31972L0306

Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 190 vom 20/08/1972 S. 0001 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0142
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0846
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0142
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0889 - 0908
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0154
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0154


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RICHTLINIE DES RATES

vom 2 . August 1972

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen

( 72/306/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Es sollten die technischen Vorschriften übernommen werden , die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 24 genehmigt worden sind ( " Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge mit Dieselmotor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor " ) ; diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20 . März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung als Anhang beigefügt ( 2 ) -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmte , durch Dieselmotoren angetriebene Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht mit der Begründung verweigern , daß von dem Dieselmotor , durch den das Fahrzeug angetrieben wird , verunreinigende Stoffe emittiert werden , wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften der Anhänge I , II , III , IV und VI entspricht .

Artikel 3

Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er von jeder Änderung unterrichtet wird , die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I Punkt 2.2 betrifft . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates befinden darüber , ob der geänderte Fahrzeugtyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten ferner die Kommission so rechtzeitig von allen späteren Entwürfen der wichtigsten Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen , daß diese sich hierzu äussern kann .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 2 . August 1972 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

T . WESTERTERP

( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) Dok . E/ECE/324 - E/ECE/TRANS/505 , Rev . 1/Add . 23 vom 23 . 8 . 1971 .

ANHANG I ( 1 )

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , KENNZEICHEN FÜR DEN KORRIGIERTEN WERT DES ABSORPTIONSKÖFFIZIENTEN , VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN , ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

( 1 . )

2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :

( 2.1 . )

2.2 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor " Kraftfahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die Merkmale des Fahrzeugs und des Motors nach Anhang II sein ;

2.3 . " Dieselmotor " ein Motor , der nach dem Prinzip der " Kompressionszuendung " arbeitet ;

2.4 . " Kaltstarteinrichtung " eine Einrichtung , die nach ihrer Einschaltung die dem Motor gelieferte Brennstoffmenge vorübergehend vergrössert und die dazu dient , das Anlassen des Motors zu erleichtern ;

2.5 . " Trübungsmeßgerät " ein Gerät , das dazu dient , die Absorptionsköffizienten der vom Fahrzeug emittierten Auspuffgase stetig zu messen .

3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

3.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen :

3.2.1 . Beschreibung der Motorbauart , die alle Angaben nach Anhang II enthält ,

3.2.2 . Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens .

3.3 . Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in das zu genehmigende Fahrzeug sind der für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen . Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch , wenn die für die Durchführung der Prüfungen zuständige Behörde dies zulässt , an einem Fahrzeug durchgeführt werden , das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist .

3.A . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs X beizufügen .

4 . KENNZEICHEN FÜR DEN KORRIGIERTEN WERT DES ABSORPTIONSKÖFFIZIENTEN

( 4.1 . )

( 4.2 . )

( 4.3 . )

4.4 . An jedem Fahrzeug , das einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht , ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle , die im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist , ein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionsköffizienten anzubringen , der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde , angegeben in m-1 , und der bei der Genehmigung nach dem in Punkt 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren festgestellt wurde .

4.5 . Das Kennzeichen muß deutlich lesbar und unverwischbar sein .

4.6 . Anhang IX zeigt ein Muster dieses Kennzeichens .

5 . VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

5.1 . Allgemeines

Die Teile , die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können , müssen so entworfen , gebaut und angebracht sein , daß das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen , denen es ausgesetzt ist , den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

5.2 . Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen

5.2.1 . Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein , daß sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben kann , wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft .

5.2.2 . Punkt 5.2.1 gilt nicht , wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfuellt wird :

5.2.2.1 . Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionsköffizient durch die Motorabgase bei gleichbleibenden Drehzahlen - gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III - die in Anhang VI angegebenen Grenzen nicht überschreitet .

5.2.2.2 . Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Stillstand des Motors zur Folge hat .

5.3 . Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe

5.3.1 . Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einem Fahrzeug des Typs , der zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt wurde , ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV durchzuführen , wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen bei freier Beschleunigung betrifft ( 2 ) .

5.3.2 . Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die in Anhang VI angegebenen Grenzen nicht überschreiten .

5.3.3 . Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptionsköffizienten höchstens gleich dem Grössenwert sein , der nach Anhang VI für den Nennwert des Luftdurchsatzes vorgesehen ist , der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen Absorptionsköffizienten , erhöht um 0,5 m-1 , entspricht .

5.4 . Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig . Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt , so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen .

( 6 . )

7 . ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

7.1 . Jedes Fahrzeug der Serie muß dem genehmigten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bauteile entsprechen , die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können .

( 7.2 . )

7.3 . Im allgemeinen ist die Übereinstimmung der Fertigung hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X zu überprüfen .

7.3.1 . Bei der Nachprüfung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs ist wie folgt zu verfahren :

7.3.1.1 . Ein noch nicht eingefahrenes Fahrzeug ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu unterziehen . Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend , wenn der festgestellte Wert des Absorptionsköffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m-1 überschreitet .

7.3.1.2 . Wenn der bei der Prüfung nach Punkt 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen Wert um mehr als 0,5 m-1 überschreitet , ist ein Fahrzeug des betreffenden Typs oder dessen Motor einer Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast nach Anhang III zu unterziehen . Der Emissionswert darf die Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten .

( 8 . )

( 9 . )

( 1 ) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr . 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa ; insbesondere ist die Gliederung in Punkte die gleidie ; entspricht einem Punkt der Regelung Nr . 24 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie , so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt .

( 2 ) Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt , um einen Bezugswert für diejenigen Behorden zu erhalten , die dieses Verfahren für die Nachprufung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benutzen .

ANHANG II

HAUPTMERKMALE DES FAHRZEUGS UND DES MOTORS UND ANGABEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN ( 1 )

1 . Beschreibung des Motors

1.1 . Marke : ...

1.2 . Typ : ...

1.3 . Arbeitsweise : Viertakt/Zweitakt ( 2 ) ...

1.4 . Bohrung : ... mm

1.5 . Hub : ... mm

1.6 . Zahl der Zylinder : ...

1.7 . Hubraum : ... cm3

1.8 . Kompressionsverhältnis ( 3 ) : ...

1.9 . Art der Kühlung : ...

1.10 . Aufladung mit/ohne ( 2 ) Beschreibung des Systems : ...

1.11 . Luftfilter : Zeichnungen oder Marken und Typen : ...

2 . Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung ( falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfasst )

Beschreibung und Skizzen : ...

3 . Kraftstoff-Speisesystem

3.1 . Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör ( Vorwärmer , Ansaugschalldämpfer usw . ) : ...

3.2 . Kraftstoffzufuhr

3.2.1 . Kraftstoffpumpe

Druck ( 3 ) ... oder charakteristisches Diagramm ( 3 ) : ...

3.2.2 . Einspritzvorrichtung : ...

3.2.2.1 . Pumpe

3.2.2.1.1 . Marke(n ) : ...

3.2.2.1.2 . Typ(en ) : ...

3.2.2.1.3 . Einspritzmenge : ... mm3 je Hub bei ... U/min der Pumpe ( 3 ) bei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm ( 2 ) ( 3 ) : ...

Angabe des verwendeten Verfahrens : am Motor/auf dem Pumpenprüfstand ( 2 )

3.2.2.1.4 . Einspritzzeitpunkt : ...

3.2.2.1.4.1 . Verstellkurve des Spritzverstellers : ...

3.2.2.1.4.2 . Einstellung des Einspritzzeitpunkts : ...

3.2.2.2 . Einspritzleitungen

3.2.2.2.1 . Länge : ...

3.2.2.2.2 . Lichter Durchmesser : ...

3.2.2.3 . Einspritzdüse(n )

3.2.2.3.1 . Marke(n ) : ...

3.2.2.3.2 . Type(n ) : ...

3.2.2.3.3 . Einspritzdruck : ... bar ( 3 )

oder Einspritzdiagramm ( 2 ) ( 3 ) : ...

3.2.2.4 . Regler

3.2.2.4.1 . Marke(n ) : ...

3.2.2.4.2 . Typ(en ) : ...

3.2.2.4.3 . Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last : ... U/min

3.2.2.4.4 . Grösste Drehzahl ohne Last : ... U/min

3.2.2.4.5 . Leerlaufdrehzahl : ... U/min

3.3 . Kaltstarteinrichtung

3.3.1 . Marke(n ) : ...

3.3.2 . Typ(en ) : ...

3.3.3 . Beschreibung : ...

4 . Ventile

4.1 . Maximale Ventilhübe und Öffnungs - sowie Schließwinkel , bezogen auf die Totpunkte : ...

4.2 . Prüf - und/oder Einstellspiel ( 2 ) : ...

5 . Auspuffanlage

5.1 . Beschreibung und Skizzen : ...

5.2 . Mittlerer Gegendruck bei grösster Leistung : ... mm Wassersäule

6 . Kraftübertragung

6.1 . Trägheitsmoment des Motorschwungrades : ...

6.2 . Zusätzliches Trägheitsmoment , wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet : ...

7 . Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen

7.1 . Verwendetes Schmiermittel

7.1.1 . Marke : ...

7.1.2 . Typ : ...

( Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist , muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden )

8 . Kenndaten des Motors

8.1 . Drehzahl im Leerlauf : ... U/min ( 3 )

8.2 . Drehzahl bei Hoechstleistung : ... U/min ( 3 )

8.3 . Leistung an den sechs Messpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III

8.3.1 . Leistung des Motors auf dem Prüfstand :

( nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SÄ - usw . Norm ) ( 2 )

8.3.2 . Leistung an den Raadern des Fahrzeugs

Drehzahl ( n ) U/min * Leistung PS *

1 . ... * ... *

2 . ... * ... *

3 . ... * ... *

4 . ... * ... *

5 . ... * ... *

6 . ... * ... *

( 1 ) Für nicht herkommliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen .

( 2 ) Nichtzutreffendes streichen .

( 3 ) Toleranz angeben .

ANHANG III

PRÜFUNG DER VERSCHIEDENEN GLEICHBLEIBENDEN DREHZAHLEN UNTER VOLLAST

1 . EINLEITUNG

1.1 . Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast .

1.2 . Die Prüfung kann entweder an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorgenommen werden .

2 . MESSVERFAHREN

2.1 . Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei Vollast des Motors zu messen . Es sind 6 Messungen vorzunehmen , die gleichmässig zwischen der Hoechstleistungsdrehzahl des Motors und der grösseren der folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind :

- 45 % der Hoechstleistungsdrehzahl

- 1 000 U/min .

Die äusseren Messpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meßbereichs liegen .

2.2 . Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse , das beliebig eingeschaltet werden kann , und bei denen die Einschaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt , sind die Messungen mit und ohne Aufladung durchzuführen .

Für jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene grössere Wert als Meßwert .

3 . PRÜFBEDINGUNGEN

3.1 . Fahrzeug oder Motor

3.1.1 . Der Motor oder das Fahrzeug ist in gutem mechanischem Zustand vorzuführen .

Der Motor muß eingelaufen sein .

3.1.2 . Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen .

3.1.3 . Der Motor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein .

3.1.4 . Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen , das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat .

3.1.5 . Der Motor muß sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden . Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben .

3.2 . Kraftstoff

Als Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen .

3.3 . Prüfraum

3.3.1 . Die absolute Temperatur T in Grad Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck H in Torr sind festzustellen . Dann ist der Faktor F zu ermitteln , der wie folgt bestimmt ist .

F = ( 750,H)0,65 * ( T,298)0,5

3.3.2 . Eine Prüfung ist nur anzuerkennen , wenn 0,98 * F * 1,02 ist .

3.4 . Entnahme - und Meßgeräte

Der Absorptionsköffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen , das den Vorschriften des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist .

4 . GRENZWERTE

4.1 . Für jede der 6 Drehzahlen , bei denen Messungen der Absorptionsköffizienten nach Punkt 2.1 vorgenommen werden , wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde nach den folgenden Formeln berechnet :

- für Zweitaktmotoren G = Vn/60

- für Viertaktmotoren G = Vn/120

V : Hubraum des Motors in Liter ,

n : Drehzahl in Umdrehungen/Minute .

4.2 . Für jede Drehzahl darf der Absorptionsköffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in Anhang VI nicht überschreiten . Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angegebenen Werte , so gilt der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert .

ANHANG IV

PRÜFUNG BEI FREIER BESCHLEUNIGUNG

1 . PRÜFBEDINGUNGEN

1.1 . Die Prüfung ist an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorzunehmen , der der Prüfung nach Anhang III unterzogen wurde .

1.1.1 . Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt , so hat sie möglichst bald nach der Prüfung der Trübung bei Vollast und gleichbleibender Drehzahl zu erfolgen . Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben .

1.1.2 . Wird die Prüfung an einem stillstehenden Fahrzeug durchgeführt , so ist der Motor zuvor durch eine Strassenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen . Die Prüfung har möglichst bald nach Beendigung der Strassenfahrt zu erfolgen .

1.2 . Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgeköhlt oder verschmutzt werden .

1.3 . Es gelten die Prüfbedingungen nach den Punkten 3.1 , 3.2 und 3.3 des Anhangs III .

1.4 . Für die Entnahme - und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Punkt 3.4 des Anhangs III .

2 . DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN

2.1 . Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen , so ist der Motor von der Bremse zu lösen ; diese ist entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwungmasse , die diesen Teilen möglichst genau entspricht zu ersetzen .

2.2 . Wird die Prüfung an einem Fahrzeug durchgeführt , so muß sich das Getriebe in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein .

2.3 . Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal sehnell und stoßfrei so durchzutreten , daß die grösste Fördermenge der Einspritzpumpe erzielt wird . Diese Stellung ist beizubehalten , bis die grösste Drehzahl des Motors erreicht wird und der Regler abregelt . Sobald diese Drehzahl erreicht ist , wird das Gaspedal losgelassen , bis der Motor wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmeßgerät sich wieder im entsprechenden Zustand befindet .

2.4 . Der Vorgang nach Punkt 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen , um die Auspuffanlage zu reinigen und um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können . Die Hoechstwerte der Trübung sind bei jeder der aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten , bis man konstante Werte erhält . Die Werte , die während des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten , sind nicht zu berücksichtigen . Die abgelesenen Werte gelten als konstant , wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Bandbreite von 0,25 m * liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist . Der testzuhaltende Absorptionsköffizient X M ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte .

2.5 . Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften :

2.5.1 . Für Motoren mit Ladeluftgebläse , das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mechanisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist , sind 2 vollständige Meßreihen mit vorhergehenden Beschleunigungen durchzuführen , wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist . Das festzuhaltende Messergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen .

2.5.2 . Für Motoren mit Ladeluftgebläse , die durch Nebenschluß ( Bv-paß ) vom Führersitz aus abgeschaltet werden können , ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzufuhren . Das festzuhaltende Messergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen .

3 . ERMITTLUNG DES KORRIGIERTEN WERTES DES ABSORPTIONSKÖFFIZIENTEN

3.1 . Bezeichnungen

X M Wert des Absorptionsköffizienten , gemessen bei freier Beschleunigung nach Punkt 2.4 ;

X L korrigierter Wert des Absorptionsköffizienten bei freier Beschleunigung ;

S M Wert des Absorptionsköffizienten , gemessen bei gleichbleibender Drehzahl ( Punkt 2.1 des Anhangs III ) , der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt ;

S L Wert des Absorptionsköffizienten , der nach Punkt 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vorgeschrieben ist , der dem Messpunkt entspricht , der zum Wert S M führte ;

L effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät .

3.2 . Sind die Absorptionsköffizienten in m * und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt , so ist der korrigierte Wert X L der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke :

X L = ( S L, S M ) * X M oder X L = X M + 0,5

ANHANG V

TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNG ZUR ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS UND FÜR DIE NACHPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

* Grenzwerte und Einheiten * Verfahren *

Dichte 15/4 C * 0,830 mehr oder weniger 0,005 * ASTM D 1298-67 *

Siedeverlauf * * ASTM D 86-67 *

50 % * min . 245 * C * *

90 % * 330 mehr oder weniger 10 * C * *

Siedeende * max . 370 * C * *

Cetanzahl * 54 mehr oder weniger 3 * ASTM D 976-66 *

kinematische Viskosität bei 100 F * 3 mehr oder weniger 0,5 est * ASTM D 445-65 *

Schwefelgehalt * 0,4 mehr oder weniger 0,1 Gew . % * ASTM D 129-64 *

Flammpunkt * min . 55 * C * ASTM D 93-71 *

Trübungspunkt * max . - 7 * C * ASTM D 2500-66 *

Anilinpunkt * 69 * C mehr oder weniger 5 * C * ASTM D 611-64 *

Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand * max . 0,2 Gew . % * ASTM D 524-64 *

Aschegehalt * max . 0,01 Gew . % * ASTM D 482-63 *

Wassergehalt * max . 0,05 Gew . % * ASTM D 95-70 *

Kupferlamellenkorrosion bei 100 * C * max . 1 * ASTM D 130-68 *

unterer Heizwert * ( 10 250 mehr oder weniger 100 kcal kg ) * ASTM D 2-68 ( ap . VI ) *

* ( 18 450 mehr oder weniger 180 BTU lb ) * ASTM D 2-68 ( ap . VI ) *

Säurezahl * null mg KOH g * ASTM D 974-64 *

Anmerkung : Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden ; er braucht nicht entschwefelt zu sein : er darf keinerlei Additive enthalten .

ANHANG VI

GRENZWERTE FÜR DIE PRÜFUNG BEI GLEICHBLEIBENDEN DREHZAHLEN

Nennwerte des Luftdurchsatzes G Liter/Sekunde * Absorptionsköffizient k m-1 *

* 42 * 2,26 *

45 * 2,19 *

50 * 2,08

55 * 1,985 *

60 * 1,90 *

65 * 1,84 *

70 * 1,775 *

75 * 1,72 *

80 * 1,665 *

85 * 1,62 *

90 * 1,575 *

95 * 1,535 *

100 * 1,495 *

105 * 1,465 *

110 * 1,425 *

115 * 1,395 *

120 * 1,37 *

125 * 1,345 *

130 * 1,32 *

135 * 1,30 *

140 * 1,27 *

145 * 1,25 *

150 * 1,225 *

155 * 1,205 *

160 * 1,19 *

165 * 1,17 *

170 * 1,155 *

175 * 1,14 *

180 * 1,125 *

185 * 1,11 *

190 * 1,095 *

195 * 1,08 *

* 200 * 1,065 *

Anmerkung : Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet ; dies bedeutet jedoch nicht , daß die Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen .

ANHANG VII

EIGENSCHAFTEN DER TRÜBUNGSMESSGERÄTE

1 . ANWENDUNGSBEREICH

In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt , denen die Trübungsmeßgeräte entsprechen müssen , die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden .

2 . GRUNDSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE TRÜBUNGSMESSGERÄTE

2.1 . Das zu messende Gas muß sich in einer Kammer befinden , deren Innenflächen nicht reflektierend sind .

2.2 . Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses von Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Photozelle zu bestimmen . Diese effektive Länge ist auf dem Gerät anzugeben .

2.3 . Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß 2 Skalen haben . Die eine muß absolute Einheiten der Lichtabsorption von 0 bis * ( m-1 ) aufweisen , die andere muß linear von 0 bis 100 geteilt sein ; beide Skalen müssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Grösstwert der Skalen für die vollständige Lichtundurchlässigkeit erstrecken .

3 . BAUVORSCHRIFTEN

3.1 . Allgemeines

Trübungsmeßgeräte müssen so beschaffen sein , daß die Rauchkammer mit Rauch gleichmässiger Trübung gefuellt ist , wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden .

3.2 . Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmeßgeräts

3.2.1 . Das auf die Photozelle fallende Streulicht , das von inneren Reflektionen oder von Lichtstreuung herrührt , muß auf ein Mindestmaß beschränkt sein ( z.B . durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine allgemein geeignete Anordnung ) .

3.2.2 . Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten , daß der Wert für Streuung und Reflektion zusammen eine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet , wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem Absorptionsköffizienten von etwa 1,7 m-1 gefuellt ist .

3.3 . Lichtquelle

Die Lichtquelle muß aus einer Glühlampe bestehen , deren Farbtemperatur zwischen 2 800 und 3 250 K liegt .

3.4 . Empfänger

3.4.1 . Der Empfänger muß aus einer Photozelle bestehen , deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges angepasst ist . ( Hoechstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm . weniger als 4 % dieser Hoechstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm ) .

3.4.2 . Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muß so beschaffen sein , daß der von der Photozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts innerhalb des Betriebs-Temperaturbereichs der Photozelle ist .

3.5 . Skalen

3.5.1 . Der Absorptionsköffizient k ist aus der Formel F = F o * e -kL zu berechnen , worin L die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke , F o der eintretende Lichtstrom und F der austretende Lichtstrom sind . Kann die effektive Länge L eines Trübungsmeßgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt werden , so ist die effektive Länge L

- entweder nach dem in Punkt 4 beschriebenen Verfahren

- oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmeßgerätetyp , dessen effektive Länge bekannt ist , zu bestimmen .

3.5.2 . Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem Absorptionsköffizienten k ist durch die Formel

k = - ( 1,L ) log e ( 1 - ( N,100 ) )

gegeben . Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des Absorptionsköffizienten .

3.5.3 . Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß es ermöglichen , einen Absorptionsköffizienten von 1,7 m-1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 abzulesen .

3.6 . Einstellung und Prüfung des Meßgeräts

3.6.1 . Der elektrische Kreis der Photozelle und der Anzeigeeinrichtung muß einstellbar sein , um den Zeiger auf 0 bringen zu können , wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefuellte Rauchkammer oder eine Kammer mit gleichen Eigenschaften geht .

3.6.2 . Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischen Kreis muß die Anzeige auf der Skala für den Absorptionsköffizienten * betragen und nach Wiedereinschalten des Kreises muß die Anzeige bei * bleiben .

3.6.3 . Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen : In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt , der ein Gas mit einem bekannten Absorptionsköffizienten k darstellt , der , nach Punkt 3.5.1 gemessen , zwischen 1,6 m-1 und 1,8 m-1 beträgt . Der Wert k muß mit einer Genauigkeit von 0,025 m-1 bekannt sein . Die Nachprüfung besteht darin , festzustellen , ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m-1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen Wert abweicht , wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Photozelle gebracht wird .

3.7 . Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts

3.7.1 . Die Ansprechzeit des elektrischen Meßkreises , angegeben als die Zeit , innerhalb derer der Zeiger 90 % des Skalenendwertes erreicht , wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Photozelle gebracht wird , muß zwischen 0,9 und 1,1 Sekunden liegen .

3.7.2 . Die Dämpfung des elektrischen Meßkreises muß so sein , daß das erste Überschwingen über die schließlich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswertes ( z.B . Einbringen des Prüffilters ) nicht mehr als 4 % dieses Wertes in Einheiten der linearen Skala beträgt .

3.7.3 . Die Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts , bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauchkammer , ist die Zeit , die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Meßgerät und der voliständigen Füllung der Rauchkammer vergeht ; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten .

3.7.4 . Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmeßgeräte , die für Trübungsmessungen bei freier Beschleunigung benützt werden .

3.8 . Druck des zu messenden Gases und der Spülluft

3.8.1 . Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 75 mm Wassersäule abweichen .

3.8.2 . Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine grössere Veränderung des Absorptionsköffizienten als 0,05 m-1 bei einem zu messenden Gas hervorrufen , das einen Absorptionsköffizienten von 1,7 m-1 hat .

3.8.3 . Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauchkammer versehen sein .

3.8.4 . Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind vom Hersteller des Gerätes anzugeben .

3.9 . Temperatur des zu messenden Gases

3.9.1 . Die Temperatur des zu messenden Gases muß an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 * C und einer vom Hersteller des Trübungsmeßgeräts angegebenen Hoechsttemperatur liegen , so daß die Ablesungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0,1 m-1 schwanken , wenn die Kammer mit einem Gas gefuellt ist , das einen Absorptionsköffizienten von 1,7 m-1 hat .

3.9.2 . Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauchkammer versehen sein .

4 . EFFEKTIVE LÄNGE " L " DES TRÜBUNGSMESSGERÄTS

4.1 . Allgemeines

4.1.1 . In einigen Trübungsmeßgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Photozelle oder zwischen den transparenten Teilen , die die Lichtquelle und die Photozelle schützen , keine gleichmässige Trübung auf . In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung , die zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene , die festgestellt wird , wenn das Gas normal durch das Trübungsmeßgerät geht .

4.1.2 . Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man , indem man die Anzeige N des normal arbeitenden Trübungsmeßgeräts mit der Anzeige N o des Trübungsmeßgeräts vergleicht , das derart geändert ist , daß das Prüfgas eine genau definierte Länge L o fuellt .

4.1.3 . Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen zu verwenden .

4.2 . Verfahren für die Bewertung der effektiven Länge L

4.2.1 . Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein , deren Dichte nahezu jener der Abgase entspricht .

4.2.2 . Bei dem Trübungsmeßgerät ist eine Säule der Länge L o genau zu bestimmen , die einheitlich mit Prüfgas gefuellt werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind . Diese Länge L o sollte nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmeßgeräts abweichen .

4.2.3 . Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen .

4.2.4 . Falls erforderlich , darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend grosses Beruhigungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden . Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig . Durch den Einbau des Beruhigungsgefässes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden .

4.2.5 . Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Lange besteht darin , daß man eine Probe der Prüfgase zunächst durch das normal arbeitende Trübungsmeßgerät und anschließend durch das gleiche Gerät führt , das nach Punkt 4.1.2 geändert wurde .

4.2.5.1 . Die von dem Trübungsmeßgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden Gerät aufzuzeichnen , dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmeßgeräts ist .

4.2.5.2 . Bei normal arbeitenden Trübungsmeßgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an und die Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist T in Grad Kelvin .

4.2.5.3 . Bei bekannter Länge L o , gefuellt mit demselben Prüfgas , gibt die lineare Skala den Wert N o an und die Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist T o in Grad Kelvin .

4.2.6 . Die effektive Länge wird dann

L = L o ( T log ( 1 - ( N,100 ) ),T o log ( 1 - ( N o,100 ) ))

4.2.7 . Die Prüfung muß mit mindestens 4 Prüfgasen so wiederholt werden , daß sie zu Werten führt , die auf der linearen Skala in regelmässigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen .

4.2.8 . Die effektive Länge L des Trübungsmeßgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen , die nach Punkt 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden .

ANHANG VIII

AUFBAU UND VERWENDUNG DES TRÜBUNGSMESSGERÄTS

1 . GELTUNGSBEREICH

In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte festgelegt , die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benützt werden .

2 . TEILSTROM-TRÜBUNGSMESSGERÄT

2.1 . Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen

2.1.1 . Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen . Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen .

2.1.2 . Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen , bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt . Sie muß sich an einer Stelle befinden , an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmässig ist . Dazu muß die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden , daß das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt , der - wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrs am Ende ist - eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat . Wird ein Verlängerungsrohr verwendet , so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten .

2.1.3 . Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein , daß die Sonde eine Probe entnimmt , die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist .

2.1.4 . Falls erforderlich , darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend grosses Beruhigungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden . Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig . Durch die Art des Beruhigungsgefässes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Auspuffgase nicht wesentlich beeinflusst werden .

2.1.5 . Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut werden .

2.1.6 . Die Leitungen zwischen der Sonde , der Kühleinrichtung , dem Beruhigungsgefäß ( falls erforderlich ) und dem Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die Temperatur nach Punkt 3.8 und Punkt 3.9 des Anhangs VII erfuellen . Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein ; scharfe Knicke , an denen sich Ruß ansammeln könnte , sind zu vermeiden . Wenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil ( By-paß-Ventil ) enthalten ist , muß ein solches davor eingebaut werden .

2.1.7 . Während der Prüfung ist sicherzustellen , daß die Vorschriften des Anhangs VII , Punkt 3.9 über die Temperatur in der Meßkammer eingehalten sind .

2.2 . Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung

2.2.1 . Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen . Der * n Auspuffrahr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen .

2.2.2 . Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen , bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt . Sie muß sich an einer Stelle befinden , an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmässig ist . Dazu muß die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden , daß das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt , der - wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrs am Ende ist - eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat . Wird ein Verlängerungsrohr verwendet , so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten .

2.2.3 . Bei der Probeentnahme muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen Motordrehzahlen innerhalb der Grenzen nach Punkt 3.8.2 des Anhangs VII liegen . Das ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei Leerlauf sowie bei Hoechstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen . Je nach den Eigenschaften des Trübungsmeßgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden . Unabhängig vom Verfahren darf der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen .

2.2.4 . Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein . Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein ; scharfe Knicke , an denen sich Ruß ansammeln könnte , sind zu vermeiden . Dem Trübungsgerät darf ein Nebenschlußventil ( By-paß-Ventil ) vorgeschaltet werden , um es vom Abgasstrom trennen zu können , wenn nicht gemessen wird .

3 . VOLLSTROM-TRÜBUNGSMESSGERÄT

Für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich :

3.1 . Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen keine Fremdluft einlassen .

3.2 . Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen , wie bei den Teilstrom-Trübungsmeßgeräten , so kurz wie möglich sein . Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein ; scharfe Knicke , an denen sich Ruß ansammeln könnte , sind zu vermeiden . Dem Trübungsmeßgerät darf ein Nebenschlußventil ( By-paß-Ventil ) vorgeschaltet werden , um es vom Abgasstrom trennen zu können , wenn nicht gemessen wird .

3.3 . Vor dem Trübungsmeßgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig .

ANHANG IX

MUSTER DES KENNZEICHENS FÜR DEN KORRIGIERTEN WERT DES ABSORPTIONSKÖFFIZIENTEN : siehe ABl .

ANHANG X

Bezeichnung der Behörde

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN , BETREFFEND DIE EMISSION VERUNREINIGENDER STOFFE AUS DIESELMOTOREN

( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Fahrzeugtyp : ( 1 ) ...

Nummer der Genehmigung : ( 1 ) ...

1 . Marke ( Firmenbezeichnung ) : ...

2 . Typ und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs : ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

5 . Emissionswerte ...

5.1 . bei gleichbleibenden Drehzahlen

Drehzahl U/min * Nennwert des Luftdurchsatzes G ( l/s ) * Grenzwerte der Absorption ( m-1 ) * Gemessener Absorptionswert ( m-1 ) *

1 . ... * ... * ... * ... *

2 . ... * ... * ... * ... *

3 . ... * ... * ... * ... *

4 . ... * ... * ... * ... *

5 . ... * ... * ... * ... *

6 . ... * ... * ... * ... *

5.2 . bei freier Beschleunigung

5.2.1 . gemessener Absorptionswert : ... m-1

5.2.2 . korrigierter Absorptionswert : ... m-1

6 . Marke und Typ des Trübungsmeßgeräts :

7 . Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am : ...

8 . Prüfstelle : ...

9 . Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls :

10 . Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls :

11 . Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor wird erteilt/versagt . ( 1 ) ...

12 . Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionsköffizienten am Fahrzeug : ...

13 . Ort : ...

14 . Datum : ...

15 . Unterschrift : ...

16 . Folgende Unterlagen sind beigefügt , die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis oder der Genehmigung tragen :

1 Ausfertigung des Anhangs II , vollständig ausgefuellt , mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen .

... Fotografie(n ) des Motors .

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .