigen Informationen anderer Mitgliedstaaten, regelmäßig aktualisiert.

(6)   Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten zählt, oder ein Fischereifahrzeug eines Drittlands in den betroffenen Gebieten, so wird der Risikograd gemäß Absatz 5 von dem Küstenmitgliedstaat bestimmt, in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug fischt, es sei denn, die Behörden des Flaggenstaats machen im Rahmen des Artikels 8 dieses Beschlusses Angaben über den Grad dieses Risikos.

(7)   Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans und aus betrieblichen Gründen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der EFCA die gemäß den Absätzen 5 und 6 erstellte Liste der Schiffe. Die für die Schiffe geltenden Arten von Gefährdungen werden beschrieben, um wirksame Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen zu erleichtern. Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die EFCA unverzüglich über jegliche Änderungen, die sich aus der Aktualisierung ihrer Liste ergeben.

Artikel 6

Nationale und regionale Risikomanagementstrategien

(1)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertungen legt jeder betroffene Mitgliedstaat mindestens einmal jährlich eine nationale Risikomanagementstrategie fest, die darauf ausgerichtet ist, die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. Diese Strategie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter Ressourcen, Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel unter Berücksichtigung des ermittelten Risikogrades, der Art der Gefährdung durch die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Erreichung der Zieleckwerte.

(2)   Die EFCA legt auf der Grundlage der regionalen Risikobewertung gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses eine regionale Risikomanagementstrategie gemäß Absatz 1 dieses Artikels fest. Die EFCA koordiniert und implementiert diese regionale Risikomanagementstrategie durch einen gemeinsamen Einsatzplan.

Artikel 7

Zieleckwerte

(1)   Unbeschadet der in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Zieleckwerte sind die Zieleckwerte für Inspektionen von Fischereifahrzeugen jeweils in Nummer 4 der Anhänge I bis V dieses Beschlusses festgelegt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten alternativ unterschiedliche Zieleckwerte verwenden, ausgedrückt als verbesserte Einhaltungsquote gemäß der harmonisierten Methodik, die in Zusammenarbeit mit der EFCA festgelegt wurde, um die in Artikel 3 dieses Beschlusses festgelegten Ziele zu erreichen, sofern

a)

die Festsetzung von Zieleckwerten in Form von besserer Einhaltung der Vorschriften durch eine detaillierte Analyse der Fischereitätigkeiten oder der mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten sowie von durchsetzungsbezogenen Fragen begründet ist;

b)

die betroffenen Mitgliedstaaten den Kontroll- und Inspektionsaufwand sowie die Strategie festlegen, um die erwarteten Ergebnisse mit den verbesserten Einhaltungswerten zu erreichen;

c)

die Eckwerte, ausgedrückt als bessere Einhaltung, sich nicht negativ auf die Ziele, Prioritäten und risikobasierten Verfahren auswirken, die in den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen festgelegt sind;

d)

die Eckwerte, ausgedrückt als bessere Einhaltung, der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach alle 2 Jahre mitgeteilt werden, und die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt.

(3)   Alle Zieleckwerte werden jährlich auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 1 angeführten Bewertungsberichte überprüft und, falls angemessen, im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 6 entsprechend überarbeitet.

(4)   Falls erforderlich werden Zieleckwerte gemäß diesem Artikel durch einen gemeinsamen Einsatzplan in Kraft gesetzt.

Artikel 8

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zusammen.

(2)   Gegebenenfalls arbeiten alle übrigen Mitgliedstaaten mit den betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA zusammen, um die Ziele der gemeinsamen Einsatzpläne zu erreichen.

(3)   Die betroffenen Mitgliedstaaten und die EFCA können bei der Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.

Artikel 9

Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

(1)   Zur Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit ihrer nationalen Fischereikontrollsysteme führen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet und in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern und, falls erforderlich, in internationalen Gewässern durch. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen solche Tätigkeiten gegebenenfalls im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

(2)   Für die Zwecke der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass

a)

Beamte und Unionsinspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten eingeladen werden;

b)

gemeinsame Verfahren für den Einsatz seiner Überwachungsfahrzeuge bzw. -flugzeuge festgelegt werden;

c)

Standardverfahren für Inspektionen angewendet werden, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans mit der EFCA vereinbart wurden;

d)

gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entsprechende Kontaktstellen benannt werden.

(3)   Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und Inspektoren der EU können an gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen teilnehmen.

Artikel 10

Datenaustausch

(1)   Zur Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass der elektronische Datenaustausch mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA über Fangtätigkeiten und fischereibezogene Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erfolgt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Datenaustausch erfolgt im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowie mit Artikel 118 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011.

(2)   Die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Daten können personenbezogene Daten enthalten. Die EFCA und die Mitgliedstaaten können personenbezogene Daten verarbeiten, zu denen sie gemäß Absatz 1 Zugang haben, um ihren Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme nachzukommen. Die EFCA und die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 Maßnahmen, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.

(3)   Personenbezogene Daten, die in den gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen enthalten sind, werden nicht länger als 10 Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesem Fall können diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten, die in den gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen enthalten sind, über einen längeren Zeitraum gespeichert, werden die Daten anonymisiert.

(4)   Abweichend von Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die in den gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen enthalten sind, nur für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 für einen Zeitraum gespeichert werden, der über die in Absatz 3 festgelegten Zeiträume hinausgeht.

(5)   Die Mitgliedstaaten verarbeiten die gemäß diesem Beschluss erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

(6)   Die EFCA und die Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Beschlusses. Die EFCA und die Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei sicherheitsrelevanten Aufgaben zusammen.

(7)   Die EFCA und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der Vertraulichkeit der gemäß diesem Beschluss erhaltenen Informationen im Einklang mit Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten.

Artikel 11

Information und Bewertung

(1)   Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission und der EFCA bis zum 31. März jedes Jahres einen Bericht über die in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme durchgeführten Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen.

(2)   Der Bericht gemäß Absatz 1 muss mindestens die in Anhang VI aufgeführten Angaben enthalten.

(3)   Die in Anhang VI Nummer IV aufgeführten Angaben werden in jedem Bericht so lange aufgelistet und aktualisiert, bis die Maßnahme gemäß den Gesetzen des betroffenen Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine Erklärung beizufügen.

(4)   Für die in Anhang I aufgeführten Fischereien werden die in Anhang VI Nummer IV genannten Angaben der Kommission und der EFCA bis zum 15. September auf elektronischem Wege übermittelt und bis zum 31. März des folgenden Jahres aktualisiert.

(5)   Die EFCA berücksichtigt die Berichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit gemeinsamer Einsatzpläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

(6)   Die Kommission beruft mindestens alle zwei Jahre eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Durchführung zu prüfen und die Angemessenheit und Wirksamkeit der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme und ihre Auswirkungen auf die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und Marktteilnehmer zu bewerten.

Artikel 12

Aufhebung und Übergangszeit

Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU aufgehoben.

Die Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU gelten jedoch weiterhin für den von den Mitgliedstaaten im Jahr 2019 vorzulegenden Bericht über die im Jahr 2018 durchgeführten Kontroll- und Inspektionstätigkeiten.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  COM(2017) 192 final, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2017:192:FIN.

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/807/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 99).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/328/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 61).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/305/EU der Kommission vom 21. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Dorsch, Hering, Lachs und Sprotte in der Ostsee (ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 66).

(6)  Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission vom 19. März 2014 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 15).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).


ANHANG I

EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR FISCHEREIEN AUF ICCAT (1)-ARTEN IM OSTATLANTIK UND IM MITTELMEER SOWIE FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN AUF GRUNDFISCHARTEN UND PELAGISCHE ARTEN IM MITTELMEER

(1)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:

a)

„Ostatlantik“ bezeichnet die Untergebiete VII, VIII, IX, X des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES (2)) entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 und die FAO (3)-Division 34.1.2.;

b)

„Mittelmeer“ bezeichnet die FAO-Untergebiete 37.1, 37.2 und 37.3 oder die geografischen Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

c)

„Nördliches Adriatisches Meer“ und „Südliches Adriatisches Meer“ bezeichnen die geografischen Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

d)

„Straße von Sizilien“ bezeichnet die geografischen Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

(2)

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Portugal, Slowenien und Spanien.

(3)

Folgende Fischereien werden berücksichtigt:

Fischerei (einschließlich Freizeitfischerei) auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer;

Fischerei (einschließlich Freizeitfischerei) auf Schwertfisch im Mittelmeer;

Fischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer;

Fischerei auf Sardine und Sardelle im Nördlichen und Südlichen Adriatischen Meer;

Fischerei auf Seehecht und Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien;

Fischerei auf Tiefseegarnelen in der Levante und im Ionischen Meer;

Fischerei auf Europäischen Aal der Art Anguilla anguilla in den Unionsgewässern des Mittelmeers;

Fischereien auf Arten im Rahmen der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)

Zieleckwerte für Inspektionen

Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.

a)

Inspektionstätigkeiten auf See;

jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen auf See (ohne Luftüberwachung) auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.

b)

Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf);

jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen bei der Anlandung auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.

c)

Inspektionen von Fallen und Aufzuchtanlagen für Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer;

jährlich Inspektion von 100 % der Ein- und Umsetzungen in Fallen und Aufzuchtanlagen, einschließlich der Freisetzung von Fischen.


(1)  Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik.

(2)  ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(3)  UN-Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG II

EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN IM SCHWARZEN MEER

(1)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:

Unionsgewässer des „Schwarzen Meeres“, wobei „Schwarzes Meer“ das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 definierte geografische Untergebiet 29 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) bezeichnet.

(2)

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Bulgarien und Rumänien.

(3)

Folgende Fischereien werden berücksichtigt:

Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer;

Fischereien auf Arten im Rahmen der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)

Zieleckwerte für Inspektionen

Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.

a)

Inspektionstätigkeiten auf See;

jährlich müssen mindestens 60 % aller Inspektionen auf See (ohne Luftüberwachung) auf Fischereifahrzeugen durchgeführt werden, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.

b)

Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf);

jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen bei der Anlandung auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.


ANHANG III

EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE PELAGISCHE FISCHEREIEN UND GRUNDFISCHEREIEN IN DER OSTSEE

(1)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:

Unionsgewässer der „Ostsee“, wobei Ostsee die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId bezeichnet;

(2)

die betroffenen Mitgliedstaaten sind Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.

(3)

Folgende Fischereien werden berücksichtigt:

Fischereien auf Dorsch (einschließlich der Freizeitfischerei in den Unterdivisionen 22-24), Hering, Lachs, Sprotte;

Fischerei auf Europäischen Aal der Art Anguilla anguilla in den Unionsgewässern der Ostsee;

Fischereien auf Arten im Rahmen der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)

Zieleckwerte für Inspektionen

Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.

a)

Inspektionstätigkeiten auf See;

jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen auf See (ohne Luftüberwachung) auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.

b)

Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf);

jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen bei der Anlandung auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.


ANHANG IV

EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE GRUNDFISCHEREIEN UND PELAGISCHE FISCHEREIEN IN DER NORDSEE UND DER ICES-DIVISION IIa

(1)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:

Unionsgewässer der „Nordsee“, wobei Nordsee die ICES-Gebiete IIIa und IV bezeichnet;

Unionsgewässer der ICES-Division IIa.

(2)

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich.

(3)

Folgende Fischereien werden berücksichtigt:

Fischereien auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Goldlachs, Sprotte; Sandaal und Stintdorsch; Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Kaisergranat, Seezunge, Scholle, Seehecht, Tiefseegarnele;

Fischerei auf Europäischen Aal der Art Anguilla anguilla;

Fischereien auf Arten im Rahmen der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)

Zieleckwerte für Inspektionen

Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.

a)

Inspektionstätigkeiten auf See;

jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen auf See (ohne Luftüberwachung) auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.

b)

Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf);

jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen bei der Anlandung auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.


ANHANG V

EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE GRUNDFISCHEREIEN UND PELAGISCHE FISCHEREIEN IN DEN WESTLICHEN GEWÄSSERN DES NORDOSTATLANTIKS

(1)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:

Unionsgewässer der „westlichen Gewässer des Nordostatlantiks“, wobei „westliche Gewässer des Nordostatlantiks“ folgendes Gebiet bezeichnet: ICES-Gebiete V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII, VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Gebiete (1) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln).

(2)

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Lettland, Litauen, die Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich.

(3)

Folgende Fischereien werden berücksichtigt:

Fischereien auf Bestände von Makrele, Hering, Stöcker, Blauem Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.11;

Fischerei auf Seehechtbestände in den ICES-Divisionen Vb (Unionsgewässer), VIa (Unionsgewässer), im ICES-Untergebiet VII und den ICES-Divisionen VIII a, b, d und e (gewöhnlich bezeichnet als nördlicher Seehechtbestand);

Fischereien auf Bestände in den Divisionen VIIIc und IXa gemäß der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (gewöhnlich bezeichnet als südlicher Seehechtbestand) und den Kaisergranatbestand in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa;

Fischerei auf den Seezungenbestand in den ICES-Divisionen VIIIa, VIIIb und VIIe (2);

Fischereien auf Kabeljau, Seezunge und Scholle in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete VIa, VIIa und VIId;

Fischerei auf Europäischen Aal der Art Anguilla anguilla in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete VI, VII, VIII und IX;

Fischereien auf Arten im Rahmen der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)

Zieleckwerte für Inspektionen

Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.

a)

Inspektionstätigkeiten auf See;

jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen auf See (ohne Luftüberwachung) auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.

b)

Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf);

jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen bei der Anlandung auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind.


(1)  CECAF-Gebiete (Mittlerer Ostatlantik bzw. FAO-Fischereigebiet 34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(2)  In Erwartung der Ergebnisse der Vorschläge für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung von Mehrjahresplänen für die Bewirtschaftung von Fischereien auf Grundfischarten in den westlichen EU-Gewässern.


ANHANG VI

INHALT DES BEWERTUNGSBERICHTS

Bewertungsberichte müssen mindestens nachstehende Angaben enthalten:

I.   Allgemeine Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen

Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach Meeresbecken gemäß den Anhängen I bis V:

Ergebnisse der Risikobewertung mit Beschreibung der Risiken und Bedrohungen, die der betroffene Mitgliedstaat für die Fischereien festgestellt hat, die von den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen abgedeckt werden (Bereitstellung von Informationen über den Überprüfungs-/Aktualisierungsprozess, falls zutreffend);

zusammenfassende Tabelle der ermittelten Flottensegmente und deren Risikostufe;

detaillierter Inhalt der Risikomanagementstrategie.

II.   Detaillierte Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen

Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach Meeresbecken gemäß den Anhängen I bis V:

Tabelle 1

Zusammenfassung der Daten aus Inspektionen auf See

Patrouillentage [Tage]

 

Anzahl der Inspektionen auf See insgesamt

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße insgesamt

 

Anzahl der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien

 

Anzahl der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien

 

Anzahl der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen in den übrigen Flottensegmenten

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien

 

Gesamtquote der schweren Verstöße (*1) Durchschnitt [%]

 

Gesamtquote der schweren Verstöße (*1) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien [%]

 

Gesamtquote der schweren Verstöße (*1) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien [%]

 

Gesamtquote der schweren Verstöße (*1) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien [%]

 


Tabelle 2

Zusammenfassung der Daten aus der Überwachung auf See

Dauer der Luftüberwachung (Stunden)

 

Gesamtzahl der Sichtungen aus der Luftüberwachung

 

Gesamtzahl der Sichtungen aus Patrouillenschiffen

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße insgesamt

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweihöchsten Risikokategorien

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien

 


Tabelle 3

Zusammenfassung der Daten aus Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf)

Kontrollen — Personentage [fakultativ]

 

Anzahl der Inspektionen bei der Anlandung insgesamt

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße insgesamt

 

Anzahl der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien

 

Anzahl der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien

 

Anzahl der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien

 

Gesamtquote der schweren Verstöße (*2) Durchschnitt (insgesamt)

 

Gesamtquote der schweren Verstöße (*2) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der höchsten Risikokategorien

 

Gesamtquote der schweren Verstöße (*2) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der zweithöchsten Risikokategorien

 

Gesamtquote der schweren Verstöße (*2) bei Fischereifahrzeugen in den Flottensegmenten der übrigen Risikokategorien

 


Tabelle 4

Zusammenfassung der Daten aus Inspektionen bei Marktteilnehmern an Land (außer Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf gemäß Tabelle 3)

Kontrollen — Personentage [fakultativ]

 

Anzahl der Inspektionen an Land insgesamt

 

Anzahl der mutmaßlichen schweren Verstöße insgesamt

 

Gesamtquote der schweren Verstöße (*3)

 

III.   Kontrolle der Pflicht zur Anlandung

Die Mitgliedstaaten legen spezifische Einzelheiten zu den Ressourcen, Instrumenten und Mitteln fest, die für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung vorgesehen sind, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle.

Insbesondere ist mindestens Folgendes anzugeben:

1.

Gesamtzahl der Schiffe mit Kontrollbeobachter an Bord;

2.

Anzahl der mit Videoüberwachung ausgestatteten Schiffe;

3.

Anzahl der auf See durchgeführten Inspektionen mit Analyse des letzten Hols;

4.

andere als die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Kontrollmittel, mit Angabe, welche Kontrollmittel verwendet werden (z. B. Luftüberwachung mit Luftfahrzeugen, REM, Drohne);

5.

Gesamtzahl der Verstöße gegen die Pflicht zur Anlandung, mit Angabe der Anzahl der Verstöße im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Bestimmungen in relevanten Rückwurfplänen.

IV.   Regelmäßige Informationen über festgestellte Verstöße

Tabelle 5

Format der Meldung, die gemäß Artikel 11 für jede in den Bericht aufzunehmende Inspektion mit mutmaßlichem Verstoß vorzulegen ist:

Bezeichnung des Datenelements

Kennnummer

Beschreibung und Inhalt

Bezeichnung der Inspektion

II

ISO-Alpha2-Ländercode + 9 Ziffern, z. B. DK201900001

Datum der Inspektion

DA

JJJJ-MM-TT

Art der Inspektion oder Kontrolle

IT

Inspektion auf See, Anlandung, Transport, Erstverkauf, Lagerung, Vermarktung, Umsetzung, Kontrollumsetzung, Einsetzen, Umladung, Freisetzung, Dokumentenkontrolle (anzugeben)

Bezeichnung jedes Fischereifahrzeugs, Fahrzeugs oder Marktbeteiligten

ID

Unions-Flottenregisternummer und Name des Fischereifahrzeugs, ICCAT-Registrierungsnummer (falls zutreffend)

Fallen- oder Fahrzeugkennung und/oder Firmenname des Betreibers, einschließlich Aufzuchtanlagen.

Art des Fanggeräts

GE

Fanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)

Art des mutmaßlichen Verstoßes

TS

Beschreibung des Verstoßes unter Angabe der betreffenden Bestimmung(en).

Falls zutreffend, Angabe der Art des festgestellten Verstoßes mit nachstehenden Codes:

Für schwere Verstöße:

Code 1 bis 12 unter Angabe der Nummer (linke Spalte) in Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011,

Code 13, 14 und 15 in Bezug auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, b, bzw. c der Kontrollverordnung,

Code a bis p in Bezug auf Anhang VIII der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Bei Verstößen, die nicht unter EU-Rechtsvorschriften fallen, Code 99.

Verstöße im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften, die von RFO angenommen und in EU-Recht umgesetzt wurden, werden durch die betreffende Bestimmung und Verordnung, gegen die verstoßen wurde, gekennzeichnet.

Menge der von dem Verstoß betroffenen Fische, aufgeschlüsselt nach Arten

AF

Angabe der betroffenen Mengen jeder an Bord befindlichen Art oder (für lebenden Roten Thun) im Käfig (für Roten Thun: Gewicht und Anzahl).

Sachstand hinsichtlich der Verfolgung

FU

Angabe des Sachstands: ANHÄNGIGES VERFAHREN, ANHÄNGIGE ANFECHTUNG, BESTÄTIGT oder AUFGEHOBEN

Strafe (soweit bekannt)

SF

Geldstrafe in EUR

Beschlagnahme

SC

FANG/FANGGERÄT/ANDERE für Beschlagnahme. Beschlagnahmter Betrag bei Angabe des Werts der Fänge/des Fanggeräts in Euro, z. B. 10 000  EUR;

Sonstige

SO

Bei Entzug der Lizenz (LI) oder der Erlaubnis (AU) Angabe „LI“ bzw. „AU“ + Anzahl der Tage, z. B. AU30

Punkte (soweit bekannt)

SP

Zugewiesene Punkte gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011, z. B. 12;

Bemerkungen

RM

Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine frei formulierte Erklärung beizufügen.

V.   Analyse der Zieleckwerte, ausgedrückt als verbesserte Einhaltung der Vorschriften

Wendet der Mitgliedstaat alternative Zieleckwerte gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Beschlusses an, sind nachstehende Angaben zu machen:

Tabelle 6

Verbesserte Einhaltung der Vorschriften

 

Risikograd [sehr hoch/hoch/mittel/niedrig]

Beschreibung der Bedrohung/des Risikos/des Flottensegments der Aktivität

Ausmaß der Bedrohung/des Risikos zu Jahresbeginn, ausgedrückt als Einhaltung der Vorschriften

Angestrebte Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften

Ausmaß der Bedrohung/des Risikos am Jahresende, ausgedrückt als Einhaltung der Vorschriften

Anzahl der Inspektionen je Bedrohung/Risiko

Anzahl der festgestellten schweren Verstöße je Bedrohung/Risiko, einschließlich Quote schwerer Verstöße und Trend (gegenüber zwei Vorjahren)

Anteil der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen/Marktteilnehmern, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden

Ex-post-Analyse' einschließlich Bewertung der abschreckenden Wirkung und Erläuterung, falls das Ziel der Einhaltung der Vorschriften nicht erreicht wurde

VI.   Analyse anderer Inspektions- und Kontrolltätigkeiten: Umladungen, Luftüberwachung, Ein- und Ausfuhren

VII.   Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und Marktteilnehmer zu verbessern

VIII.   Vorschlag/Vorschläge zur Erhöhung der Effizienz der Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)


(*1)  Die Quote der Verstöße ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der mutmaßlichen Verstöße und der Anzahl der Kontrollen, ausgedrückt in %.

(*2)  Die Quote der Verstöße ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der mutmaßlichen Verstöße und der Anzahl der Kontrollen, ausgedrückt in %.

(*3)  Die Quote der Verstöße ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der mutmaßlichen Verstöße und der Anzahl der Kontrollen, ausgedrückt in %.

(1)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).