27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 85/1


VERORDNUNG (EU) 2019/491 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. März 2019

zur Ermöglichung der Fortsetzung der Programme für die territoriale Zusammenarbeit PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland) vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union (EUV) auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Der Austritt wird im Programmplanungszeitraum 2014-2020 erfolgen, in dem das Vereinigte Königreich an 15 Kooperationsprogrammen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beteiligt ist. Bei zwei dieser Programme — dem PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland) (im Folgenden zusammen „Kooperationsprogramme“) — handelt es sich um Programme unter Beteiligung Nordirlands, die Frieden und Versöhnung sowie die Nord-Süd-Kooperation im Rahmen des Friedensabkommens für Nordirland (im Folgenden „Karfreitagsabkommens“) fördern. Die Union beabsichtigt, diese Programme fortzuführen, auch wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV keine Anwendung mehr finden, kein Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Daher sollte sich diese Verordnung auf diese Kooperationsprogramme beschränken.

(3)

Die Kooperationsprogramme fallen insbesondere unter die Verordnungen (EU) Nr. 1299/2013 (3), die (EU) Nr. 1303/2013 (4) und (EU, Euratom) 2018/1046 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Bestimmungen festgelegt werden, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eine Fortsetzung der Kooperationsprogramme im Einklang mit den genannten Verordnungen ermöglichen.

(4)

Als Verwaltungsbehörde für die Kooperationsprogramme fungiert die EU-Sonderprogrammstelle (Special EU Programmes Body — SEUPB), die im Rahmen der am 8. März 1999 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Einrichtung von Durchführungsstellen eingerichtet wurde. Da die Kooperationsprogramme Nordirland betreffen, sollten sie mit den notwendigen ergänzenden Bestimmungen fortgeführt werden.

(5)

Mit Blick auf die Fortsetzung der Kooperationsprogramme sollte präzisiert werden, dass die Kooperationsprogramme unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 die teilnehmenden Regionen im Vereinigten Königreich umfassen können, die den Regionen der NUTS-3-Ebene entsprechen sollten.

(6)

Mit Blick auf die Fortsetzung der Kooperationsprogramme mit Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollte eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs geschlossen werden, die ab dem Tag gilt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, um die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen der Kooperationsprogrammezu ermöglichen. Falls die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen nicht durchgeführt werden können, sollte der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, gemäß Artikel 83, 142, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zahlungen auszusetzen und finanzielle Berichtigungen vorzunehmen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten die Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Genehmigung des Programms PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) vom 30. November 2015 und des Programms Interreg VA vom 12. Februar 2015 weiterhin als Finanzierungsbeschluss im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten und somit eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Das Vereinigte Königreich haftet weiterhin für seine als Mitgliedstaat eingegangenen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf diese rechtlichen Verpflichtungen der Union.

(8)

Ab dem Tag, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, wird das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des „Unionsteils des Programmgebiets“ im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sein. Daher sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort angepasst werden.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fortsetzung der Kooperationsprogramme nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Diese Verordnung sollte nur für den Fall gelten, dass bis zu dem Tag, ab dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, kein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt Bestimmungen fest, um den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu begegnen, für den Fall, dass bis zu dem Tag, ab dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, kein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist, und um die beiden nachstehenden unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 fallenden Kooperationsprogramme mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs (im Folgenden zusammen „Kooperationsprogramme“) fortführen zu können:

1.

PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich),

2.

Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland).

(2)   Vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung gilt für die Kooperationsprogramme weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

Artikel 2

Geografischer Geltungsbereich

Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 können die Kooperationsprogramme die teilnehmenden Regionen im Vereinigten Königreich umfassen; diese Regionen entsprechen Regionen der NUTS-3-Ebene.

Artikel 3

Programmbehörden

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013

nimmt die EU-Sonderprogrammstelle (Special EU Programmes Body — SEUPB), bei der die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde der Kooperationsprogramme angesiedelt sind, weiterhin ihre Aufgaben wahr;

fungiert das Finanzministerium Nordirlands weiterhin als Prüfbehörde für die Kooperationsprogramme.

Artikel 4

Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die Kontrollen

Die Anwendung der Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung der Kooperationsprogramme wird zwischen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs vereinbart. Die Kontrollen und Prüfungen decken die gesamte Laufzeit der Kooperationsprogramme ab.

Können die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen der Kooperationsprogramme nicht in allen betroffenen Regionen durchgeführt werden, so gilt dies als gravierender Mangel des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Maßnahmen gemäß Artikel 83, 142, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Artikel 5

Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort

Die Obergrenze gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt nicht für die Kooperationsprogramme.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, falls zu dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).