31999D0224

1999/224/EG: Beschluß des Rates vom 22. Februar 1999 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftlich- technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

Amtsblatt Nr. L 083 vom 27/03/1999 S. 0050 - 0050


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Februar 1999 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (1999/224/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130m in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und Israel führen spezifische Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch.

Der Staat Israel einerseits und die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits haben das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen unterzeichnet, das die Aushandlung eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vorsieht.

Die Europäische Gemeinschaft und der Staat Israel haben für die Laufzeit des Vierten FTE-Rahmenprogramms ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit geschlossen.

Mit Beschluß vom 18. Mai 1998 ermächtigte der Rat die Kommission, die Erneuerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel für die Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms auszuhandeln.

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem Staat Israel sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel wird namens der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt namens der Gemeinschaft die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Februar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-F. von PLOETZ

(1) ABl. C 283 vom 12. 9. 1998, S. 5.

(2) Stellungnahme vom 11. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).