32002D0842

2002/842/GASP: Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa

Amtsblatt Nr. L 289 vom 26/10/2002 S. 0001 - 0002


Beschluss des Rates

vom 21. Oktober 2002

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa

(2002/842/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP vom 12. Juli 2002(1), insbesondere auf Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die exzessive und unkontrollierte Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen hat zu einem Anstieg der Kriminalität und zu größerer Unsicherheit in Südosteuropa geführt, wodurch der Konflikt in der Region verschärft und die Friedenskonsolidierung nach Konflikten untergraben wird, und hat schwerwiegende Einschränkungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Südosteuropa zur Folge.

(2) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP genannten Ziele beabsichtigt die Europäische Union, in den zuständigen internationalen Gremien bzw. in einem regionalen Kontext über internationale Organisationen, Programme und Agenturen sowie im Rahmen regionaler Vereinbarungen Beistand zu leisten.

(3) Der im Rahmen des Stabilitätspaktes für Südosteuropa geschaffene regionale Implementierungsplan betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen soll einen Rahmen für die südosteuropäischen Länder bereitstellen, innerhalb dessen sie Programme und Projektvorschläge im Hinblick auf die Stärkung der Fähigkeiten zur Bekämpfung der illegalen Verbreitung und des illegalen Umlaufs von Waffen entwickeln können.

(4) Im Rahmen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Stabilitätspakts ist ein "Südosteuropäisches regionales Clearinghouse für die Reduktion von Kleinwaffen" (South East Europe Regional Clearinghouse for Small Arms Reduction) mit Sitz in Belgrad eingerichtet worden, das in einer technischen Unterstützungseinheit besteht, welche eine Reihe operativer Tätigkeiten auf regionaler und nationaler Ebene unterstützt.

(5) Zu den Zielen dieses Clearinghouse gehört die Stärkung der Fähigkeiten von Regierungen und Nichtregierungsorganisationen zur Eindämmung des illegalen Umlaufs von Kleinwaffen und leichten Waffen in ganz Südosteuropa. Das Clearinghouse sollte ein besonderes Gewicht auf die Entwicklung regionaler Projekte legen, in deren Rahmen dem grenzüberschreitenden Umlauf von Waffen konkret entgegengewirkt wird.

(6) Die Europäische Union ist der Ansicht, dass der regionale Implementierungsplan sowie die Ziele des Clearinghouse Aspekte im Zusammenhang mit dem Angebot von und der Nachfrage nach Kleinwaffen und leichten Waffen betreffen und Teil der Weiterentwicklung des Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Unterbindung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen seinen Aspekten sind, das von der Konferenz der Vereinten Nationen über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen (9. bis 20. Juli 2001 in New York) angenommen wurde.

(7) Die Europäische Union ist der Auffassung, dass die finanzielle Unterstützung für das Clearinghouse einer engen Zusammenarbeit zwischen den Staaten förderlich wäre, um so die im Aktionsprogramm der Vereinten Nationen genannten Ziele zu erreichen, einschließlich des Informationsaustauschs, der Unterstützung und der Festlegung von Normen, und hebt die Bedeutung regionaler Organisationen für die Förderung dieser Zusammenarbeit hervor.

(8) Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt zu werden.

(9) Die Europäische Union beabsichtigt daher, dem Clearinghouse gemäß Titel II der Gemeinsamen Aktion 2000/589/GASP finanzielle Unterstützung zu gewähren -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Europäische Union leistet einen Beitrag zur Arbeit des "Südosteuropäischen regionalen Clearinghouse für die Reduktion von Kleinwaffen" mit Sitz in Belgrad, das im Rahmen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Stabilitätspakts eingerichtet worden ist.

(2) Zu diesem Zweck leistet die Europäische Union eine finanzielle Unterstützung für das UNDP als Beitrag zu den Personalkosten des Belgrader Clearinghouse.

(3) Die Kommission wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt. Hierzu schließt sie mit dem UNDP ein Finanzierungsabkommen über die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form eines verlorenen Zuschusses, als Beitrag zu den Dienstbezügen des Teamleiters (Chefberaters) - für zwölf Monate - und eines NRO-Koordinators - für elf Monate - erfolgen wird.

Artikel 2

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 genannten Zwecke beträgt 200000 EUR.

(2) Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Regeln der Gemeinschaft verwaltet.

Artikel 3

Die Kommission übermittelt den zuständigen Ratsgremien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP alle einschlägigen Informationen über die Umsetzung dieses Beschlusses. Diesen Informationen können insbesondere die regelmäßigen Berichte zugrunde liegen, die vom UNDP im Rahmen seines Vertragsverhältnisses zur Kommission zu unterbreiten sind.

Artikel 4

(1) Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Seine Geltungsdauer endet zwölf Monate nach Abschluss des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und dem UNDP.

(2) Dieser Beschluss wird zehn Monate nach seiner Annahme überprüft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.