31975R0337

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

Amtsblatt Nr. L 039 vom 13/02/1975 S. 0001 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0038
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0048
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0006


VERORDNUNG (EWG) Nr. 337/75 DES RATES vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat durch seinen Beschluß vom 2. April 1963 (3) auf der Grundlage von Artikel 128 des Vertrages die allgemeinen Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsbildung aufgestellt.

Die Kommission hat nach Artikel 118 des Vertrages die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen, insbesondere auf dem Gebiet der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, zu fördern.

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (4) als eines der Ziele die Verwirklichung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der beruflichen Bildung festgelegt, um schrittweise deren wesentliche Ziele zu erreichen, und zwar insbesondere die Angleichung der Ausbildungsebenen, namentlich durch die Schaffung eines Europäischen Zentrums für berufliche Bildung ; der Rat hat dieses Ziel in die Liste der Prioritäten aufgenommen.

Die Durchführung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik wirft immer vielschichtigere Probleme auf, deren Lösung eine breite Mitwirkung der betreffenden Kreise und speziell der Sozialpartner erforderlich macht.

Die Schaffung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung - ein von den Dienststellen der Kommission unabhängiges Organ, das aber mit diesen weitestgehend zusammenarbeiten muß - ist notwendig, damit diese gemeinsame Politik auf wirksame Weise durchgeführt werden kann ; im Vertrag sind für die Schaffung eines solchen Zentrums keine speziellen Befugnisse vorgesehen.

Das Zentrum wird im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften errichtet und übt seine Tätigkeiten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts aus. Es ist angezeigt, die Bedingungen für die Anwendung bestimmter allgemeiner Vorschriften festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, im folgenden "Zentrum" genannt, errichtet.

Dem Zentrum wird in allen Mitgliedstaaten die für juristische Personen weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit zuerkannt.

Das Zentrum verfolgt keinen Erwerbszweck. Es hat seinen Sitz in Berlin (West).

Artikel 2

(1) Das Zentrum hat die Aufgabe, die Kommission zu unterstützen, um die Berufsbildung und die ständige Weiterbildung auf Gemeinschaftsebene zu fördern und weiterzuentwickeln.

Zu diesem Zweck leistet es im Rahmen der von der Gemeinschaft festgelegten Leitlinien seinen wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Durchführung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik.

Insbesondere fördert es den Informations- und Erfahrungsaustausch. (1)ABl. Nr. C 127 vom 18.10.1974, S. 20. (2)ABl. Nr. C 125 vom 16.10.1974, S. 41. (3)ABl. Nr. 63 vom 20.4.1963, S. 1338/63. (4)ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S. 1.

(2) Das Zentrum hat insbesondere die Aufgabe, - eine ausgewählte Dokumentation vor allem über den jeweiligen Stand der Kenntnisse, die neuesten Entwicklungen und die Forschungsarbeiten auf den einschlägigen Gebieten sowie über die Probleme hinsichtlich der Strukturen der Berufsbildung zu erstellen;

- zur Weiterentwicklung und Koordinierung der Forschung auf den genannten Gebieten beizutragen;

- die Verbreitung zweckdienlicher Dokumentation und Information zu gewährleisten;

- die Initiativen zu fördern und zu unterstützen, durch die eine konzertierte Lösung der Probleme der Berufsbildung erleichtert werden kann. In diesem Rahmen wird die Tätigkeit des Zentrums vor allem der Frage der Angleichung der beruflichen Ausbildungsniveaus gelten, damit insbesondere eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeugnisse und sonstigen Nachweise über den Abschluß der Berufsausbildung erreicht wird;

- einen Treffpunkt für die beteiligten Parteien zu bilden.

(3) Das Zentrum berücksichtigt bei seiner Tätigkeit die Beziehungen, die zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen bestehen.

Artikel 3

(1) Das Zentrum trifft die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlichen Maßnahmen. Es kann insbesondere - Kurse und Seminare durchführen;

- Studienverträge abschließen und als Beitrag zur Durchführung des Arbeitsprogramms des Zentrums richtungweisende Modellvorhaben oder Einzelvorhaben ausführen lassen oder erforderlichenfalls selbst ausführen;

- zweckdienliche Dokumentation, insbesondere ein gemeinschaftliches Berufsbildungsbulletin, herausgeben und verbreiten.

(2) Bei der Erfuellung seiner Aufgaben stellt das Zentrum die geeigneten Kontakte her, insbesondere mit den öffentlichen und privaten, nationalen und internationalen Fachinstituten, mit Behörden und Lehranstalten sowie mit den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen.

Artikel 4

(1) Das Zentrum wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus 30 Mitgliedern zusammensetzt, und zwar a) neun Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten,

b) neun Vertretern der Arbeitgeberverbände,

c) neun Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen,

d) drei Vertretern der Kommission.

Die unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der vorgenannten Gruppen.

Die Vertreter der Kommission werden von dieser ernannt.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.

(5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder gefasst.

Artikel 5

Der Verwaltungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat.

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Einsetzung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen entsprechend den Erfordernissen des jährlichen Arbeitsprogramms. Er unterrichtet die Kommission regelmässig über die Tätigkeiten des Zentrums.

Artikel 6

(1) Der Direktor des Zentrums wird von der Kommission an Hand einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Kandidatenliste ernannt.

(2) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre ; Wiederernennung ist möglich.

Artikel 7

(1) Der Direktor führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus ; ihm obliegt die tägliche Geschäftsführung des Zentrums. Er nimmt die rechtliche Vertretung des Zentrums wahr.

(2) Er hat die Arbeiten des Verwaltungsrats vorzubereiten und zu organisieren und nimmt bei dessen Sitzungen die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(3) Er koordiniert die Tätigkeit der Arbeitsgruppen.

(4) Er besitzt Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal, das von ihm eingestellt und entlassen wird.

(5) Er legt dem Verwaltungsrat über seine Geschäftsführung Rechenschaft ab.

Artikel 8

(1) An Hand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm im Einvernehmen mit der Kommission fest. Darin sind die von den Gemeinschaftsorganen gewünschten vordringlichen Arbeiten zu berücksichtigen.

(2) Das Zentrum plant seine Tätigkeiten unter Berücksichtigung entsprechender Arbeiten anderer Stellen, die auf dem Gebiet der Berufsbildung tätig sind.

Artikel 9

Der Verwaltungsrat verabschiedet spätestens am 31. März den jährlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit und die Finanzlage des Zentrums und übermittelt ihn der Kommission.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat stellt für jedes Haushaltsjahr einen vollständigen Einnahmen- und Ausgabenplan auf, der auszugleichen ist ; Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 11

(1) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres den Voranschlag seiner Einnahmen und Ausgaben. Dieser Voranschlag, der einen Stellenplan enthält, wird von der Kommission zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften an den Rat weitergeleitet.

(2) Jedes Jahr wird in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften unter einem besonderen Haushaltsansatz ein für das Zentrum bestimmter Zuschuß eingesetzt.

Für diesen Zuschuß gilt das für Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel angewandte Verfahren.

Die Haushaltsbehörde legt den Stellenplan des Zentrums fest.

(3) Der Verwaltungsrat legt den Einnahmen- und Ausgabenplan vor Beginn des Haushaltsjahres fest und passt ihn dem von der Haushaltsbehörde bewilligten Zuschuß an. Der auf diese Weise festgelegte Voranschlag wird von der Kommission an die Haushaltsbehörde weitergeleitet.

Artikel 12

(1) Die für das Zentrum geltenden Finanzvorschriften werden nach Artikel 209 des Vertrages erlassen.

(2) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission und dem Kontrollausschuß alljährlich spätestens am 31. März die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Zentrums im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Kontrollausschuß prüft die Rechnung gemäß Artikel 206 Absatz 2 des Vertrages.

(3) Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament spätestens am 31. Oktober die Rechnung und den Bericht des Kontrollausschusses sowie die Bemerkungen der Kommission vor. Der Rat und das Europäische Parlament erteilen dem Verwaltungsrat des Zentrums nach den in Artikel 206 Absatz 4 des Vertrages vorgesehenen Verfahren Entlastung.

(4) Die Kontrolle der Mittelbindung und der Auszahlung aller Ausgaben sowie die Kontrolle der Feststellung und der Einbeziehung aller Einnahmen des Zentrums erfolgen durch den Finanzkontrolleur der Kommission.

Artikel 13

Die Bestimmungen betreffend das Personal des Zentrums werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen.

Artikel 14

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und das Personal des Zentrums sowie jede Person, die an der Tätigkeit des Zentrums teilnimmt, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

Artikel 15

Die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaften gilt für das Zentrum.

Artikel 16

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für das Zentrum.

Artikel 17

(1) Die vertragliche Haftung des Zentrums bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen auf Grund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom Zentrum abgeschlossenen Vertrag enthalten ist.

(2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt das Zentrum den von ihm oder durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Schadenersatz zuständig.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Zentrum bestimmt sich nach den Vorschriften betreffend das Personal des Zentrums.

Artikel 18

Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung des Zentrums kann von jedem Mitgliedstaat, jedem Mitglied des Verwaltungsrats oder jeder dritten Person, die hiervon unmittelbar und individuell betroffen ist, zur Kontrolle ihrer Rechtmässigkeit vor die Kommission gebracht werden.

Die Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, damit befasst werden.

Die Kommission trifft innerhalb eines Monats eine Entscheidung. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt dies als Ablehnung.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. FITZGERALD