25.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/138


BESCHLUSS (EU) 2017/900 DES RATES

vom 22. Mai 2017

zur Einsetzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ unter dem Vorsitz des Generalsekretariats des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2009/881/EU des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat der Europäische Rat vom Vereinigten Königreich die Mitteilung erhalten, dass es aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, womit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eingeleitet wurde.

(2)

Am 29. April 2017 hat der Europäische Rat die in Artikel 50 Absatz 2 EUV vorgesehenen Leitlinien angenommen. Insbesondere hat er die Verfahrensmodalitäten gebilligt, die in der Anlage zu der Erklärung der 27 Staats- und Regierungschefs, des Präsidenten des Europäischen Rates und des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 15. Dezember 2016 dargelegt sind. Gemäß Nummer 4 dieser Anlage werden der Rat und der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) zwischen den Tagungen des Europäischen Rates mit Unterstützung einer eigens hierfür eingesetzten Arbeitsgruppe mit ständigem Vorsitz dafür sorgen, dass die Verhandlungen im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates und den Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt werden, und dem Verhandlungsführer der Union Orientierungen vorgeben.

(3)

Daher sollte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ (im Folgenden „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“) mit ständigem Vorsitz eingesetzt werden.

(4)

Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe sollte den AStV und den Rat bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union unterstützen. Insbesondere sollte die Ad-hoc-Arbeitsgruppe den AStV und den Rat in den Verhandlungen nach Artikel 50 EUV im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates und den Verhandlungsrichtlinien des Rates unterstützen. Ferner könnte die Ad-hoc-Arbeitsgruppe in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Artikel 50 EUV, die nicht Gegenstand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich sind, Unterstützung leisten.

(5)

Da es sich bei dem Verfahren nach Artikel 50 EUV um ein befristetes Verfahren handelt, sollte die Ad-hoc-Arbeitsgruppe aufgelöst werden, wenn ihr Auftrag erfüllt ist.

(6)

Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 50 EUV nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ wird hiermit eingesetzt.

Den Vorsitz führt das Generalsekretariat des Rates.

Artikel 2

Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ unterstützt den AStV und den Rat bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union.

Sie wird aufgelöst, wenn ihr Auftrag erfüllt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 50.