16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2004

zur Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung von bestimmten Rindern, die in den Niederlanden in Naturschutzgebieten gehalten werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4013)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/764/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Antrag der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen praktischer Schwierigkeiten haben die Niederlande beantragt, die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Frist für die Ohrmarkung von Rindern in Naturschutzgebieten auf zwölf Monate zu verlängern.

(2)

Diese Tiere werden vor allem zum Zweck des Naturschutzes und der Landschaftserhaltung und nicht für Erzeugungszwecke gehalten. Die betreffenden Tiere werden extensiv und auf offener Weide gehalten, wo die Kälber stets bei ihrer Mutter bleiben.

(3)

Dem Antrag der Niederlande kann stattgegeben werden, wenn durch die Verlängerung der Frist die Qualität der Informationen in der niederländischen Datenbank für Rinder nicht beeinträchtigt wird und die Rinder erst umgesetzt werden, wenn sie die Ohrmarken tragen.

(4)

Im Fall von Tieren, die bis zum Alter von sechs Monaten nicht mit Ohrmarken versehen sind, sollte die Identität der Mutter mittels eines DNA-Tests überprüft werden. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Garantie sollte die Frist für die Ohrmarkung zwölf Monate nicht überschreiten.

(5)

Diese Ausnahmeregelung sollte auf eine begrenzte Anzahl von Betrieben beschränkt werden, die einzeln nach strengen Kriterien als Naturschutzgebiete zugelassen und der Kommission als solche ausgewiesen wurden.

(6)

Die niederländischen Behörden verpflichten sich, diese Ausnahmeregelung nicht auf andere Aspekte des Kennzeichnungs- und Registriersystems für Rinder auszudehnen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Niederlande dürfen die Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Frist für die Ohrmarkung von Kälbern in bestimmten Naturschutzgebieten auf zwölf Monate verlängern, sofern alle in dieser Entscheidung genannten Bedingungen erfüllt sind.

Diese Fristverlängerung darf die Qualität der Informationen aus der elektronischen Datenbank über Rinder in keiner Weise beeinträchtigen.

Artikel 2

(1)   Die Verlängerung gemäß Artikel 1 wird gewährt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen insgesamt erfüllt sind.

(2)   Die Rinder wurden in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Naturschutzgebiet gemäß Artikel 3 geboren.

(3)   Die Geburt jedes Kalbs wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von den Niederlanden festzulegenden Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gemeldet.

(4)   Die Ohrmarken werden angebracht, bevor die Kälber zwölf Monate alt sind.

(5)   In jedem Fall darf kein Tier das Naturschutzgebiet verlassen, bevor die Ohrmarken angebracht wurden.

(6)   Bei Kälbern, die später als im Alter von sechs Monaten mit Ohrmarken versehen werden, ist die Identität der Mutter auf der Grundlage eines DNA-Tests zu prüfen, wenn die Ohrmarken angebracht werden.

Artikel 3

(1)   Die zuständige Behörde kann Naturschutzgebiete für die Zwecke dieser Entscheidung zulassen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Das Naturschutzgebiet ist ein Betrieb, in dem die Tiere hauptsächlich für Naturschutz- und Landschaftserhaltungszwecke gehalten werden.

b)

Das Naturschutzgebiet umfasst eine Fläche von mindestens 100 ha.

c)

Die tatsächliche Bestandsdichte liegt bei Tieren von mehr als zwölf Monaten im Jahresdurchschnitt unter 0,5 Tiere/ha.

d)

Die Tiere werden frei in einem vollkommen extensiven System gehalten, wobei die Kälber bei ihrer Mutter bleiben.

(2)   Der Status eines Betriebs als Naturschutzgebiet mit einer verlängerten Frist für die Ohrmarkung wird in der elektronischen Datenbank für Rinder deutlich verzeichnet.

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Liste der Naturschutzgebiete, die gemäß Absatz 1 zugelassen worden sind.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.