20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 77/1


BESCHLUSS (EU) 2019/420 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2019

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geregelt ist, wird im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärkt und die Koordinierung erleichtert, um die Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen durch die Union zu verbessern.

(2)

In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).

(3)

Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen können sich überall auf der Welt ereignen, und oftmals geschieht dies ohne Vorwarnung. Naturkatastrophen wie auch vom Menschen verursachte Katastrophen treten immer häufiger und in zunehmend extremer und komplexer Form auf, sie werden durch die Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft und machen vor Ländergrenzen nicht halt. Katastrophen können bisher noch nicht bekannte Folgen für Mensch, Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft haben.

(4)

Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Inanspruchnahme freiwilliger Angebote gegenseitiger Unterstützung, die über das Unionsverfahren koordiniert und erleichtert werden, nicht immer gewährleistet, dass ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die grundlegenden Bedürfnisse der von Katastrophen betroffenen Menschen in zufriedenstellender Weise zu decken und Umwelt und Eigentum angemessen zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von wiederkehrenden und unerwarteten, natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind und die kollektiven Kapazitäten nicht ausreichen. Um diese Schwachstellen zu überwinden und aufkommende Gefahren zu bewältigen, sollten alle Instrumente der Union völlig flexibel zur Anwendung gebracht werden, wozu auch die Förderung der aktiven Beteiligung der Zivilgesellschaft zählt.

(5)

Es ist entscheidend, dass die Mitgliedstaaten angemessene Präventions- und Vorsorgemaßnahmen treffen, wozu unter anderem gehört, die Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten zur Bewältigung von Katastrophen, insbesondere von Waldbränden, sicherzustellen. Da die Union in den letzten Jahren mit besonders heftigen und großflächigen Waldbränden konfrontiert war, die in mehreren Mitgliedstaaten und in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität (EERC), die in Form eines freiwilligen Pools von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden, gemäß Beschluss Nr. 1313/2013/EU geschaffen wurde, erhebliche operative Lücken gezeigt haben, sollten auch auf Unionsebene zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Waldbrandverhütung ist auch im Rahmen des globalen Einsatzes zur Verringerung der CO2-Emissionen von grundlegender Bedeutung.

(6)

Die Prävention ist für den Schutz vor natürlichen und vom Menschen verursachten Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Zusammenfassungen ihrer Risikobewertungen und der Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit mitteilen, wobei der Schwerpunkt auf den zentralen Risiken liegen sollte. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Informationen über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen austauschen, insbesondere über diejenigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und gegebenenfalls auch Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

(7)

Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiter Leitlinien entwickeln, um den Austausch von Informationen über das Katastrophenrisikomanagement zu vereinfachen. Diese Leitlinien sollen dazu beitragen, die Vergleichbarkeit dieser Informationen zu fördern, insbesondere dort wo Mitgliedstaaten mit vergleichbaren oder grenzüberschreitenden Risiken konfrontiert sind.

(8)

Katastrophenrisikoprävention und -management erfordern die Konzeption und Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen, wobei es ein breites Spektrum von Akteuren zu koordinieren gilt. Bei der Erstellung von Risikobewertungen und der Ausarbeitung von Risikomanagementmaßnahmen müssen die aktuellen Klimaschwankungen und auch die prognostizierte Entwicklung des Klimawandels berücksichtigt werden. Die Erstellung von Risikokarten stellt einen wesentlichen Aspekt der Verstärkung der Präventionsmaßnahmen und der Bewältigungskapazitäten dar. Äußerst wichtig sind Maßnahmen, mit denen die Vulnerabilität von Bevölkerung, Wirtschaft, einschließlich kritischer Infrastrukturen, Tierschutz und wild lebender Pflanzen und Tiere sowie ökologischer und kultureller Ressourcen wie biologische Vielfalt, Ökosystemleistungen der Wälder und Wasserressourcen verringert werden kann.

(9)

Um die Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten zu verbessern, sollte es der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten möglich sein, spezielle Konsultationsmechanismen einzurichten. Ferner sollte es der Kommission möglich sein, Informationen über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Risiken anzufordern, wenn ein Mitgliedstaat häufig Hilfeersuchen gestellt hat. Die Kommission sollte diese Informationen bewerten, um die gesamte Unterstützung der Union für das Katastrophenrisikomanagement zu optimieren und das Präventions- und Vorsorgeniveau der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Der Verwaltungsaufwand sollte verringert und Verknüpfungen mit anderen wichtigen Politikbereichen und Instrumenten der Union sollten verstärkt werden, insbesondere mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

(10)

Hochwasser stellt zunehmend eine Gefahr für die Bürgerinnen und Bürger der Union dar. Zur Verbesserung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und zur Verringerung der Anfälligkeit ihrer jeweiligen Bevölkerung für Hochwasserrisiken müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Risikobewertungen gemäß diesem Beschluss unter anderem umfassend auf die Risikobewertungen gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zurückgreifen, um festzustellen, ob ihre Wasserläufe und Küsten hochwassergefährdet sind, und geeignete und koordinierte Maßnahmen ergreifen, um die Gefährdung zu verringern.

(11)

Die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und -bewältigung muss insbesondere durch gegenseitige Unterstützung innerhalb Europas gestärkt werden. Um dem neuen Rechtsrahmen in diesem Beschluss Rechnung zu tragen, sollte die Europäische Notfallbewältigungskapazität (EERC), die auch als freiwilliger Pool bezeichnet wird, in „Europäischer Katastrophenschutz-Pool“ umbenannt werden.

(12)

Zur Stärkung des Europäischen Katastrophenschutz-Pools muss die Union mehr Finanzmittel für die Anpassung und Reparatur von Kapazitäten sowie zur Deckung der operativen Kosten bereitstellen.

(13)

Neben dem Ausbau der gesamten bereits bestehenden Kapazitäten sollte rescEU eingerichtet werden — als letztes Mittel zur Reaktion auf Überforderungssituationen, wenn die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen, um verschiedene Arten von Katastrophen wirksam bewältigen zu können.

(14)

Die regionalen und lokalen Behörden spielen bei der Katastrophenprävention und -bewältigung eine wesentliche Rolle, und ihre Bewältigungskapazitäten müssen im Einklang mit den institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten angemessen in alle gemäß diesem Beschluss durchgeführten Koordinierungs- und Entsendemaßnahmen einbezogen werden, um Überschneidungen möglichst gering zu halten und die Interoperabilität zu fördern. Diese Behörden können eine wichtige präventive Rolle spielen und sie sind zusammen mit ihren Freiwilligenkapazitäten auch die ersten, die nach einer Katastrophe reagieren. Daher ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit auf lokaler, regionaler und grenzüberschreitender Ebene erforderlich, um gemeinsame Alarmsysteme für Soforteinsätze vor der Inanspruchnahme von rescEU zu schaffen sowie regelmäßige öffentliche Aufklärungskampagnen über Erstmaßnahmen einzurichten.

(15)

Die rescEU-Kapazitäten sollten flexibel bleiben und sich ändern können, um neuen Entwicklungen und künftigen Herausforderungen, etwa den Folgen des Klimawandels, begegnen zu können.

(16)

Bei der Einrichtung von rescEU ist Flexibilität erforderlich, da sich die ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten und Lücken mit der Zeit ändern können. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Kapazitäten von rescEU zu erlassen, die den ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten und Lücken Rechnung tragen.

(17)

Um funktionierende rescEU-Kapazitäten zu schaffen, sollten zusätzliche Finanzmittel für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden.

(18)

Die Union sollte in der Lage sein, Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie den Aufbau der rescEU-Kapazitäten, einschließlich der Anmietung, des Leasings oder des Erwerbs dieser Kapazitäten, kofinanziert. Damit würde die Wirksamkeit des Unionsverfahrens erheblich erhöht werden, da die Gewährleistung der Verfügbarkeit von Kapazitäten in Fällen, in denen eine wirksame Katastrophenbewältigung ansonsten nicht garantiert wäre, insbesondere bei Katastrophen mit weitreichenden Auswirkungen auf eine große Anzahl von Mitgliedstaaten. Die gemeinsame Beschaffung von Kapazitäten dürfte zu Größenvorteilen und einer besseren Koordinierung der Katastrophenbewältigung führen.

(19)

Die finanzielle Unterstützung der Union für den Aufbau der rescEU-Kapazitäten sollte unter Berücksichtigung der Liste der Kategorien förderfähiger Kosten gemäß diesem Beschluss festgelegt werden. Volle finanzielle Unterstützung der Union sollte für Kapazitäten gewährt werden, die für die Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen erforderlich sind, die potenziell erhebliche grenzüberschreitende Wirkung haben können und in Bezug auf die das Vorsorgeniveau in der Union gemäß den von den nationalen Katastrophenschutzbehörden und der Kommission durchgeführten Kapazitätslückenanalysen als unzureichend betrachtet wird. Auch für die Kapazitäten mit den höchsten Anschaffungs- und Betriebskosten, wie beispielsweise Luftkapazitäten für die Waldbrandbekämpfung, sollte eine erhebliche Kofinanzierung vorgesehen werden. Die genauen Kofinanzierungssätze sollten in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt werden.

(20)

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen nationaler Verantwortung und Solidarität unter den Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte ein Teil der operativen Kosten für die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen.

(21)

Mitgliedstaaten oder ihre Bürgerinnen und Bürger können durch in einem Drittland eintretende Katastrophen erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden. Unter solchen Umständen sollten die rescEU-Kapazitäten auch für Einsätze außerhalb der Union verfügbar sein. Aus Gründen der Solidarität unter den Mitgliedstaaten sollten in Fällen, in denen die rescEU-Kapazitäten außerhalb der Union eingesetzt werden, die operativen Kosten einer solchen Entsendung vom Unionshaushalt getragen werden.

(22)

Damit die Reaktion koordiniert und rasch erfolgen kann, sollten Entscheidungen über die Entsendung und die Beendigung der Entsendung sowie alle Entscheidungen im Falle konkurrierender Hilfeersuchen von der Kommission in enger Abstimmung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die betreffenden rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, getroffen werden. Die Kommission und der Mitgliedstaat, der die rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, sollten operative Vereinbarungen schließen, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung von rescEU-Kapazitäten festgelegt sind.

(23)

Ausbildung, Forschung und Innovation sind wesentliche Aspekte der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes. Zur Stärkung der Effizienz und der Wirksamkeit von Schulungsmaßnahmen und Übungen des Katastrophenschutzes, zur Förderung der Innovation und des Dialogs sowie für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Katastrophenschutzbehörden und -diensten der Mitgliedstaaten muss ein EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz eingerichtet werden. Dieses Wissensnetz sollte auf bestehenden Strukturen aufbauen und unter anderem Exzellenzzentren, Universitäten, Forscher und andere Experten, junge Fachkräfte und erfahrene Freiwillige im Bereich des Notfallmanagements einschließen. In den Bereichen Ausbildung, Forschung und Innovation sollte auch die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen weiter intensiviert und, wo dies möglich ist, dahin gehend ausgeweitet werden, dass Drittländer, insbesondere benachbarte Länder, einbezogen werden.

(24)

Die Akteure im Katastrophenschutz haben es sich zur Lebensaufgabe gemacht, anderen zu helfen, und sie wenden Zeit und Mühe auf, um Bedürftigen zu helfen. Dieser Mut und dieses Engagement für den Katastrophenschutz der Union sollte von der Union gewürdigt werden.

(25)

Da die Stärkung des Katastrophenschutzes in Anbetracht der Entwicklungstendenzen von Katastrophen — wie etwa wetterbedingte und im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit stehende — eine der wichtigsten Prioritäten in der gesamten Union darstellt, muss für eine starke territoriale und kommunale Ausrichtung gesorgt werden, da die von einer Katastrophe verursachten Schäden mit den Maßnahmen der lokalen Akteure am schnellsten und am wirksamsten begrenzt werden können.

(26)

Die Verfahren des Unionsverfahrens müssen vereinfacht, gestrafft und flexibler gestaltet werden, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten rasch Zugang zu den Hilfeleistungen und Kapazitäten erhalten, die für die schnellstmögliche und möglichst effiziente Bewältigung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen nötig sind.

(27)

Für einen optimalen Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe, auch bei der Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union, werden Finanzmittel gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bereitgestellt. Ungeachtet dessen sollten insbesondere die Finanzierung von Katastrophenschutzmaßnahmen und die Finanzierung von humanitärer Hilfe weiterhin klar getrennt bleiben und in vollem Einklang mit den jeweiligen Zielen und rechtlichen Anforderungen stehen.

(28)

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen wirksam zu verhindern und ihre Auswirkungen zu mildern. Entsprechende Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die stärkere Verknüpfung von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens fördern. Ferner sollte die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Katastrophenprävention und des Katastrophenrisikomanagements gewährleistet werden, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Gefahrenprävention und -bewältigung etwa bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8). In Programmen der territorialen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Kohäsionspolitik sind spezifische Maßnahmen vorgesehen, damit die Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen, die Risikoprävention und das Risikomanagement berücksichtigt werden; ferner sollten weitere Maßnahmen für eine stärkere Integration und mehr Synergien ergriffen werden. Darüber hinaus sollten sämtliche Maßnahmen mit internationalen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, dem Übereinkommen von Paris zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) über Klimaänderungen und der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung kohärent sein und aktiv dazu beitragen, diese zu erfüllen.

(29)

Zur Gewährleistung eines umfassenden und reibungslosen Austauschs von Informationen über die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Kapazitäten und Module müssen die im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) hochgeladenen Informationen stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Hinsichtlich der über CECIS bereitgestellten Informationen ist es ebenfalls angebracht, dass die Mitgliedstaaten in diesem System die Kapazitäten registrieren, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden und die ihnen für eine Entsendung im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung stehen.

(30)

Es ist ebenso wichtig, Synergien zu schaffen und die Komplementarität und Koordinierung zwischen dem Unionsverfahren und anderen Instrumenten der Union, einschließlich jener, die zur Beseitigung oder Abmilderung von durch Katastrophen entstandenen Schäden beitragen können, zu verbessern.

(31)

Zur Änderung der Kategorien förderfähiger Kosten, die verwendet werden, um die finanzielle Unterstützung der Union für den Aufbau der rescEU-Kapazitäten festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(32)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten im Hinblick auf folgende Punkte: die Festlegung, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden; die Festlegung der Kapazitäten, die rescEU umfasst, wobei die ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten und Lücken berücksichtigt werden; die Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von rescEU; die Einrichtung und Organisation des EU-Wissensnetzes für Katastrophenschutz; die Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen und die entsprechenden Kapazitäten zu ihrer Bewältigung; und die Kriterien und Verfahren zur Würdigung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(33)

Da das Ziel dieses Beschlusses, namentlich das Ziel, die gemeinsame Fähigkeit zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung zu verbessern, nicht in ausreichendem Maße durch die Mitgliedstaaten erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)

Um einen reibungslosen Übergang zur vollständigen Umsetzung von rescEU sicherzustellen, sollte es der Kommission während eines Übergangszeitraums möglich sein, Finanzmittel bereitzustellen, um für die rasche Verfügbarkeit der entsprechenden nationalen Kapazitäten zu sorgen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich um zusätzliche Kapazitäten — einschließlich Hubschrauber zur Brandbekämpfung — bemühen, um bereits im Sommer 2019 gegen Waldbrände gewappnet zu sein.

(35)

Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(36)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe;“;

ii)

die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„e)

Erhöhung der Verfügbarkeit und des Einsatzes wissenschaftlicher Erkenntnisse über Katastrophen; und

f)

Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierungsmaßnahmen auf grenzüberschreitender Ebene und zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für die gleichen Katastrophenarten sind.“;

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die der Kommission die Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d zur Verfügung gestellt haben;“.

2.

In Artikel 4 wird folgende Nummer angefügt:

„12.

‚Teilnehmerstaat‘ ein Drittland, das im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 an dem Unionsverfahren teilnimmt.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern, sowie die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen, Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung und Innovation, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, weiter zu erleichtern und zu fördern;“;

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen;“;

c)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

sie hebt die Bedeutung der Risikoprävention hervor, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, und sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Information der Öffentlichkeit über Alarmsysteme, indem sie Leitlinien zu diesen Systemen bereitstellt — auch auf grenzüberschreitender Ebene;“.

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Risikomanagement

(1)   Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen — namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde —, und zur Förderung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

sie entwickeln die Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter;

b)

sie entwickeln die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter;

c)

sie entwickeln und verfeinern die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter;

d)

sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäβ Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission diese Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre — und wenn immer es zu bedeutenden Änderungen kommt — zur Verfügung;

e)

sie nehmen auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen zur Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil.

(2)   Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zudem spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, die dazu dienen, die angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für ähnliche Katastrophenarten sind, zu verbessern, auch in Bezug auf gemäß Absatz 1 Buchstabe d ermittelte grenzüberschreitende Risiken sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen.

(3)   Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2019 Leitlinien für die Vorlage der Zusammenfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe d weiterentwickeln.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat über das Unionsverfahren häufig Hilfeersuchen für dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart, so kann die Kommission — nach einer sorgfältigen Analyse der Gründe für die Aktivierung und deren Umstände und mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Verbesserung seines Präventions- und Vorsorgeniveaus zu unterstützen — folgende Maßnahmen treffen:

a)

sie kann den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, zusätzliche Informationen zu bestimmten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Risiko für diese Katastrophenart zu übermitteln und

b)

gegebenenfalls auf der Grundlage der übermittelten Informationen

i)

die Entsendung eines Expertenteams vor Ort vorschlagen, das Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anbietet, oder

ii)

Empfehlungen zur Verbesserung des Präventions- und Vorsorgeniveaus in dem betreffenden Mitgliedstaat geben. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat informieren einander über alle Maßnahmen, die gemäß diesen Empfehlungen getroffen werden.

Wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Unionsverfahrens dreimal innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart ersucht, gelten die Buchstaben a und b, es sei denn, eine sorgfältige Analyse der Gründe für die häufige Aktivierung und deren Umstände ergibt, dass dies nicht erforderlich ist.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sowohl bei Naturkatastrophen als auch bei vom Menschen verursachten Katastrophen die Planung der Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenbewältigung auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, durch die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.“

6.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Europäischer Katastrophenschutz-Pool“;

b)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Es wird ein Europäischer Katastrophenschutz-Pool geschaffen. Er besteht aus einem Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Kategorien von Experten.

(1a)   Die von einem Mitgliedstaat durch den Europäischen Katastrophenschutz-Pool geleistete Hilfe ergänzt die bestehenden Kapazitäten in dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und lässt die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Katastrophenprävention und -bewältigung in ihrem Hoheitsgebiet unberührt.

(2)   Die Kommission legt auf der Grundlage der ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten und Lücken im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäβ Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für den Europäischer Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden ‚Kapazitätsziele‘).

Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Verwirklichung der durch die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool. Wurden potenziell signifikante Lücken ermittelt, so prüft die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung stehen. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zu beseitigen; sie kann die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen.“

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

rescEU

(1)   rescEU wird eingerichtet, um in Überforderungssituationen Hilfe zu leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen, um die verschiedenen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Katastrophen wirksam zu bewältigen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für eine angemessene geografische Verteilung der rescEU-Kapazitäten, damit eine wirksame Katastrophenbewältigung garantiert ist.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäβ Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g fest, welche Kapazitäten rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte sollen die Kohärenz mit anderen geltenden Vorschriften des Unionsrechts gewährleisten. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 22. Juni 2019 erlassen.

(3)   Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Mitgliedstaaten erworben, gemietet oder geleast. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Erwirbt die Kommission rescEU-Kapazitäten im Namen der Mitgliedstaaten, kommt das gemeinsame Beschaffungsverfahren zur Anwendung. Finanzielle Unterstützung durch die Union wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union gewährt.

Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen. Im Falle einer gemeinsamen Beschaffung werden die rescue-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten betrieben, in deren Namen sie erworben werden.

(4)   Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, gewährleisten die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.

Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.

Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind.

(6)   Die Kapazitäten von rescEU werden auf ein über das ERCC im Einklang mit Artikel 15 oder Artikel 16 Absätze 1 bis 9 und 11, 12 und 13 gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Kommission entscheidet über die Entsendung der Kapazitäten und über die Beendigung der Entsendung sowie im Falle konkurrierender Hilfeersuchen; dies geschieht in enger Abstimmung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, und im Einklang mit den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die rescEU-Kapazitäten entsandt werden, ist für die Leitung der Bewältigungsmaßnahmen verantwortlich. Im Falle einer Entsendung außerhalb der Union sind die Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten betreiben, dafür verantwortlich, dass diese Kapazitäten vollständig in die Gesamtheit der Bewältigungsmaßnahmen integriert sind.

(7)   Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission über das ERCC die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat. Während der Einsätze unterstützt der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat die operative Koordinierung zwischen seinen eigenen Kapazitäten und den rescEU-Kapazitäten.

(8)   Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.

(9)   Die Mitgliedstaaten werden durch das CECIS über die Einsatzbereitschaft der rescEU-Kapazitäten informiert.

(10)   Für den Fall, dass eine Katastrophe, die sich außerhalb der Union ereignet hat, erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren Bürgerinnen und Bürger haben könnte, können rescEU-Kapazitäten im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 entsandt werden.

Werden die rescEU-Kapazitäten in Drittländer entsandt, so können die Mitgliedstaaten in besonderen Fällen im Einklang mit dem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakt und mit den weiteren Bestimmungen in den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels die Entsendung ihres eigenen Personals ablehnen.“

8.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz“

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

die Einleitung erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission richtet ein Netz relevanter Akteure und Institutionen im Bereich Katastrophenschutz und -management — einschließlich Exzellenzzentren, Universitäten und Forschern — ein, das gemeinsam mit der Kommission das EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz bildet. Dabei trägt die Kommission dem Fachwissen in den Mitgliedstaaten und den vor Ort tätigen Organisationen angemessen Rechnung.

Dieses Netz, für das ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt wird, nimmt in den Bereichen Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung, gegebenenfalls in enger Abstimmung mit den jeweiligen Wissenszentren, die folgenden Aufgaben wahr:“;

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungsprogramms für Katastrophenschutz- und Notfallmanagementpersonal in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. Das Programm wird so konzipiert, dass es den Austausch bewährter Verfahren im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtert und gemeinsame Lehrgänge und ein System für den Austausch von Fachwissen im Bereich des Notfallmanagements einschließt, wozu unter anderem auch der Austausch von jungen Fachkräften und erfahrenen Freiwilligen und die Entsendung von Experten aus den Mitgliedstaaten zählt.

Das Ausbildungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität der in den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;“;

iii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Förderung von Forschung und Innovation und Anreize für die Einführung und den Einsatz relevanter neuer Technologien, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind.“;

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Kommission sorgt für stärkere Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und intensiviert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz, internationalen Organisationen und Drittländern, um so zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zur Katastrophenvorsorge und insbesondere der Verpflichtungen in Bezug auf den am 18. März 2015 auf der dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge angenommenen Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 beizutragen.“

9.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann der betroffene Mitgliedstaat über das ERCC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.“

10.

Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann das betroffene Land über das ERCC um Hilfe ersuchen. Hilfe kann auch über oder durch die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale Organisationen angefordert werden. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.

(2)   Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe (*1) und die Achtung der humanitären Grundsätze.

(*1)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.“;"

11.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 574 028 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

425 172 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 ‚Sicherheit und Unionsbürgerschaft‘ des mehrjährigen Finanzrahmens und 148 856 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 4 ‚Europa in der Welt‘ bereitgestellt.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

Sichtbarkeit und Auszeichnungen

(1)   Bei allen Hilfeleistungen oder Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses wird die angemessene Sichtbarkeit der Union gewährleistet, auch durch die deutliche Hervorhebung des Emblems der Union bei den Kapazitäten nach den Artikeln 11 und 12 sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c. Die Kommission entwickelt eine Kommunikationsstrategie, damit die greifbaren Ergebnisse der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union getroffenen Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger wahrnehmbar werden.

(2)   Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für den Katastrophenschutz der Union und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.“

13.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12;“;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Kosten für die Nachrüstung oder Reparatur von Bewältigungskapazitäten, sodass sie ein solches Maß an Bereitschaft und Verfügbarkeit erreichen, dass sie als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools im Einklang mit den Qualitätsanforderungen dieses Pools und gegebenenfalls den im Zertifizierungsprozess formulierten Empfehlungen eingesetzt werden können (im Folgenden ‚Anpassungskosten‘). Diese Anpassungskosten können Ausgaben für die Operabilität und Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten, Autonomie-, Autarkie-, Transportfähigkeits-, Verpackungs- und andere notwendige Kosten umfassen, sofern diese in konkretem Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am Europäischen Katastrophenschutz-Pool stehen.

Die Anpassungskosten können Folgendes umfassen:

i)

75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Nachrüstung, sofern dieser Betrag 50 % der Durchschnittskosten für die Entwicklung der Kapazität nicht überschreitet; und

ii)

75 % der förderfähigen Kosten im Falle einer Reparatur.

Die nach den Ziffern i und ii finanzierten Bewältigungskapazitäten werden für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools dauern kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt, es sei denn, ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer ist kürzer.

Bei Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie handeln.“

ii)

Unterabsatz 1 Buchstabe d und Unterabsatz 2 werden gestrichen.

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe j umfasst die Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu gewährleisten.

Die Kommission stellt sicher, dass die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz mindestens 80 %, höchstens aber 90 % der veranschlagten Gesamtkosten entspricht, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten. Der Restbetrag geht zulasten der Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten betreiben. Für jede Art von rescEU-Kapazitäten werden die veranschlagten Gesamtkosten im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassen werden. Die veranschlagten Gesamtkosten werden unter Berücksichtigung der Kategorien förderfähiger Kosten gemäß Anhang Ia berechnet.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs Ia hinsichtlich der Kategorien förderfähiger Kosten zu erlassen.

Die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz kann im Wege mehrjähriger Arbeitsprogramme umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden.

(4)   Bei Kapazitäten, die eingerichtet wurden, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen bewältigen zu können, und die im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe ha festgelegt wurden, deckt die finanzielle Unterstützung der Union alle Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.

(5)   Bei den Kosten gemäß Absatz 3 kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kapazitätskategorie oder -art handeln.“

14.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, und die im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.“

c)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich Transport, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb der Union oder eines Teilnehmerstaates, nicht überschreiten.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten, die in Zusammenhang mit dem Transport von für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten anfallen, wenn diese im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe gemäß Artikel 16 außerhalb der Union entsandt werden, nicht überschreiten.

(4)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen kann darüber hinaus bis zu 100 % der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn dies erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:

a)

die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird;

b)

den Transport von dem Mitgliedstaat, der die Hilfe anbietet, zu dem Mitgliedstaat, der ihren koordinierten Transport unterstützt;

c)

die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können, oder

d)

Transport vor Ort, Transit und Lagerung der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.

(4a)   Wenn die rescEU-Kapazitäten gemäβ Artikel 12 Absatz 5 für nationale Zwecke genutzt werden, werden sämtliche Kosten, einschließlich der Instandhaltungs- und Reparaturkosten, von dem Mitgliedstaat getragen, der die Kapazitäten nutzt.

(4b)   Werden die rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahren entsandt, so deckt die finanzielle Unterstützung der Union 75 % der operativen Kosten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten für rescEU-Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.

(4c)   Bei einer Entsendung außerhalb der Union nach Artikel 12 Absatz 10 deckt die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten.

(4d)   Deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß diesem Artikel nicht 100 % der Kosten, so werden die Restkosten von demjenigen übernommen, der die Unterstützung angefordert hat, sofern mit dem die Unterstützung anbietenden Mitgliedstaat oder dem die rescEU-Kapazitäten betreibenden Mitgliedstaat keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Bei den Transportkosten kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kostenkategorie handeln.“

15.

Artikel 26 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt. Im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (*2) steht jedoch eine finanzielle Unterstützung nach den Artikeln 21, 22 und 23 dieses Beschlusses einer Unterstützung durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unter den darin festgelegten Bedingungen nicht entgegen.

Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über finanzielle Unterstützung aus anderen Quellen, einschließlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, sowie über laufende Anträge auf solche Unterstützung informieren.

(2)   Es sind Synergien, Komplementarität und eine verstärkte Koordinierung mit anderen Instrumenten der Union — etwa den Instrumenten zur Unterstützung der Kohäsion, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Forschung, der Gesundheit sowie der Migrations- und Sicherheitspolitik — und mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu entwickeln. Im Falle einer Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind, und dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe umgesetzt werden.

(*2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“."

16.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Unionsverfahren steht folgenden Ländern offen:

a)

den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, unter den Bedingungen des EWR-Abkommens sowie anderen europäischen Ländern, wenn Abkommen und Verfahren dies vorsehen;

b)

den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union.

(1a)   Die Teilnahme am Unionsverfahren schließt eine Teilnahme an den Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens im Einklang mit den im vorliegenden Beschluss festgelegten Zielen, Anforderungen, Kriterien, Verfahren und Fristen ein und erfolgt gemäß den besonderen Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Union und dem teilnehmenden Staat festgelegt wurden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Internationale oder regionale Organisationen oder Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebunden sind, können an Aktivitäten im Rahmen des Unionsverfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen diesen Organisationen oder Ländern und der Union dies zulassen.“

17.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 21 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 21. März 2019 übertragen.

(4)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 und Artikel 21 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(6)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(7)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 und Artikel 21 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

18.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

„g)

Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von rescEU gemäß Artikel 12, einschließlich Kriterien für Entsendebeschlüsse, Einsatzverfahren sowie Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 3;

h)

Einrichtung und Organisation des EU-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13;

ha)

Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen und die entsprechenden Kapazitäten zur ihrer Bewältigung gemäß Artikel 21 Absatz 4;

hb)

Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langfristigen Engagements für den Katastrophenschutz der Union und außerordentlicher Beiträge dazu, im Einklang mit Artikel 20a.“.

19.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Bewertung

(1)   Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überprüft, um ihre Durchführung zu verfolgen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen und Fortschritte im Hinblick auf die Artikel 11 und 12 vor. Der Bericht enthält Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Kapazitätsziele und der Beseitigung der verbleibenden Lücken gemäß Artikel 11 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Einrichtung der rescEU-Kapazitäten im Einklang mit Artikel 12. Der Bericht enthält ferner einen Überblick über die Haushalts- und Kostenentwicklungen im Zusammenhang mit den Bewältigungskapazitäten sowie eine Bewertung der Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus dieser Kapazitäten.

(3)   Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre eine Mitteilung über die Wirksamkeit, die Kosteneffizienz, die laufende Durchführung dieses Beschlusses, insbesondere des Artikels 6 Absatz 4, und die Umsetzung der rescEU-Kapazitäten vor. Dieser Mitteilung sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses beizufügen.“

20.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 2025 kann finanzielle Unterstützung der Union geleistet werden, um 75 % der Kosten zu decken, die anfallen, um den raschen Zugang zu den nationalen Kapazitäten sicherzustellen, die den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kapazitäten entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.

Die in Absatz 1 genannten Kapazitäten werden bis zum Ende des Übergangszeitraums als rescEU-Kapazitäten ausgewiesen.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 6 wird die Entscheidung zur Entsendung der in Absatz 1 genannten Kapazitäten von dem Mitgliedstaat getroffen, der die Kapazitäten als rescEU-Kapazitäten zur Verfügung gestellt hat. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder — in Ausnahmefällen — sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Kapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.“

21.

Artikel 38 wird gestrichen.

22.

Bezugnahmen auf die „Europäische Notfallbewältigungskapazität“, „(EERC)“ und den „freiwilligen Pool“ werden im gesamten Text des Beschlusses durch Bezugnahmen auf den Europäischen Katastrophenschutz-Pool ersetzt.

23.

Es wird ein Anhang Ia gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Bestehende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 28 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gelten weiterhin, bis sie gegebenenfalls ersetzt werden.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 37.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. März 2019.

(4)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

„ANHANG IA

KATEGORIEN VON KOSTEN, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DER BERECHNUNG DER VERANSCHLAGTEN GESAMTKOSTEN GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 3 FÖRDERFÄHIG SEIN KÖNNEN

1.

Ausrüstungskosten

2.

Wartungskosten, einschließlich Reparaturkosten

3.

Versicherungskosten

4.

Ausbildungskosten

5.

Lagerkosten

6.

Registrierungs- und Zertifizierungskosten

7.

Kosten für Verbrauchsgüter

8.

Kosten für Personal, das notwendig ist, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten sicherzustellen.