24.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/19


BESCHLUSSES (EU) 2019/638 DES RATES

vom 15. April 2019

über den im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf bestimmte Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist 1992 in Kraft getreten und wurde von der Union mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates (1) geschlossen.

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden das Übereinkommen und der Beschluss C(2001)107 endgültig des -Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endgültig über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (im Folgenden „OECD-Beschluss“) in der Union umgesetzt.

(3)

Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt gegebenenfalls die Konferenz der Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien. Änderungen des Übereinkommens werden auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen.

(4)

Auf ihrer 14. Tagung prüft und beschließt gegebenenfalls die Konferenz der Vertragsparteien Änderungen der Anhänge des Übereinkommens. Diese Änderungen würden den Anhängen II und VIII des Übereinkommens hinzugefügt und der Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens überarbeitet:

(5)

Die Vorschläge Norwegens zur Änderung der Anhänge II, VIII und IX des Übereinkommens wurden am 26. Oktober 2018 an die Vertragsparteien übermittelt. Eine Berichtigung des Vorschlags zur Änderung des Anhangs IX wurde am 6. Dezember 2018 an die Vertragsparteien übermittelt. Gemäß den Vorschlägen würden Kunststoffabfälle, die besonderer Prüfung bedürfen, und gefährliche Kunststoffabfälle, die in den neuen Einträgen in Anhang II bzw. Anhang VIII des Übereinkommens erfasst sind unter das Kontrollsystem des Übereinkommens fallen, während nicht gefährliche Kunststoffabfälle, die unter einen überarbeiteten Eintrag B3010 des Anhangs IX fallen, weiterhin zu den gegenwärtigen Bedingungen im Rahmen des Übereinkommens zwischen Ländern gehandelt werden würden.

(6)

Die Union sollte die Ziele der vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge des Übereinkommens unterstützen, da sie dazu beitragen, die Kontrolle der Ausfuhren von Kunststoffabfällen zu verbessern, die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Länder, in denen keine angemessene Infrastruktur für die wirksame Sammlung und umweltgerechte Behandlung von Abfällen vorhanden ist, zu verhindern, die umweltgerechte Behandlung von Kunststoffabfällen zu fördern, das Risiko, dass Kunststoffabfälle in die Umwelt gelangen, zu verringern und Abfälle im Meer, die ein weltweites Umweltproblem darstellen, zu vermeiden. Die Union sollte jedoch Änderungsanträge zu den von Norwegen vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge des Übereinkommens unterbreiten und unterstützen, damit der Anwendungsbereich der Änderungen klarer gefasst und der Text verbessert und für die Anwendung dieser Änderungen ein geeignetes späteres Datum festgelegt wird, das nach dem in Artikel 18 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt liegt, um die Umsetzung und Durchsetzung dieser Änderungen zu erleichtern.

(7)

Die derzeitige Situation bezüglich der Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, in der Union und im EWR sollte aufrechterhalten bleiben, weshalb das Kontrollsystem, das auf die Hinzufügung eines Eintrags in Anhang II des Übereinkommens zurückgeht, nicht auf solche Verbringungen angewandt werden sollte Daher sollte die Union soweit nötig die Verfahren anwenden, die in dem OECD-Beschluss und dem Verfahren zum Abschluss bilateraler, multilateraler und regionaler Übereinkommen oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher oder anderer Abfälle mit Vertragsparteien oder Nichtvertragsparteien gemäß dem Übereinkommen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, innerhalb der Union und des EWR nicht infolge der Annahme der Änderung des Anhangs II des Übereinkommens oder der Überarbeitung von Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens einer zusätzlichen Kontrolle unterliegt.

(8)

Es empfiehlt sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien hinsichtlich der Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Übereinkommens zu vertreten ist, da diese Änderungen für die Union bindend sind und den Inhalt des Unionsrechts, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 maßgeblich beeinflussen können.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme der Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Übereinkommens zur Hinzufügung und Überarbeitung von Einträgen zu Kunststoffabfällen vorbehaltlich der folgenden Erwägungen zu unterstützen:

a)

Die Union unterstützt die von Norwegen vorgeschlagenen Änderungen, einen neuen Eintrag für nicht gefährliche Kunststoffabfälle (die dem Kontrollsystem des Übereinkommens unterliegen müssen) in Anhang II des Übereinkommens aufzunehmen, sofern klargestellt wird, dass sich dieser Eintrag auch auf Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle bezieht, und dieser Eintrag unter anderem durch einen klaren Wortlaut des Eintrags B3010 in Anhang IX des Übereinkommens eindeutig formuliert wird, um die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien in Verbindung mit der Hinzufügung des neuen Eintrags für nicht gefährliche Kunststoffabfälle in Anhang II des Übereinkommens zu erleichtern.

b)

Die Union unterstützt die von Norwegen vorgeschlagenen Änderungen, einen neuen Eintrag für gefährliche Kunststoffabfälle (die dem Kontrollsystem des Übereinkommens unterliegen müssen) in Anhang VIII des Übereinkommens aufzunehmen, sofern klargestellt wird, dass sich dieser Eintrag auch auf Mischungen gefährlicher Kunststoffabfälle bezieht.

c)

Die Union unterstützt den Vorschlag Norwegens, Eintrag B3010 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle (die dem Kontrollsystem des Übereinkommens unterliegen müssen, es sei denn, diese Abfälle enthalten Stoffe einer in Anhang I aufgeführten Kategorie in solchen Mengen, dass sie eine der in Anhang III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen) in Anhang IX des Übereinkommens zu überarbeiten, sofern dieser Vorschlag so abgeändert wird, dass

i)

der Anwendungsbereich dahin gehend klarer gefasst wird, dass sich der Eintrag nur auf nicht gemischte Kunststoffe bezieht, die für die Wiederverwertung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, vorzugsweise auf das Verfahren R3 in Anhang IV des Übereinkommens beschränkt;

ii)

der Text verbessert und die Formulierung des Eintrags B3010 in Anhang IX des Übereinkommens vereinfacht wird, um die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien in Verbindung mit der Überarbeitung dieses Eintrags zu erleichtern, zumal dieser Eintrag mit dem vorgeschlagenen Eintrag für nicht gefährliche Kunststoffabfälle in Anhang II des Übereinkommens zusammenhängt.

d)

Die Union unterbreitet und unterstützt die Festlegung eines geeigneten Datums für die Anwendung der Änderungen, das nach dem in Artikel 18 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt liegt.

(2)   Im Falle der Hinzufügung eines neuen Eintrags für Kunststoffabfälle in Anhang II oder der Überarbeitung von Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens oder im Fall der Annahme beider Änderungen auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens unternimmt die Union soweit nötig die Schritte, die nach dem OECD-Beschluss und Artikel 11 des Übereinkommens erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die geltenden Kontrollen für die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, innerhalb der Union und des EWR davon unberührt bleiben.

Artikel 2

Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).