2.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1313 DER KOMMISSION

vom 1. August 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 erste Variante,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff wurde mit der Richtlinie 2001/99/EG der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft 6 Monate nach dem Datum des Eingangs der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur bei der Kommission oder am 31. Dezember 2017 aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

(4)

Am 30. Oktober 2015 (5) übermittelte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) der Kommission ihre Stellungnahme zur toxikologischen Bewertung von POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2), einem Stoff, der häufig als Beistoff in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln verwendet wird. Sie kam zu dem Schluss, dass im Vergleich zu Glyphosat eine signifikante Toxizität von POE-Tallowin auf allen untersuchten Endpunkten festgestellt wurde. Weitere Bedenken wurden hinsichtlich der Möglichkeit geäußert, dass sich POE-Tallowin bei Verwendung in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln negativ auf die menschliche Gesundheit auswirkt. Die Behörde vertrat darüber hinaus die Auffassung, dass sich die medizinischen Daten beim Menschen in Bezug auf Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel wahrscheinlich dadurch erklären lassen, dass die Toxizität hauptsächlich von dem Formulierungsbestandteil POE-Tallowin herrührt.

(5)

Gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in Verbindung mit Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollten die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Einführung eines integrierten Pflanzenschutzes sowie von alternativen Methoden oder Verfahren fördern, um ihre Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern. Da Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel weithin für nichtlandwirtschaftliche Anwendungen genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwendung von Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in Gebieten wie öffentlichen Parks und Gärten, Sport- und Freizeitgeländen, Schulgeländen und Kinderspielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens auf ein Minimum reduziert oder verboten wird.

(6)

Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel werden auch für Anwendungen vor der Ernte verwendet. In bestimmten Situationen entsprechen Anwendungen vor der Ernte zur Kontrolle oder Verhinderung unerwünschten Wachstums von Unkraut der guten landwirtschaftlichen Praxis. Offenbar werden jedoch Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel auch zur Steuerung des Erntezeitpunkts oder zur Optimierung des Dreschvorgangs eingesetzt, obwohl diese Verwendungszwecke möglicherweise nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen. Solche Verwendungen sind daher möglicherweise nicht mit den Bestimmungen des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vereinbar. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln besonderes Augenmerk darauf richten, dass bei Verwendungen vor der Ernte die gute landwirtschaftliche Praxis eingehalten wird.

(7)

Die Kommission forderte die Antragsteller zur Abgabe ihrer Stellungnahme auf.

(8)

Angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es angebracht, die Bedingungen für die Verwendung des Wirkstoffs insbesondere durch den Ausschluss der Verwendung des Beistoffs POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zu ändern.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Es sollte gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Liste der Beistoffe erstellt werden, die nicht als Bestandteil in Pflanzenschutzmitteln zugelassen werden. Die Kommission, die Behörde und die Mitgliedstaaten haben Arbeiten im Hinblick auf die Erstellung dieser Liste eingeleitet. Dabei wird die Kommission besonderes Augenmerk auf potenziell schädliche Beistoffe richten, die in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Die Liste der unzulässigen Beistoffe wird in einem getrennten Rechtsakt im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält im Eintrag 25 die siebte Spalte, „Sonderbestimmungen“, folgende Fassung:

„Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 27. Juni 2016 geänderten Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland;

auf Risiken, die von der Verwendung in bestimmten Gebieten im Sinne des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG herrühren;

auf die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei Verwendungen vor der Ernte.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht den Beistoff POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) enthalten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl (ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 14).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  EFSA Journal 2015;13(11):4303. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(6)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).