27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 85/66


BESCHLUSS (EU) 2019/504 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sowie der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, gelten die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern.

(2)

Das zwischen den Unterhändlern ausgehandelte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sind. Wenn dieses Abkommen in Kraft tritt, werden die Richtlinie (EU) 2018/2002 (3) zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (4) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) nach Maßgabe des Abkommens während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten und nach diesem Zeitraum nicht mehr anwendbar sein.

(3)

Nach dem durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 eingefügten Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU müssen die Mitgliedstaaten indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zu den Energieeffizienzzielen der Union von mindestens 32,5 % für das Jahr 2030 festlegen. Bei der Festlegung dieser Beiträge müssen die Mitgliedstaaten den Primärenergie- bzw. Endenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 berücksichtigen.

(4)

Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zu den Zielen der Union den Primärenergie- bzw. Endenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 berücksichtigen. Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung ist der Energieverbrauch auf Unionsebene auch für die Bewertung des Fortschritts bei der gemeinsamen Erreichung der Unionsziele durch die Kommission relevant.

(5)

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union müssen die für die Union im Jahr 2030 angenommenen Energieverbrauchszahlen geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Union dann aus 27 Mitgliedstaaten ohne das Vereinigte Königreich besteht (EU-27). Aus Prognosen, die für die Unionskernziele von mindestens 32,5 % erstellt wurden, geht hervor, dass im Jahr 2030 für die aus 28 Mitgliedstaaten bestehende Union der Primärenergieverbrauch 1 273 Mio. t Rohöleinheiten (Mio. t RÖE) und der Endenergieverbrauch 956 Mio. t RÖE betragen sollte. Die entsprechenden Projektionen für die EU-27 zeigen, dass für 2030 der Primärenergieverbrauch 1 128 Mio. t RÖE und der Endenergieverbrauch 846 Mio. t RÖE betragen sollte. Das erfordert eine Änderung der Zahlen für den Energieverbrauch im Jahr 2030.

(6)

Dieselben Projektionen für den Energieverbrauch im Jahr 2030 sind für die Artikel 6 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 relevant.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (6) treten Rechtsakte, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft. Dieser Beschluss sollte daher ab dem Tag gelten, an dem die Richtlinie 2012/27/EU und die Verordnung (EU) 2018/1999 für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

(8)

Die Richtlinie 2012/27/EU und die Verordnung (EU) 2018/1999 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Zur unverzüglichen Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU erhält folgende Fassung:

„(5)   Jeder Mitgliedstaat legt gemäß den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Ziele der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 128 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder höchstens 846 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission als Teil ihrer — in den Artikeln 3 und 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten — integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und nach dem Verfahren jener Artikel jener Verordnung mit.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für das Jahr 2030 und für das letzte Jahr des Gültigkeitszeitraums der nachfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 der vorliegenden Verordnung, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1 128 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 846 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf.“

2.

Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte bei dem gemeinsam zu erreichenden maximalen Energieverbrauch auf Unionsebene von 1 128 Mio. t RÖE Primärenergie und von 846 Mio. t RÖE Endenergie im Jahr 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU.“

Artikel 3

Fristen

Die Artikel 1 und 2 dieses Beschlusses gelten unbeschadet der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/2002 und in Artikel 59 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Fristen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Artikel 1 und 2 gelten ab dem Tag, an dem die Richtlinie 2012/27/EU und die Verordnung (EU) 2018/1999 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sind.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahme vom 23. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Parlaments vom 14. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2019.

(3)  Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

(4)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).