31996D0048

96/48/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1995 zur Genehmigung des von Finnland für das Jahr 1996 vorgelegten Programms zur Tilgung der Tollwut sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der finnische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/1996 S. 0008 - 0008


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1995 zur Genehmigung des von Finnland für das Jahr 1996 vorgelegten Programms zur Tilgung der Tollwut sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der finnische Text ist verbindlich) (96/48/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung 90/424/EWG der Kommission ist die Möglichkeit einer finanziellen Aktion der Gemeinschaft zur Tilgung und Überwachung der Tollwut vorgesehen.

Mit Schreiben hat Finnland ein Programm zur Tilgung dieser Krankheit vorgelegt.

In den tollwutinfizierten Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern müssen jetzt umfassende Tilgungsmaßnahmen eingeführt werden, um ein erneutes Einschleppen der Seuche zu verhindern.

Die Prüfung dieses Programms hat ergeben, daß die Bestimmungen der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (4), eingehalten sind.

Dieses Programm ist in dem mit der Entscheidung 95/434/EG der Kommission (5) festgelegten Verzeichnis der 1996 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommenden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen enthalten.

Angesichts der Bedeutung des Programms für die Verwirklichung der von der Gemeinschaft im Veterinärbereich verfolgten Ziele empfiehlt es sich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf 50 % der von Finnland getragenen Kosten bzw. höchstens 70 000 ECU festzusetzen.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen sowie an die fristgerechte Vorlage aller erforderlichen Informationen durch die Behörden gebunden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 genehmigt.

Artikel 2

Finnland erläßt bis zum 1. Januar 1996 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um das Programm gemäß Artikel 1 durchzuführen.

Artikel 3

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Finnland bei der Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 entstehen, höchstens jedoch 70 000 ECU.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gewährt, nachdem die Kommission

- vierteljährlich einen Bericht über das Fortschreiten des Programms sowie über die getätigten Ausgaben erhalten hat,

- spätestens zum 1. Juni 1997 einen Schlußbericht über die technische Durchführung des Programms sowie Belege über die getätigten Ausgaben erhalten hat.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27.

(4) ABl. Nr. L 268 vom 13. 7. 1992, S. 54.

(5) ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 57.