29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um gemäß Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Diskriminierung wirksam zu bekämpfen, die Einhaltung von Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern und gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt hinzuwirken sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele der Union wie beispielsweise der Kernziele der Strategie Europa 2020 zu verfolgen, sind vergleichbare, verlässliche und objektive Statistiken zur Lage erwerbstätiger, arbeitsloser und außerhalb des Arbeitsmarkts stehender Menschen erforderlich, während zugleich die Vertraulichkeit statistischer Daten, die Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten geachtet werden müssen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des AEUV müssen die der Kommission übertragenen Befugnisse an dessen Artikel 290 und den neuen Rechtsrahmen aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates angepasst werden (2).

(3)

Die Kommission hat sich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verpflichtet, Gesetzgebungsakte, die gegenwärtig Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten, im Hinblick auf die im AEUV festgelegten Kriterien zu überprüfen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (3) enthält Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle und sollte daher im Lichte der im AEUV festgelegten Kriterien überarbeitet werden.

(5)

Insbesondere zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erhebungsvariablen anzupassen, die in der Liste der 14 Kategorien von Erhebungsmerkmalen angegeben sind, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 577/98 Bezug genommen wird, damit sie ein Dreijahresprogramm von Ad-hoc-Modulen festlegen kann, in dem für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information („Ad-hoc-Untermodule“) und die Referenzperiode angegeben werden. Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Anpassung der Liste der Strukturvariablen und der Periodizität der Erhebung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen.

(6)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(8)

Angesichts der Bedeutung der Ad-hoc-Module der Arbeitskräfteerhebung für die Unionspolitik ist im Einklang mit dem Grundsatz einer angemessenen Aufteilung der finanziellen Belastung zwischen den Haushalten der Union und der Mitgliedstaaten ein Beitrag der Union zur Finanzierung der Durchführung dieser Module zu gewähren. Die Finanzhilfen sollten ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bereitgestellt werden. Die Finanzhilfen sollten vorbehaltlich der tatsächlichen Umsetzung der Ad-hoc-Module den nationalen statistischen Ämtern und an anderen nationale Stellen gewährt werden, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Bezug genommen wird. Finanzhilfen für die Durchführung von Arbeitskräfteerhebungen können in Form von Pauschalbeträgen gewährt werden. In diesem Zusammenhang sollte zur Vereinfachung der Finanzhilfeverwaltung in erster Linie u. a. auf Pauschalbeträge zurückgegriffen werden.

(9)

Abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und angesichts des erhöhten Aufwands im Zusammenhang mit den für die Ad-hoc-Module der Arbeitskräfteerhebung zusätzlich zu erhebenden Informationen, die zur Erarbeitung der Indikatoren für die politischen Ziele der Union beitragen werden, ist eine Kofinanzierung der Kosten für die Gehälter der nationalen Bediensteten sowie anderer einschlägiger erstattungsfähiger Kosten erforderlich, selbst wenn die betreffende Behörde die geförderte Maßnahme ohne Finanzhilfe der Union durchgeführt hätte.

(10)

Hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen an die Kommission beschränkt sich diese Verordnung darauf, die derzeitige Übertragung von Befugnissen an die Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 577/98 an Artikel 290 AEUV und den neuen Rechtsrahmen infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzupassen und gegebenenfalls den Umfang dieser Befugnisse zu überprüfen. Da die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 577/98 auf der Ebene der Mitgliedstaaten nach wie vor nicht hinreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EUV tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11)

Der Rechtssicherheit wegen ist es notwendig, dass diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berührt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte notwendige Anpassung der Liste von Erhebungsvariablen zu erlassen, die in der Liste von 14 Kategorien von Erhebungsmerkmalen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegeben sind. In einem nach diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt werden fakultative Variablen nicht in obligatorische Variablen umgewandelt. Die ständig zu erfassenden obligatorischen Variablen fallen unter die Erhebungsmerkmale in Absatz 1 Buchstaben a bis j und l, m und n des vorliegenden Artikels. Diese Variablen gehören zu den 94 Erhebungsmerkmalen. Der jeweilige delegierte Rechtsakt wird nicht später als 15 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für die Erhebung erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine Liste von Variablen (nachfolgend „Strukturvariablen“) aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erhebungsmerkmalen zu erlassen, die nur als Jahresdurchschnittswerte in Bezug auf 52 Wochen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen, und nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte erhoben werden müssen.

(2a)   Strukturvariablen erfüllen die Bedingung, dass der relative Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffekts) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreitet:

a)

9 % für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerungszahl zwischen 1 und 20 Mio. und

b)

5 % für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerungszahl von 20 Mio. oder mehr.

Mitgliedstaaten mit weniger als 1 Mio. Einwohnern sind von diesen Anforderungen bezüglich des relativen Standardfehlers freigestellt, und die Variablen werden für die gesamte Stichprobe erhoben, sofern die Stichprobe nicht dem unter Buchstabe a genannten Kriterium entspricht.

Bei Mitgliedstaaten, die eine Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen nutzen, muss die gesamte Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen bestehen, sofern Daten in mehr als einer Welle erhoben werden.

(2b)   Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15 bis 24, 25 bis 34, 35 bis 44, 45 bis 54 und 55 +.

(3)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen und die Liste mit Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7a

Ad-hoc-Module

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationen können um eine weitere Gruppe von Merkmalen (im Folgenden „Ad-hoc-Modul“) ergänzt werden.

(2)   Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.

(3)   Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

a)

sie erhebt die Ad-hoc-Modul-Informationen in den 52 Referenzwochen und unterliegt den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2a oder

b)

sie erhebt die Ad-hoc-Modul-Informationen in der vollständigen Stichprobe von mindestens einem Vierteljahr.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte zur Aufstellung eines Dreijahresprogramms von Ad-hoc-Modulen zu erlassen. In diesem Programm werden für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information, die den Rahmen bilden, in dem die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten technischen Merkmale der Ad-hoc-Module festgelegt werden, und die Referenzperiode definiert. Das Programm wird mindestens 24 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für das Programm angenommen.

(5)   Um die einheitliche Anwendung des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Programms zu gewährleisten, spezifiziert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls unter jedem Ad-hoc-Untermodul gemäß dem in dem genannten Absatz genannten Bereich der speziellen Information sowie die für die Datenübermittlung zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse, die von der in Artikel 6 festgelegten Frist abweichen kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen wird spätestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt. Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als elf technische Merkmale umfassen.

Artikel 7b

Finanzierungsbestimmung

Die Union gewährt den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Bezug genommen wird, finanzielle Unterstützung für die Durchführung der in Artikel 7a genannten Ad-hoc-Module, und zwar in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Gemäß Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) kann die Union diesen nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Die Finanzhilfen können in Form von Pauschalbeträgen und nur unter der Bedingung gewährt werden, dass sich die Mitgliedstaaten tatsächlich an der Durchführung der Ad-hoc-Module beteiligen.

Artikel 7c

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Bei der Ausübung der nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese delegierten Rechtsakte ändern nichts am fakultativen Charakter der verlangten Informationen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Kostenwirksamkeitsanalyse einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(4)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 7a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um zwei Monate verlängert.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164)."

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238)."

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26/10/2012, S. 1).“"

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 577/98 vorgesehenen Maßnahmen, die eingeleitet wurden, aber bis zum 18. Juni 2014 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).