27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 85/32


VERORDNUNG (EU) 2019/499 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. März 2019

zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Der Austritt erfolgt im Programmplanungszeitraum 2014-2020 des Programms Erasmus+, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt.

(3)

Das Programm Erasmus+ wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet und geregelt. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 bereits eingegangene rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf laufende Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weiter gelten.

(4)

Ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, wird das Vereinigte Königreich kein Programmland im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 mehr sein. Damit die derzeit an Erasmus+ teilnehmenden Personen ihre laufenden Lernmobilitätsaktivitäten nicht unterbrechen müssen, sollten die Bestimmungen für die Förderfähigkeit laufender Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Erasmus+ angepasst werden.

(5)

Damit laufende Lernmobilitätsaktivitäten weiter aus dem Unionshaushalt finanziert werden können, sollten die Kommission und das Vereinigte Königreich vereinbaren, dass Kontrollen und Prüfungen dieser Aktivitäten zulässig sind. Wenn die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen nicht durchgeführt werden können, sollte dies als gravierender Mangel des Verwaltungs- und Kontrollsystems eingestuft werden.

(6)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fortführung der laufenden Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, und die spätestens an dem letzten Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, begonnen haben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

(7)

Angesichts der Tatsache, dass die Verträge, mangels eines Austrittsabkommens oder einer Verlängerung der zwei-Jahres-Frist nach der Mittelung durch das Vereinigte Königreich, ab dem 30. März 2019 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, und um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, die Fortführung der laufenden, im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten zu gewährleisten, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(8)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für die Fortführung der in den Artikeln 7 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Lernmobilitätsaktivitäten festgelegt, die im Vereinigten Königreich durchgeführt werden oder an denen Einrichtungen oder Personen aus dem Vereinigten Königreich beteiligt sind und die spätestens an dem letzten Tag begonnen haben, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind.

Artikel 2

Förderfähigkeit

(1)   Die in Artikel 1 genannten Lernmobilitätsaktivitäten sind weiterhin förderfähig.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung aller Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Rechtsakte zur Durchführung der genannten Verordnung, die notwendig sind, damit Absatz 1 wirksam ist, wird das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt.

Dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Ausschuss gehören jedoch keine Vertreter des Vereinigten Königreichs an.

Artikel 3

Kontrollen und Prüfungen

Die Kommission und die Behörden des Vereinigten Königreichs treffen eine Vereinbarung über die Anwendung der Vorschriften für Kontrollen und Prüfungen auf die in Artikel 1 genannten Lernmobilitätsaktivitäten. Die Kontrollen und Prüfungen decken die gesamte Dauer der Lernmobilitätsaktivtäten und die damit verbundenen Folgemaßnahmen ab.

Wenn die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen des Programms Erasmus+ nicht im Vereinigten Königreich durchgeführt werden können, stellt dies einen gravierenden Mangel bei der Erfüllung der Hauptpflichten im Rahmen der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung zwischen der Kommission und der nationalen Agentur des Vereinigten Königreichs dar.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen bis zu dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).