18.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 349/2013 DER KOMMISSION

vom 17. April 2013

zur Änderung der Höhe des Zusatzzolls für die Waren des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union an.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2012 (1. Oktober 2011 bis 30. September 2012) erhoben wurden, sowie auf die zusätzliche Verteilung 2012 von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die in den Haushaltsjahren 2006, 2007, 2008, 2009 bzw. 2010 einbehalten wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 60 774 402 USD.

(3)

Da der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile, und folglich auch der Umfang der Aussetzung, angestiegen ist, sollte die letzte Ware der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 der Liste in Anhang I derselben Verordnung hinzugefügt werden. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Kommission daher die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben und die Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls sollte geändert und auf 26 % festgesetzt werden.

(4)

Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 26 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 60 774 402 USD.

(5)

Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 regelt bestimmte Befreiungen von diesem zusätzlichen Einfuhrzoll. Da für die Anwendung dieser Ausnahmen bestimmte Voraussetzungen gelten, die vor Inkrafttreten bzw. am Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 bereits erfüllt sein müssen, können die Ausnahmen in der Praxis nicht auf die Einfuhren der neuen Ware angewandt werden, die der Liste in Anhang I mit dieser Durchführungsverordnung hinzugefügt wurde. Daher sind gesonderte Bestimmungen anzunehmen, damit diese Ausnahmen auch für die Einfuhren dieser Waren gelten.

(6)

Um eine Umgehung des zusätzlichen Zolls zu verhindern, sollte diese Durchführungsverordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erhält die Fassung des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erhält die Fassung des Anhangs II dieser Durchführungsverordnung.

Artikel 3

Ein Wertzoll von 26 % wird zusätzlich zum Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 aufgeführt sind.

Artikel 4

(1)   Auf Waren, für die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung eine Einfuhrgenehmigung mit einer Zollbefreiung oder Zollsenkung erteilt wurde, findet der zusätzliche Zoll keine Anwendung, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind (2): 6204 62 31.

(2)   Auf Waren, bei denen nachgewiesen werden kann, dass sie sich am Tag der Anwendung dieser Durchführungsverordnung bereits auf dem Weg in die Europäische Union oder in vorübergehender Verwahrung, in einer Freizone, in einem Freilager oder einem Nichterhebungsverfahren im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) befanden, und deren Bestimmungsort nicht mehr geändert werden kann, findet der zusätzliche Zoll keine Anwendung, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind: 6204 62 31.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.

(2)  Eine Beschreibung der unter diesen Codes eingereihten Waren ist dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1), zu entnehmen.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Eine Beschreibung der unter diesen Codes eingereihten Waren ist dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu entnehmen.

0710 40 00

9003 19 30

8705 10 00

6204 62 31


ANHANG II

Die Waren dieses Anhangs sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu entnehmen.