12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1513 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2018

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Kriterien für die Einstufung chemischer Stoffe in Gefahrenklassen, einschließlich der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B, festgelegt. Stoffe, die in eine dieser drei Gefahrenklassen eingestuft sind, werden in dieser Verordnung als „CMR-Stoffe“ zusammengefasst.

(2)

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Die Kommission hat Kriterien für die Identifizierung von Erzeugnissen entwickelt, die CMR-Stoffe enthalten und von Verbrauchern verwendet werden könnten, für die unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 68 Absatz 2 der genannten Verordnung in Anhang XVII eine neue Beschränkung hinzugefügt werden sollte. Gemäß den von der Kommission entwickelten Kriterien gelten Kleidung, andere Textilien und Schuhwaren als vorrangig (3).

(3)

Bestimmte CMR-Stoffe sind in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhanden, entweder als Verunreinigungen aus dem Herstellungsverfahren oder weil sie absichtlich zugesetzt wurden, um den Erzeugnissen bestimmte Eigenschaften zu verleihen.

(4)

Aus Informationen von Behörden und aus Berichten von Interessenträgern geht hervor, dass Verbraucher in Kleidung und verwandtem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhandenen CMR-Stoffen durch Hautkontakt oder durch Inhalation ausgesetzt sein können. Diese Produkte sind für die Verbraucher weithin verfügbar, ob im privaten Bereich oder bei Benutzung von Produkten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit (z. B. Bettwäsche in einem Krankenhaus oder Polsterungen in einer öffentlichen Bibliothek). Um die Exposition der Verbraucher so gering wie möglich zu halten, sollte das Inverkehrbringen von CMR-Stoffen in Bekleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör (unter anderem Sportkleidung und Taschen) oder in Schuhwaren zur Verwendung durch Verbraucher daher verboten sein, wenn die CMR-Stoffe in Konzentrationen über einem bestimmten Niveau vorhanden sind. Aus dem gleichen Grund sollte diese Beschränkung auch gelten, wenn CMR-Stoffe in solchen Konzentrationen in anderen Textilien enthalten sind, die in einem ähnlichen Maße wie Bekleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen (z. B. Bettwäsche, Decken, Polsterungen oder wiederverwendbare Windeln).

(5)

Die Kommission hat Interessenträger zu den Stoffen und Erzeugnissen konsultiert, die unter die neue Beschränkung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen sollten (4), und spezifische Aspekte der Beschränkung (einschließlich der Konzentrationsgrenzwerte und der Verfügbarkeit von Prüfverfahren) mit ihnen in einem Fachworkshop (5) erörtert.

(6)

Die Stoffe, für die die Beschränkung gelten soll, weisen unterschiedliche Eigenschaften auf und werden in unterschiedlichen Prozessen in der Bekleidungs- und der damit in Bezug stehenden Zubehörindustrie sowie in der Textil- und der Schuhwarenindustrie verwendet. Daher sollten für einzelne Stoffe oder für Stoffgruppen Konzentrationshöchstwerte festgelegt werden, wobei die technische Machbarkeit der Erreichung dieser Grenzwerte und die Verfügbarkeit geeigneter Analysemethoden zu berücksichtigen sind. Formaldehyd wird in Jacken und Mänteln sowie in Polsterungen verwendet, um diesen Produkten strukturelle beziehungsweise flammhemmende Eigenschaften zu verleihen. Wegen fehlender Informationen über geeignete Alternativen sollte für Formaldehyd in Jacken, Mänteln oder Polsterungen für einen begrenzten Zeitraum ein weniger strenger Konzentrationswert gelten, damit sich die Wirtschaftsakteure an die Beschränkung anpassen können.

(7)

Bekleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör und Schuhwaren oder Teile von Bekleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör und Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen, sollten nicht von der mit dieser Verordnung zu beschließenden neuen Beschränkung erfasst werden, da für ihre Herstellung andere chemische Stoffe und Verfahren verwendet werden. Aus dem gleichen Grund sollten nichttextile Verschlüsse und Zierelemente nicht unter die neue Beschränkung fallen.

(8)

Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen, Teppiche und Läufer sollten vorerst von der neuen Beschränkung ausgenommen werden, weil es Überschneidungen bei der Regulierung geben und andere Stoffe für sie relevant sein könnten. Die Kommission sollte die Ausnahme sowie die Angemessenheit einer gesonderten Beschränkung überprüfen.

(9)

Persönliche Schutzausrüstungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten von der neuen Beschränkung ausgenommen werden, da diese Ausrüstungen und Produkte besondere Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Funktionalität erfüllen müssen.

(10)

Das in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erwähnte Forum der Europäischen Chemikalienagentur für den Austausch von Informationen über die Durchsetzung wurde während des Verfahrens zur Ausarbeitung der Beschränkung konsultiert und seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(11)

Den Wirtschaftsakteuren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der mit dieser Verordnung angenommenen Beschränkung zu ergreifen. Die neue Beschränkung sollte daher erst ab einem bestimmten Tag gelten, der nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/10045/attachments/1/translations

(4)  http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=8299

(5)  http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9088

(6)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(7)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Eintrag wird angefügt:

„72.

Die in Spalte 1 der Tabelle in Anlage 12 aufgeführten Stoffe

1.

Dürfen nach dem 1. November 2020 in Folgendem nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

a)

Kleidung oder damit in Bezug stehendem Zubehör,

b)

anderen Textilien, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung in einem ähnlichen Maße wie Kleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen,

c)

Schuhwaren,

wenn die Kleidung, das damit in Bezug stehende Zubehör, die anderen Textilien oder die Schuhwaren für die Nutzung durch Verbraucher vorgesehen sind und der Stoff in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration vorhanden ist, die gleich der für diesen Stoff in Anlage 12 angegebenen ist oder darüber liegt.

2.

Abweichend von dieser Bestimmung liegt für das Inverkehrbringen von Formaldehyd [CAS-Nr. 50-00-0] in Jacken, Mänteln oder Polsterungen die entsprechende Konzentration im Sinne von Nummer 1 im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 1. November 2023 bei 300 mg/kg. Danach gilt die in Anlage 12 angegebene Konzentration.

3.

Nummer 1 gilt nicht für

a)

Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, Schuhwaren oder Teile von Kleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör oder Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen,

b)

nicht textile Verschlüsse und nicht textile Zierelemente,

c)

gebrauchte Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren,

d)

Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen; Teppiche und Läufer.

4.

Nummer 1 gilt nicht für Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) oder der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (**).

5.

Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einwegtextilien. „Einwegtextilien“ sind Textilien, die nur für den einmaligen oder kurzzeitigen Gebrauch und nicht für eine spätere Verwendung zum gleichen oder zu einem ähnlichen Zweck vorgesehen sind.

6.

Die Nummern 1 und 2 gelten unbeschadet der Anwendung strengerer Beschränkungen, die in diesem Anhang oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.

7.

Die Kommission überprüft die Ausnahme in Nummer 3 Buchstabe d und ändert diesen Punkt gegebenenfalls entsprechend.

(*)

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(**)

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).“

2.

Die folgende Anlage 12 wird hinzugefügt:

Anlage 12

Eintrag 72 — Beschränkte Stoffe und Höchstgrenzen für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien

Stoffe

Indexnummer

CAS-Nummer

EG-Nummer

Konzentrationsgrenze nach Gewicht

Cadmium und Cadmiumverbindungen (aufgeführt in Anhang XVII, Einträge 28, 29, 30, Anlagen 1 bis 6)

1 mg/kg nach Extraktion (ausgedrückt als Cd-Metall, das aus dem Material extrahiert werden kann)

Chrom-VI-Verbindungen (aufgeführt in Anhang XVII, Einträge 28, 29, 30, Anlagen 1 bis 6)

1 mg/kg nach Extraktion (ausgedrückt als Cr VI, das aus dem Material extrahiert werden kann)

Arsenverbindungen (aufgeführt in Anhang XVII, Einträge 28, 29, 30, Anlagen 1 bis 6)

1 mg/kg nach Extraktion (ausgedrückt als As-Metall, das aus dem Material extrahiert werden kann)

Blei und Bleiverbindungen (aufgeführt in Anhang XVII, Einträge 28, 29, 30, Anlagen 1 bis 6)

1 mg/kg nach Extraktion (ausgedrückt als Pb-Metall, das aus dem Material extrahiert werden kann)

Benzol

601-020-00-8

71-43-2

200-753-7

5 mg/kg

Benz[a]anthracen

601-033-00-9

56-55-3

200-280-6

1 mg/kg

Benz[e]acephenanthrylen

601-034-00-4

205-99-2

205-911-9

1 mg/kg

Benzo[a]pyren; Benzo[def]chrysen

601-032-00-3

50-32-8

200-028-5

1 mg/kg

Benzo[e]pyren

601-049-00-6

192-97-2

205-892-7

1 mg/kg

Benzo[j]fluoranthen

601-035-00-X

205-82-3

205-910-3

1 mg/kg

Benzo[k]fluoranthen

601-036-00-5

207-08-9

205-916-6

1 mg/kg

Chrysen

601-048-00-0

218-01-9

205-923-4

1 mg/kg

Dibenz[a,h]anthracen

601-041-00-2

53-70-3

200-181-8

1 mg/kg

α, α,α,4-Tetrachlortoluol; p-Chlorbenzotrichlorid

602-093-00-9

5216-25-1

226-009-1

1 mg/kg

α, α,α-Trichlortoluol; Benzotrichlorid

602-038-00-9

98-07-7

202-634-5

1 mg/kg

α-Chlortoluol; Benzylchlorid

602-037-00-3

100-44-7

202-853-6

1 mg/kg

Formaldehyd

605-001-00-5

50-00-0

200-001-8

75 mg/kg

1,2-Benzoldicarbonsäure; Di-C 6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich

607-483-00-2

71888-89-6

276-158-1

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

Bis(2-methoxyethyl)phthalat

607-228-00-5

117-82-8

204-212-6

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

Diisopentylphthalat

607-426-00-1

605-50-5

210-088-4

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

Di-n-pentylphthalat (DPP)

607-426-00-1

131-18-0

205-017-9

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

Di-n-hexylphthalat (DnHP)

607-702-00-1

84-75-3

201-559-5

1 000  mg/kg (einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind

N-Methyl-2-pyrrolidon; 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)

606-021-00-7

872-50-4

212-828-1

3 000  mg/kg

N,N-Dimethylacetamid (DMAC)

616-011-00-4

127-19-5

204-826-4

3 000  mg/kg

N,N-Dimethylformamid; Dimethylformamid (DMF)

616-001-00-X

68-12-2

200-679-5

3 000  mg/kg

1,4,5,8-Tetraamino-anthrachinon; C.I. Disperse Blue 1

611-032-00-5

2475-45-8

219-603-7

50 mg/kg

Benzolamin, 4,4′-(4-Iminocyclohexa-2,5-dienylidenmethylen)dianilinhydrochlorid; C.I. Basic Red 9

611-031-00-X

569-61-9

209-321-2

50 mg/kg

4-[4,4′-Bis(dimethylamino)benzhydryliden]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid; C.I. Basic Violet 3 mit ≥ 0,1 % Michlers Keton (EG-Nr. 202-027-5)

612-205-00-8

548-62-9

208-953-6

50 mg/kg

4-Chlor-o-toluidiniumchlorid

612-196-00-0

3165-93-3

221-627-8

30 mg/kg

2-Naphthylammoniumacetat

612-071-00-0

553-00-4

209-030-0

30 mg/kg

4-Methoxy-m-phenylendiammoniumsulfat; 2,4-Diaminoanisolsulfat

612-200-00-0

39156-41-7

254-323-9

30 mg/kg

2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid

612-197-00-6

21436-97-5

30 mg/kg

Chinolin

613-281-00-5

91-22-5

202-051-6

50 mg/kg