15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/33


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2017/1279 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2017

zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge der jüngst veröffentlichten Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung kann Anoplophora malasiaca (Forster) als Synonym für die Bezeichnung Anoplophora chinensis (Thomson) gelten, die bereits in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist. Daher sollte Anoplophora malasiaca (Forster) in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen werden.

(2)

Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel und von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum durchgeführten und veröffentlichten aktuellen Schädlingsrisikobewertungen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu den von ihnen ausgehenden Schädlingsrisiken, die Schadorganismen Bactericera cockerelli (Sulc.), Keiferia lycopersicella (Walsingham), Saperda candida Fabricius und Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen.

(3)

Es ist fachlich begründet, den Schadorganismus Xylella fastidiosa (Wells et al.) in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und ihn in Kapitel II dieses Teils aufzunehmen, da dieser Schadorganismus bekanntermaßen in der Union vorkommt.

(4)

Das Auftreten des Schadorganismus Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) stellt ein nicht hinnehmbares Risiko für die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen dar. Die für Citrus pathogenen Stämme von Xanthomonas campestris sind zudem neu eingestuft worden. Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii verursachen Zitruskrebs. Es ist daher wissenschaftlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Schädlingsrisiko, den Schadorganismus Xanthomonas campestris in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und ihn unter den Bezeichnungen Xanthomonas citri pv. aurantifolii und Xanthomonas citri pv. citri in Anhang I Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(5)

Infolge der Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung wurde der die Schwarzfleckenkrankheit bei Zitrusfrüchten auslösende Schadorganismus Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa umbenannt. Er stellt auch ein nicht hinnehmbares Risiko für die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen dar. Es ist daher fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Schädlingsrisiko, diesen Schadorganismus von Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG nach Anhang I Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie zu verschieben und ihn in Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa umzubenennen.

(6)

Falsche Schreibweisen der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Schadorganismen Phyloosticta solitaria Ell. and Ev. und Popilia japonica Newman in Anhang I Teil A Kapitel I bzw. II der Richtlinie 2000/29/EG sowie Aleurocantus spp. und Aonidella citrina Coquillet in Anhang II Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie sollten erforderlichenfalls durch die richtige Schreibweise Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart, Popillia japonica Newman, Aleurocanthus spp. bzw. Aonidiella citrina Coquillet ersetzt werden. Ebenso sollten falsche Schreibweisen der wissenschaftlichen Bezeichnung Zea mays L. in allen Anhängen, in denen darauf Bezug genommen wird, berichtigt werden. Die falsch geschriebene wissenschaftliche Bezeichnung Amiris P. Browne in Anhang V Teil B Abschnitt I der genannten Richtlinie sollte durch Amyris P. Browne ersetzt werden.

(7)

Infolge der jüngst veröffentlichten Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung wurde Elm phlöem necrosis mycoplasm in „Candidatus Phytoplasma ulmi“ umbenannt. Es ist zudem fachlich begründet, diesen Schadorganismus in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen, wo er als Elm-phloem-necrosis-mycoplasm aufgeführt ist, und ihn als „Candidatus Phytoplasma ulmi“ in Kapitel II dieses Teils aufzunehmen, da dieser Schadorganismus bekanntermaßen in der Union vorkommt. Dies stimmt mit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgenommenen Kategorisierung des Organismus überein (2). Die neue Bezeichnung sollte auch in Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG erscheinen.

(8)

Es ist fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Schädlingsrisiko, den Schadorganismus Potato spindle tuber viroid in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen, da sich dieser Schadorganismus ausgebreitet hat und in einer Reihe von Wirtspflanzen in einem großen Teil der Union angesiedelt ist. Der Organismus ist in Anhang II Teil A Kapitel II der genannten Richtlinie aufgeführt, um die Waren zu schützen, die derzeit befallsfrei sind und bei denen ein Befall ein bedeutendes Risiko darstellen würde und beträchtliche Verluste verursacht.

(9)

Infolge der jüngst veröffentlichten Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung sollte der Schadorganismus Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye in Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. umbenannt werden.

(10)

Die besonderen Anforderungen an Holz in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sollten überarbeitet werden, um Übereinstimmung mit dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 15) herzustellen und sie klarer zu fassen. Die Ausnahmeregelung für Holzverpackungsmaterial aus Holz von Platanus L. in Bezug auf die besonderen Anforderungen in diesem Kapitel sollte zudem aktualisiert werden, da dies bei der letzten Änderung dieses Kapitels nicht erfolgt ist.

(11)

Es ist technisch annehmbar, auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in das Gebiet der Union zu stellen, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den im Erwägungsgrund 2 genannten Schadorganismen als Wirt dienen. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten daher in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sein.

(12)

Aufgrund der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und der jüngst veröffentlichten Schädlingsrisikobewertungen der EFSA sollten die besonderen Anforderungen in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 4, 5 und 7 genannten Schadorganismen geändert werden. Mit den geänderten Anforderungen soll das pflanzengesundheitliche Risiko, das durch die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in Drittländern in das Gebiet der Union entsteht, auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden.

(13)

Infolge von Schädlingsrisikobewertungen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem Risiko im Zusammenhang mit dem Schadorganismus Trioza erytreae Del Guercio, in den betreffenden Abschnitten der Kapitel I und II von Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG Murraya J. Koenig ex L. unter den Wirtspflanzen dieses Schadorganismus aufzuführen. Nach dem Auftreten des Schadorganismus in Mitgliedstaaten sollte unter dessen Wirtspflanzen auch Choisya Kunt aufgeführt werden. Die besonderen Anforderungen an die Verbringung der in den betreffenden Abschnitten der Kapitel I und II von Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Wirtspflanzen in die und innerhalb der Union sollten daher geändert werden.

(14)

Die in den Erwägungsgründen 10 bis 13 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten zudem vor ihrer Verbringung in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets einer Pflanzengesundheitsinspektion unterzogen werden. Solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten daher in Teil A oder B von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sein.

(15)

Die KN-Codes für Holz in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG sollten an die derzeitigen KN-Codes angeglichen werden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3), geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (4), verwendet werden.

(16)

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (5) wurden bestimmte Gebiete als Schutzgebiete in Bezug auf verschiedene Schadorganismen anerkannt. Diese Verordnung wurde unlängst geändert, um den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Schutzgebiete in der Union und die folgenden Schadorganismen Rechnung zu tragen: Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen), „Candidatus Phytoplasma ulmi“, Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., Citrus tristeza virus (europäische Stämme), Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col., Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu, Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, Paysandisia archon (Burmeister), Rhynchophorus ferrugineus (Olivier), Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller, Thaumetopoea processionea L., Tomato spotted wilt virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. Damit die Anforderungen an Schutzgebiete in Bezug auf die jeweiligen Schadorganismen einheitlich sind, sollten die einschlägigen Anforderungen gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG aktualisiert werden.

(17)

Darüber hinaus genügen mehrere Gebiete in der Union, die als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt worden sind, nicht mehr den Anforderungen, weil sich diese Schadorganismen inzwischen dort angesiedelt haben oder weil die betroffenen Mitgliedstaaten die Aufhebung des Status als Schutzgebiet beantragt haben. Es handelt sich um die folgenden Gebiete: die Region Ribatejo e Oeste in Portugal in Bezug auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen); den Kreis Odemira im Alentejo in Portugal in Bezug auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme); das Hoheitsgebiet Portugals in Bezug auf Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col. und Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu; die Autonomen Gemeinschaften Andalusien und Madrid, die Bezirke (Comarcas) Segrià, Noguera, Pla d'Urgell, Garrigues und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien) in Spanien; die Provinzen Mailand und Varese (Lombardei) und die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo (Piemont) in Italien; die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim (Nordirland) im Vereinigten Königreich sowie das gesamte Gebiet des Bezirks Dunajská Streda in der Slowakei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.; die Gebietskörperschaften Guildford und Woking im Vereinigten Königreich in Bezug auf Thaumetopoea processionea L. und das Hoheitsgebiet Finnlands in Bezug auf Tomato spotted wilt virus. Dies sollte sich in Teil B der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG widerspiegeln.

(18)

Die Fehler in der Abgrenzung der Schutzgebiete in Bezug auf Leptinotarsa decemlineata Say in Finnland und Schweden in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollten berichtigt und die Angaben in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 gebracht werden.

(19)

Zum Schutz der Erzeugung von und des Handels mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Schädlingsrisiko, den Schadorganismus Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die Schadorganismen Paysandisia archon (Burmeister), Rhynchophorus ferrugineus (Olivier), Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller und Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. in Anhang II Teil B der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(20)

Aus von Portugal vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Gebiet der Azoren frei ist von Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) und dass die Azoren den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diese Schadorganismen genügen. In den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der genannten Richtlinie im Hinblick auf neue Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in die Schutzgebiete geändert werden.

(21)

Aus von Irland, Malta und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten frei ist von Paysandisia archon (Burmeister) und dass ihr Hoheitsgebiet den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügt. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der genannten Richtlinie im Hinblick auf neue Anforderungen für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in die Schutzgebiete geändert werden.

(22)

Aus von Irland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten frei ist von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) und dass ihr Hoheitsgebiet den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügt. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der genannten Richtlinie im Hinblick auf neue Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in die Schutzgebiete geändert werden.

(23)

Aus vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass sein Hoheitsgebiet frei ist von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller und Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. und dass es den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diese Schadorganismen genügt. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der genannten Richtlinie im Hinblick auf neue Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in die Schutzgebiete geändert werden.

(24)

Aus von Irland vorgelegten Informationen geht hervor, dass sein Hoheitsgebiet frei ist von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. und dass es den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügt. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(25)

Aus einer aktuellen Schädlingsrisikoanalyse geht hervor, dass die geltenden Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in bestimmte Schutzgebiete und innerhalb bestimmter Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) und Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) nicht geeignet sind, um das entsprechende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Diese Anforderungen sollten in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG neu formuliert werden.

(26)

Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(27)

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2014. Scientific Opinion on the pest categorisation of Elm phloem necrosis mycoplasm. EFSA Journal 2014; 12(7):3773, 34 S., doi:10.2903/j.efsa.2014.3773.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Kapitel I wird wie folgt geändert:

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Nummer 5 wird gestrichen;

nach Nummer 6 wird folgende Nummer eingefügt:

„6.1.

Bactericera cockerelli (Sulc.)“

nach Nummer 11.1 wird folgende Nummer eingefügt:

„11.2.

Keiferia lycopersicella (Walsingham)“

nach Nummer 19.1 wird folgende Nummer eingefügt:

„19.2.

Saperda candida Fabricius“

nach Nummer 25 wird folgende Nummer eingefügt:

„25.1.

Thaumatotibia leucotreta (Meyrick)“

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Nummer 1 wird gestrichen;

nach Nummer 0.1 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„2.

Xanthomonas citri pv. aurantifolii

2.1.

Xanthomonas citri pv. citri

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 12 wird folgende Nummer eingefügt:

„12.1.

Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa“

in Nummer 13 wird der Eintrag „Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.“ersetzt durch „Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart“

Buchstabe d wird wie folgt geändert:

Nummer 1 wird gestrichen;

in Nummer 2 wird Buchstabe e gestrichen;

ii)

Kapitel II wird wie folgt geändert:

in Buchstabe a wird der Eintrag in Nummer 8, „Popillia japonica Newman“, ersetzt durch „Popillia japonica Newman“ [Kommentar: keine Änderung.]

in Buchstabe b wird folgende Nummer nach Nummer 2 eingefügt:

„3.

Xylella fastidiosa (Wells et al.)“

in Buchstabe d wird folgende Nummer nach Nummer 2 eingefügt:

„2.1.

Candidatus Phytoplasma ulmi““

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen)

IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), UK, S, FI“

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

IRL, UK“

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Globodera pallida (Stone) Behrens

FI, LV, P (Azoren), SI, SK“

nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„2.1.

Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

P (Azoren)“

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Leptinotarsa decemlineata Say

E (Ibiza und Menorca), IRL, CY, M, P (Azoren und Madeira), UK, S (die Provinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne), FI (die Distrikte Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku und Uusimaa)“

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Thaumetopoea processionea L.

IRL, UK (ohne die Verwaltungsbezirke Barnet; Brent; Bromley; Camden; City of London; City of Westminster; Croydon; Ealing; Elmbridge District; Epsom and Ewell District; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harrow; Hillingdon; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Merton; Reading; Richmond Upon Thames; Runnymede District; Slough; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; Sutton; Tower Hamlets; Wandsworth; West Berkshire und Woking)“

ii)

in Buchstabe b Nummer 2 wird in der rechten Spalte „S, FI“ ersetzt durch „S“.

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Kapitel I wird wie folgt geändert:

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

in Nummer 2 wird in der linken Spalte „Aleurocanthus spp.“ ersetzt durch „Aleurocanthus spp.“ [Kommentar: keine Änderung]

in Nummer 5 wird in der linken Spalte „Aonidiella citrina Coquillet“ ersetzt durch „Aonidiella citrina Coquillet“ [Kommentar: keine Änderung]

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

in Nummer 3 wird in der rechten Spalte „Samen von Zea mais L.“ ersetzt durch „Samen von Zea mays L.“

Nummer 4 wird gestrichen;

in Buchstabe c wird Nummer 11 gestrichen;

ii)

Kapitel II wird wie folgt geändert:

in Buchstabe b Nummer 8 wird in der linken Spalte „Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye“ ersetzt durch „Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

in Buchstabe d wird folgende Nummer nach Nummer 7 eingefügt:

„7.1.

Potato spindle tuber viroid

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschließlich Samen) von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybriden, Capsicum annuum L., Capsicum frutescens L. und Pflanzen von Solanum tuberosum L.“

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„6.1.

Paysandisia archon (Burmeister)

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

IRL, MT, UK

6.2.

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Taxa gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf.

IRL, P (Azoren), UK“

nach Nummer 9 wird folgende Nummer eingefügt:

„10.

Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller

Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Früchten und Samen

UK“

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird in der dritten Spalte „P“ gestrichen;

in Nummer 2 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln)“

nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„3.

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

UK“

iii)

In Buchstabe c Nummer 0.0.1 wird in der dritten Spalte „UK“ ersetzt durch „IRL, UK“

iv)

Buchstabe d wird wie folgt geändert:

vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:

„01.

Candidatus Phytoplasma ulmi“

Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

UK“

in Nummer 1 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„EL (ausgenommen die regionalen Gebietseinheiten Argolida und Chania), M, P (ausgenommen die Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo)“

(3)

Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln)“

b)

in Nummer 2 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln)“

(4)

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Kapitel I wird wie folgt geändert:

in Nummer 2 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

„Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt sein,

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und

eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.“

in Nummer 5 erhält die linke Spalte folgende Fassung:

„Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA.“

nach Nummer 7.3 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„7.4.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Holz in Form von

Plättchen und Sägespänen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

oder

c)

das Holz sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.

7.5.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,

oder

b)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.“

in Nummer 14 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

„Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von „Candidatus Phytoplasma ulmi“ festgestellt wurden.“

nach Nummer 14 wird folgende Nummer eingefügt:

„14.1.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummern 1 und 2 bzw. ggf. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,

oder

b)

vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde,

i)

und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

ii)

der jährlich zweimal zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,

und

iii)

an dem die Anbaufläche der Pflanzen

physisch vollständig gegen die Einschleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war,

oder

geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iv)

an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, gegebenenfalls auch durch destruktive Probenahme.“

Nummer 16.2 erhält folgende Fassung:

„16.2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde und der in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,

oder

d)

auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,

und

die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenol oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufgeführt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

und

bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

e)

bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten bei amtlichen Kontrollen vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,

und

auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,

und

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigt wurden,

und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.“

Nummer 16.3 erhält folgende Fassung:

„16.3.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte ihren Ursprung in einem von Cercospora angolensis Carv. et Mendes freien Gebiet haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Anzeichen von Cercospora angolensis Carv. et Mendes beobachtet wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus aufgewiesen haben.“

Nummer 16.4 erhält folgende Fassung:

„16.4.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. and Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,

und

die Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

oder

d)

die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,

und

auf der Anbaufläche in der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt und an den Früchten dabei keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,

und

die von dieser Anbaufläche geernteten Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

oder

e)

zur industriellen Verarbeitung bestimmte Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa aufwiesen,

und

das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eine Feststellung enthält, wonach die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der zum geeigneten Zeitpunkt geeignete Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,

und

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigt wurden,

und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.“

nach Nummer 16.5 wird folgende Nummer eingefügt:

„16.6.

Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)

ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde,

oder

b)

ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,

oder

c)

ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

und

am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, darunter eine visuelle Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei keine Anzeichen von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) festgestellt wurden,

oder

d)

einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,“

Nummer 18.2 erhält folgende Fassung:

„18.2.

Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1 und 18.3 genannten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,

oder

c)

die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registriert ist und von dieser überwacht wird

und

an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war

und

an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.“

nach Nummer 18.3 wird folgende Nummer eingefügt:

„18.4.

Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status schriftlich mitgeteilt hat.“

in Nummer 19.2 wird in der linken Spalte „Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye“ ersetzt durch „Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

nach Nummer 25.7 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„25.7.1.

Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., ausgenommen Früchte und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 28.1 und 45.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde,

oder

b)

ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist.

25.7.2.

Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

Amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)

ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde,

oder

b)

ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,

oder

c)

ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland bei amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist.“

in Nummer 52 wird in der linken Spalte „Samen von Zea mais L.“ ersetzt durch „Samen von Zea mays L.“

ii)

Kapitel II wird wie folgt geändert:

nach Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt:

„8.1.

Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von „Candidatus Phytoplasma ulmi“ festgestellt wurden.“

Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:

„10.1.

Pflanzen von Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden und Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde,

oder

b)

an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats registriert ist und von diesen überwacht wird

und

an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war

und

an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.“

in Nummer 12 wird in der rechten Spalte „Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye“ ersetzt durch „Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

in Nummer 6.4 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„IRL, UK“

ii)

in Nummer 12.1 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„IRL, UK“

iii)

nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16.1 eingefügt:

„16.1.

Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Früchten und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5 bzw. Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 16 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller nicht bekannt ist,

oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde,

oder

c)

die Pflanzen aus Baumschulen stammen, die ebenso wie ihre Umgebung, bei zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen und amtlichen Erhebungen frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller waren,

oder

d)

die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller geschützt war und die zu geeigneten Zeitpunkten inspiziert wurde und dabei frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller war.

UK“

iv)

in Nummer 20.3 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„FI, LV, P (Azoren), SI, SK“

v)

nach Nummer 20.3 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„20.4.

Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt

Die Pflanzen müssen nachweislich von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens bekannt ist.

P (Azoren)

20.5.

Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 19.2, 23.1 und 23.2 oder Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 12 und 16 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. nicht bekannt ist,

oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde,

oder

c)

die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. gezeigt haben,

und

auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden,

oder

d)

bei Pflanzen von Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., bei denen aufgrund ihrer Verpackung oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden.

UK“

vi)

in Nummer 21 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln).“

vii)

in Nummer 21.1 erhält die zweite Spalte folgende Fassung:

„Unbeschadet des Verbots, das gemäß Anhang III Teil A Nummer 15 für das Verbringen von Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, aus Drittländern (außer der Schweiz) in die Union gilt, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen

oder

b)

einer geeigneten Behandlung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 genehmigten Spezifikation unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch).“

viii)

in Nummer 21.3 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland: ausgenommen die Townlands Ballinran Upper, Carrigenagh Upper, Ballinran und Carrigenagh in County Down und das Wahlgebiet Dunmurry Cross in Belfast, County Antrim; Insel Man und Kanalinseln).“

ix)

nach Nummer 21.3 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„21.4.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen zählen: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 37 und 37.1 oder Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Paysandisia archon (Burmeister) bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) befunden wurde,

oder

c)

vor der Ausfuhr bzw. der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,

der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) geschützt war,

und

an dem bei drei jährlichen amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten, eine davon unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) beobachtet wurden.

IRL, MT, UK

21.5.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Taxa zählen: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H.Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf.

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 oder Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 37 und 37.1 oder Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 19.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde,

oder

c)

vor der Ausfuhr bzw. der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,

der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

an dem die Anbaufläche der Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) geschützt war,

und

an dem bei drei jährlichen amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten, eine davon unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, keine Anzeichen von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beobachtet wurden.

IRL, P (Azoren), UK“

x)

in den Nummern 24.1 und 24.2 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), UK, S, FI“

xi)

Nummer 24.3 erhält folgende Fassung:

„24.3.

Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Kormi, und Pflanzen von Dipladenia A.DC., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) bekannt ist,

oder

b)

bei amtlichen Kontrollen der Pflanzen am Erzeugungsort, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,

oder

c)

in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind,

oder

d)

Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.

IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), UK, S, FI“

xii)

in Nummer 33 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„IRL, UK“

(5)

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

„1.4.

Pflanzen von Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen.“

In Nummer 1.7 erhält die Tabelle in Buchstabe b folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

4401 12 00

Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 40 90

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zusammengepresst

ex 4403 12 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 99 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404 20 00

Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus anderem als Nadelholz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“

Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, außer Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen.“

ii)

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Pflanzen von Beta vulgaris L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Quercus spp. — ausgenommen Quercus suber — und Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.“

Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer eingefügt:

„1.3.1.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Taxa zählen: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea Mart., Butia Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix L., Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.“

In Nummer 1.10 erhält die Tabelle in Buchstabe b folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

4401 11 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus Nadelholz

4401 12 00

Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 40 90

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zusammengepresst

ex 4403 11 00

Rohholz, aus Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 12 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 21

Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 22 00

Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

ex 4403 23

Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 24 00

Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

ex 4403 25

Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 26 00

Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

ex 4403 99 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

ex 4407

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“

Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.

Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Kormi, und Pflanzen von Dipladenia A.DC., Euphorbia pulcherrima Willd., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird „Zea mais L.“ ersetzt durch „Zea mays L.“;

in Nummer 2 wird im zehnten Gedankenstrich „Amiris P. Browne“ ersetzt durch „Amyris P. Browne“

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihre Hybriden, Momordica L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.“

folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Punica granatum L., mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel.“

Nummer 6 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe a wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada oder den USA,“

die Tabelle in Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

4401 11 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus Nadelholz

4401 12 00

Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 40 10

Sägespäne, nicht zusammengepresst

4401 40 90

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zusammengepresst

ex 4403 11 00

Rohholz, aus Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 12 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 21

Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 22 00

Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

ex 4403 23

Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 24 00

Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

ex 4403 25

Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 26 00

Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

4403 91 00

Eichenholz der Art Quercus spp., roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 95

Birkenholz der Art Betula spp., roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

4403 96 00

Birkenholz der Art Betula spp., roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

4403 97 00

Pappel- und Aspenholz der Art Populus spp., roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 99 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

ex 4407

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 91

Eichenholz der Art Quercus spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 93

Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 94

Kirschbaumholz der Art Prunus spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 95

Eschenholz der Art Fraxinus spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 96

Birkenholz der Art Betula spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 97

Pappel- und Aspenholz der Art Populus spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 10

Furnierblätter aus Nadelholz (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

9406 10 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz“

ii)

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

in Nummer 7 erhält die Tabelle in Buchstabe b folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

4401 11 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus Nadelholz

4401 12 00

Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 40 90

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zusammengepresst

ex 4403 11 00

Rohholz, aus Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 12 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 21

Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 22 00

Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

ex 4403 23

Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 24 00

Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

ex 4403 25

Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 26 00

Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. und/oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm

ex 4403 99 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

ex 4407

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

9406 10 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz“