8.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2015/2264 DES RATES

vom 3. Dezember 2015

zur Verlängerung und schrittweisen Beendigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 342,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates (1) wurde der irischen Sprache die Stellung einer Amtssprache und einer Arbeitssprache der Organe der Union verliehen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates (2) wurde die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 sieht vor, dass die Organe der Union aus praktischen Gründen und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in irischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen, wobei allerdings Verordnungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen werden, von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen sind. Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 und anschließend alle fünf Jahre entscheidet der Rat, ob diese Ausnahmeregelung beendet wird.

(4)

Zwar wird es für notwendig erachtet, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2017 um weitere fünf Jahre zu verlängern, doch sollten die Organe der Union ihren proaktiven Ansatz weiterverfolgen, mehr Informationen über die Tätigkeiten der Union in irischer Sprache bereitzustellen. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung sollte daher schrittweise eingeschränkt werden mit dem Ziel, dass die Ausnahmeregelung mit dem laufenden Fünfjahreszeitraum endet.

(5)

Um Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren der Union zu vermeiden, sollte die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung aufmerksam beobachtet und vor dem Hintergrund der verfügbaren Übersetzungskapazitäten überprüft werden. Die irischen Behörden und die Kommission sollten — in Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Union — regelmäßig zusammenkommen, um die Fortschritte bei den Einstellungen, die die Organe der Union in diesem Zusammenhang vornehmen, die Kapazitäten externer Dienstleister und die verstärkte Zusammenarbeit bei den Sprachressourcen zu überwachen und sich über Fragen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit des Besitzstands ins Benehmen zu setzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2017 für weitere fünf Jahre.

Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen werden. Des Weiteren gilt er nicht für die im Anhang aufgeführten Kategorien von Rechtsakten ab den dort jeweils vermerkten Terminen.

Artikel 2

Die irischen Behörden und die Kommission kommen in Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Union regelmäßig zusammen, um die Einstellung einer dem Bedarf entsprechenden Zahl irischsprachiger Linguisten durch die Organe der Union zu überwachen, damit die im Anhang angegebene schrittweise Einschränkung der Ausnahmeregelung erfolgreich gehandhabt werden kann, und um die Kapazitäten und die Inanspruchnahme externer Dienstleister zu überwachen, damit die Anforderungen der Organe der Union im Zusammenhang mit der irischen Sprache erfüllt werden.

Spätestens im Oktober 2019 erstattet die Kommission dem Rat Bericht über die Fortschritte der Organe der Union bei der Umsetzung der im Anhang angegebenen schrittweisen Einschränkung der Ausnahmeregelung.

Nach Auswertung dieses Berichts über die Umsetzung kann der Rat gemäß Artikel 342 des Vertrags beschließen, die im Anhang angegebenen Termine zu ändern.

Artikel 3

Spätestens im Juni 2021 erstattet die Kommission dem Rat auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Faktoren Bericht darüber, ob den Organen der Union im Vergleich mit den anderen Amtssprachen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3) und die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (4) ab dem 1. Januar 2022 ohne Ausnahmeregelung anzuwenden.

Artikel 4

Sofern keine anderslautende Verordnung des Rates erlassen wird, endet die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannten Ausnahmeregelung mit dem 1. Januar 2022.

Artikel 5

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BRAZ


(1)  Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 5).

(3)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(4)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 401.


ANHANG

Zeitplan für die schrittweise Einschränkung der Ausnahmeregelung

Rechtsakte

Termine

Vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Richtlinien

Spätestens 1. Januar 2017

Vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Beschlüsse

Spätestens 1. Januar 2018

Vom Rat erlassene Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind

Spätestens 1. Januar 2020

Vom Rat erlassene Verordnungen

Spätestens 1. Januar 2020

Vom Rat erlassene Beschlüsse, in denen nicht angegeben ist, an wen sie gerichtet sind

Spätestens 1. Januar 2020

Von der Kommission erlassene Verordnungen

Spätestens 1. Januar 2021

Von der Kommission erlassene Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind

Spätestens 1. Januar 2021

Von der Kommission erlassene Beschlüsse, in denen nicht angegeben ist, an wen sie gerichtet sind

Spätestens 1. Januar 2021