28.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1472 DER KOMMISSION

vom 26. August 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ist die Liste der Übergangsstellen festgelegt, an denen Personen und Waren die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, überschreiten dürfen.

(2)

Da die Eröffnung neuer Übergangsstellen in Deryneia und Lefka — Apliki vereinbart worden ist, muss Anhang I angepasst werden.

(3)

Die Regierung der Republik Zypern hat dieser Anpassung zugestimmt.

(4)

Die türkisch-zyprische Handelskammer ist diesbezüglich konsultiert worden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Übergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 4

Agios Dhometios

Astromeritis — Zodhia

Kato Pyrgos — Karavostasi

Kato Pyrgos — Kokkina

Kokkina — Pachyammos

Ledra Palace

Ledra Street

Lefka — Apliki

Deryneia“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

(2)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.