21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 148/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2009

zur Aufhebung von elf überholten Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 175,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 des Rates vom 4. November 1985 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen für Sardinen (1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 21 Absätze 3 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4), insbesondere auf Artikel 25, Artikel 27 Absatz 6 und Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der von den Gemeinschaftsorganen derzeit umgesetzten Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, Rechtsakte, die nicht mehr wirksam sind, aufzuheben.

(2)

Die folgenden Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik sind überholt, aber formal noch in Kraft:

Verordnung (EWG) Nr. 3459/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen (5). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;

Verordnung (EWG) Nr. 254/86 der Kommission vom 4. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur schrittweisen Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Spanien und Portugal ausgenommen, für Sardinen- und Thunfischkonserven aus Spanien (6). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie einen Übergangszeitraum betraf, der nun abgelaufen ist;

Verordnung (EWG) Nr. 3599/90 der Kommission vom 13. Dezember 1990 über den Ausgleich von Schäden infolge der Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Jahr 1989 (7). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1989 betraf;

Verordnung (EWG) Nr. 3863/91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung einer Mindestvermarktungsgröße für Taschenkrebse in bestimmten Küstengebieten des Vereinigten Königreichs (8). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;

Verordnung (EG) Nr. 897/94 der Kommission vom 22. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates betreffend Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (9). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;

Verordnung (EG) Nr. 1419/96 der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Tintenfischen (Loligo patagonica) (10). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;

Verordnung (EG) Nr. 2378/1999 der Kommission vom 9. November 1999 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1282/1999 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 (11). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1998 betraf;

Verordnung (EG) Nr. 1103/2000 der Kommission vom 25. Mai 2000 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis 30. September 1999 (12). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1999 betraf;

Verordnung (EG) Nr. 1702/2000 der Kommission vom 31. Juli 2000 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens (13). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf Quotenzuteilungen für das Jahr 2000 bezog;

Verordnung (EG) Nr. 585/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2000 (14). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 2000 betraf;

Verordnung (EG) Nr. 2496/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2001 (15). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 2001 betraf.

(3)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten die im zweiten Erwägungsgrund genannten Verordnungen aufgehoben werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufzuhebende Verordnungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3459/85, (EWG) Nr. 254/86, (EWG) Nr. 3599/90, (EWG) Nr. 3863/91, (EG) Nr. 897/94, (EG) Nr. 1419/96, (EG) Nr. 2378/1999, (EG) Nr. 1103/2000, (EG) Nr. 1702/2000, (EG) Nr. 585/2001 und (EG) Nr. 2496/2001 werden aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 9.11.1985, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(5)  ABl. L 332 vom 10.12.1985, S. 16.

(6)  ABl. L 31 vom 6.2.1986, S. 13.

(7)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 50.

(8)  ABl. L 363 vom 31.12.1991, S. 1.

(9)  ABl. L 104 vom 23.4.1994, S. 18.

(10)  ABl. L 182 vom 23.7.1996, S. 11.

(11)  ABl. L 287 vom 10.11.1999, S. 12.

(12)  ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 18.

(13)  ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 21.

(14)  ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 8.

(15)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 25.