31986R4055

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1986 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0145


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4055/86 DES RATES

vom 22. Dezember 1986

zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Beseitigung der Hindernisse des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist gemäß Artikel 3 des Vertrages eine der Aufgaben der Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 61 des Vertrages fällt der freie Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Seeverkehrs unter die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.

Die Anwendung dieses Grundsatzes in der Gemeinschaft ist auch die Voraussetzung dafür, gegenüber Drittländern eine wirksame Politik zur Sicherstellung der weiteren Anwendung marktwirtschaftlicher Grundsätze im Seeverkehr zu verfolgen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 954/79 (3) sichert unter anderem innerhalb von Konferenzen den marktwirtschaftlichen Zugang zu dem Teil des Linienverkehrs, der nicht von Verpflichtungen gegenüber nationalen Reedereien von Drittländern gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen sofern die Mitgliedstaaten ihn ratifiziert haben betroffen ist.

Da noch nicht alle Mitgliedstaaten den Verhaltenskodex ratifiziert haben und bestimmte Drittländer ihn wahrscheinlich nicht ratifizieren werden, wird der Kodex noch nicht auf

alle Verkehre der Gemeinschaft angewandt und dürfte auf einige dieser Verkehre auch künftig nicht angewandt werden.

Der Verhaltenskodex gilt nur für Linienkonferenzen und die von ihren Mitgliedern beförderte Ladung, aber weder für unabhängige Reedereien noch für Reedereien, die auf dem Gebiet der Massengut- oder Trampschiffahrt tätig sind, auf dem die Gemeinschaft die Erhaltung eines freien und lauteren Wettbewerbs anstrebt.

Die Gemeinschaft billigt rückhaltlos die Resolution Nr. 2, die von der Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen angenommen wurde und in der es heisst, daß zur Gewährleistung einer gesunden Entwicklung der Liniendienste die Tätigkeit der nicht der Konferenz angehörenden Linienreedereien unbehindert sein sollte, solange sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf handelspolitischem Gebiet beachten.

Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihr Festhalten am freien Wettbewerb, der eines der wesentlichen Merkmale des Massengutverkehrs mit festen oder fluessigen Waren darstellt, und geben ihrer Überzeugung Ausdruck, daß die Einführung einer Ladungsaufteilung bei diesem Verkehr zu einer wesentlichen Erhöhung der Beförderungskosten führen würde und damit ernste Folgen für die Handelsinteressen der Gemeinschaft hätte.

Drittländer konfrontieren die Reedereien der Gemeinschaft mit immer neuen Beschränkungen der Freiheit, Seeverkehrsleistungen für die in ihrem eigenen Land, in anderen Mitgliedstaaten oder in den betreffenden Drittländern ansässigen Verlader zu erbringen, was sich auf die gesamten Verkehre der Gemeinschaft nachteilig auswirken kann.

Einige dieser Beschränkungen sind in zweiseitigen Abkommen zwischen Drittländern und einigen Mitgliedstaaten enthalten, während andere Beschränkungen auf entsprechenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen einiger Mitgliedstaaten beruhen.

Daher sollte der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nunmehr auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ange-

wandt werden, damit die bestehenden Beschränkungen schrittweise aufgehoben und die Einführung neuer Beschränkungen vermieden werden kann.

Aufgrund der Struktur des Schiffahrtssektors der Gemeinschaft erscheint es angebracht, daß die Bestimmungen dieser Verordnung auch für ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sowie für Linienreedereien mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft gelten, sofern diese von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden und ihre Schiffe nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Je nach der Art der entsprechenden Transporte sind Bestimmungen für einen angemessenen Übergangszeitraum festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers.

(2) Diese Verordnung gilt auch für ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und für Linienreedereien mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern deren Schiffe in diesem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(3) Die Bestimmungen der Artikel 55 bis 58 und des Artikels 62 des Vertrages finden auf das von dieser Verordnung geregelte Sachgebiet Anwendung.

(4) Als Dienstleistungsverkehr in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Dienstleistungen, wenn sie gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden:

a) Innergemeinschaftlicher Schiffsverkehr:

die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seewege zwischen dem Hafen eines Mitgliedstaats und dem Hafen oder der Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats;

b) Verkehr mit Drittländern:

die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats und den Häfen eines Drittlandes.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 werden vor dem 1. Juli 1986 bestehende einseitige nationale Beschränkungen im Bereich der Beförderung bestimmter Güter, die ganz oder teilweise

Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten sind, spätestens gemäß folgendem Zeitplan beendet:

- Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats:

31. Dezember 1989

- Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats:

31. Dezember 1991

- Beförderung zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit anderen Schiffen:

1. Januar 1993.

Artikel 3

Ladungsanteilvereinbarungen in bestehenden zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern werden beendet oder gemäß Artikel 4 angepasst.

Artikel 4

(1) Bestehende Ladungsanteilvereinbarungen, die nicht gemäß Artikel 3 beendet werden, sind gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzupassen; dabei gilt insbesondere folgendes:

a) Im Verkehr gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen müssen sie mit diesem Kodex sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten nach der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 in Einklang stehen;

b) Im Nichtkodex-Verkehr sind die Abkommen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem 1. Januar 1993, so anzupassen, daß ein angemessener, freier und nicht diskriminierender Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 zu den Ladungsanteilen des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen wird.

(2) Einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden umgehend den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Das in der Entscheidung 77/587/EWG vorgesehene Konsultationsverfahren ist anwendbar.

(3) Über Fortschritte bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anpassungen erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht, und zwar anfänglich alle sechs Monate und in der Folgezeit jährlich.

(4) Treten bei der Anpassung von Abkommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Schwierigkeiten auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission davon in Kenntnis. In Fällen, in denen Abkommen mit Absatz 1 Buchstabe b) unvereinbar sind, ergreift der Rat auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies beantragt.

Artikel 5

(1) Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen Abkommen mit Drittländern sind untersagt, es sei denn, daß aufgrund aussergewöhnlicher Umstände die Linienreedereien

der Gemeinschaft sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Handelsverkehr mit dem betreffenden Drittland hätten. In diesen Fällen können solche Vereinbarungen nach Maßgabe des Artikels 6 zugelassen werden.

(2) Sucht ein Drittland beim Verkehr mit fluessigen oder festen Massengutladungen einem Mitgliedstaat gegenüber Ladungsanteilvereinbarungen zur Bedingung zu machen, so beschließt der Rat geeignete Maßnahmen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt (1).

Artikel 6

(1) Befinden sich die Staatsangehörigen oder die Linienreedereien eines Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 in der Lage oder drohen sie in die Lage zu geraten, daß sie keinen tatsächlichen Zugang zum Handelsverkehr mit einem bestimmten Drittland haben, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so bald wie möglich mit.

(2) Der Rat beschließt die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission. Diese Maßnahmen können in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen die Aushandlung und den Abschluß von Ladungsanteilvereinbarungen einschließen.

(3) Hat der Rat binnen sechs Monaten nach der in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung eines Mitgliedstaats keine Entscheidung über das erforderliche Vorgehen getroffen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen, die zu diesem Zeitpunkt zur Wahrung des tatsächlichen Zugangs zum Handelsverkehr gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlich erscheinen.

(4) Alle nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen müssen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen und den Staatsangehörigen oder den Linienreedereien der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 angemessenen, freien und nichtdiskriminierenden Zugang zu den betreffenden Ladungsanteilen gewährleisten.

(5) Einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Absatz 3 sind umgehend den Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen. Das in der Entscheidung 77/587/EWG vorgesehene Konsultationsverfahren ist anwendbar.

Artikel 7

Der Rat kann im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages diese Verordnung auf Staatsangehörige eines Drittlandes ausdehnen, die Seeverkehrsleistungen erbringen und in der Gemeinschaft ansässig sind.

Artikel 8

Wer Seeverkehrsleistungen erbringt, kann dazu unbeschadet der Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht seine Geschäftstätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, einstweilig unter denselben Bedingungen ausüben, die dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.

Artikel 9

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet jeder Mitgliedstaat solche Beschränkungen ohne Unterscheidung nach der Staatszugehörigkeit oder dem Sitz derjenigen an, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 erbringen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission, bevor sie Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, und setzen die Kommission von allen entprechenden Maßnahmen in Kenntnis.

Artikel 11

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages überprüft der Rat diese Verordnung vor dem 1. Januar 1995.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblattt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SHAW

(1) ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 169.

(2) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 178.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1.

(1) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.