17.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 409/2007 DER KOMMISSION

vom 16. April 2007

zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die USA versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.

(2)

Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das Daten zur Verfügung stehen, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2006 (1. Oktober 2005—30. September 2006) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten zufolge belaufen sich die zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 81,19 Mio. USD.

(3)

Da der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile zugenommen hat, dürfen auch entsprechend höhere Zollzugeständnisse ausgesetzt werden; zu diesem Zweck sollten die ersten 32 Waren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission, in die Liste in Anhang I der Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren der im geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA entspricht — auf ein Jahr gerechnet — einem Handelswert von höchstens 81,19 Mio. USD.

(5)

Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 regelt bestimmte Befreiungen von diesem zusätzlichen Einfuhrzoll. Da diese Zollbefreiungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, die bereits vor dem Inkrafttreten bzw. vor dem Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erfüllt sein mussten, können sie nicht für die Einfuhren der 32 Waren gelten, die jetzt der Liste in Anhang I hinzugefügt werden sollen. Daher sollten Sonderbestimmungen verabschiedet werden, damit die Befreiungen auch für die Einfuhren dieser Waren gelten.

(6)

Um eine Umgehung des zusätzlichen Zolls zu verhindern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

(1)   Waren, für die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Einfuhrgenehmigung mit Zollbefreiung oder Zollsenkung erteilt wurde, sind von dem zusätzlichen Zoll befreit, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind (2): 4803 00 31, 4818 30 00, 4818 20 10, 9403 70 90, 6110 90 10, 6110 19 10, 6110 19 90, 6110 12 10, 6110 11 10, 6110 30 10, 6110 12 90, 6110 20 10, 6110 11 30, 6110 11 90, 6110 90 90, 6110 30 91, 6110 30 99, 6110 20 99, 6110 20 91, 9608 10 10, 6402 19 00, 6404 11 00, 6403 19 00, 6105 20 90, 6105 20 10, 6106 10 00, 6206 40 00, 6205 30 00, 6206 30 00, 6105 10 00, 6205 20 00 und 9406 00 11.

(2)   Waren, die sich am Tag der Anwendung dieser Verordnung bereits nachweislich auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht mehr geändert werden kann, sind von dem zusätzlichen Zoll befreit, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind (3): 4803 00 31, 4818 30 00, 4818 20 10, 9403 70 90, 6110 90 10, 6110 19 10, 6110 19 90, 6110 12 10, 6110 11 10, 6110 30 10, 6110 12 90, 6110 20 10, 6110 11 30, 6110 11 90, 6110 90 90, 6110 30 91, 6110 30 99, 6110 20 99, 6110 20 91, 9608 10 10, 6402 19 00, 6404 11 00, 6403 19 00, 6105 20 90, 6105 20 10, 6106 10 00, 6206 40 00, 6205 30 00, 6206 30 00, 6105 10 00, 6205 20 00 und 9406 00 11.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission (ABl. L 111 vom 25.4.2006, S. 5).

(2)  Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1), zu entnehmen.

(3)  Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1), zu entnehmen.


ANHANG I

Die dem zusätzlichen Zoll unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (2), zu entnehmen.

 

4820 10 90

 

4820 50 00

 

4820 90 00

 

4820 30 00

 

4820 10 50

 

6204 63 11

 

6204 69 18

 

6204 63 90

 

6104 63 00

 

6203 43 11

 

6103 43 00

 

6204 63 18

 

6203 43 19

 

6204 69 90

 

6203 43 90

 

0710 40 00

 

9003 19 30

 

8705 10 00

 

6301 40 10

 

6301 30 10

 

6301 30 90

 

6301 40 90

 

4818 50 00

 

9009 11 00

 

9009 12 00

 

8467 21 99

 

4803 00 31

 

4818 30 00

 

4818 20 10

 

9403 70 90

 

6110 90 10

 

6110 19 10

 

6110 19 90

 

6110 12 10

 

6110 11 10

 

6110 30 10

 

6110 12 90

 

6110 20 10

 

6110 11 30

 

6110 11 90

 

6110 90 90

 

6110 30 91

 

6110 30 99

 

6110 20 99

 

6110 20 91

 

9608 10 10

 

6402 19 00

 

6404 11 00

 

6403 19 00

 

6105 20 90

 

6105 20 10

 

6106 10 00

 

6206 40 00

 

6205 30 00

 

6206 30 00

 

6105 10 00

 

6205 20 00

 

9406 00 11


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.


ANHANG II

Die in diesem Anhang aufgeführten Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005, zu entnehmen.

 

9406 00 38

 

6101 30 10

 

6102 30 10

 

6201 12 10

 

6201 13 10

 

6102 30 90

 

6201 92 00

 

6101 30 90

 

6202 93 00

 

6202 11 00

 

6201 13 90

 

6201 93 00

 

6201 12 90

 

6204 42 00

 

6104 43 00

 

6204 49 10

 

6204 44 00

 

6204 43 00

 

6203 42 31

 

6204 62 31