32000D0678

2000/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Betrieben in nationalen Datenbanken für Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3075) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 281 vom 07/11/2000 S. 0016 - 0017


Entscheidung der Kommission

vom 23. Oktober 2000

mit Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Betrieben in nationalen Datenbanken für Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3075)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/678/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964, zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 97/12/EG(2) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Betriebsfähigkeit der Datenbank für Schweine sicherzustellen, ist festzulegen, welche Angaben diese Datenbank enthalten soll.

(2) Als erster Schritt sind die Angaben zur Registrierung von Schweinehaltungsbetrieben festzulegen.

(3) Alle Datenbanken der Mitgliedstaaten müssen bestimmte obligatorische Angaben enthalten, und es empfiehlt sich, eine Liste zusätzlicher, fakultativer Angaben festzulegen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Betriebsregister enthält mindestens folgende Angaben über jeden Schweinehaltungsbetrieb:

a) den Ländercode und die (abgesehen vom Ländercode) höchstens zwölfstellige Kennnummer,

b) die Anschrift des Betriebs;

c) Name und Anschrift der für die Tiere verantwortlichen Person,

d) die geographischen Koordinaten oder gleichwertige geographische Angaben zum Betrieb,

e) ein Datenfeld, in das die zuständige Behörde Angaben über geltende Veterinärbedingungen, wie beispielsweise Umsetzungsbeschränkungen, Gesundheitsstatus oder andere einschlägige Angaben im Rahmen von gemeinschaftlichen oder nationalen Programmen eintragen kann.

(2) Das Betriebsregister kann zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 folgende Angaben über jeden Schweinehaltungsbetrieb enthalten:

a) Art der Erzeugung,

b) Kapazität,

c) Name und Anschrift des Betriebseigentümers,

d) Name und Anschrift der für die Gesundheitsmaßnahmen verantwortlichen Person,

e) weitere von der zuständigen Behörde für notwendig befundene Angaben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche der Angaben gemäß Absatz 2 im Betriebsregister in ihren nationalen Datenbanken für Schweine enthalten sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2) ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1.

(3) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.