28.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 644/2005 DER KOMMISSION

vom 27. April 2005

zur Genehmigung eines besonderen Systems zur Kennzeichnung von Rindern, die zu kulturellen und historischen Zwecken in genehmigten Betrieben gehalten werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 10 Buchstabe a einleitender Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, das mehrere Kennzeichnungs- und Registrierungselemente umfasst. Insbesondere schreibt es vor, dass alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind oder nach dem 1. Januar 1998 für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind und alle Tiere eines Betriebs in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder der Slowakei, die bis zum Tag des Beitritts geboren sind oder nach diesem Tag für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken („zugelassenen Ohrmarken“) an beiden Ohren gekennzeichnet werden. Sie schreibt auch vor, dass beide Ohrmarken mit einem einheitlich gestalteten Kenncode („einheitlicher Kenncode“) versehen sind, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.

(2)

Außerdem schreibt die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vor, dass Rinder, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (mit Ausnahme von Messen und Ausstellungen) bestimmt sind, statt mit einer Ohrmarke nach einem von der Kommission genehmigten Kennzeichnungssystem gekennzeichnet werden können, das gleichwertige Garantien bietet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2680/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Genehmigung eines Systems zur Kennzeichnung von Stieren, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind (2), sind Vorschriften für solche Stiere festgelegt worden, die in den Zuchtbüchern bestimmter Organisationen eingetragen sind. Die Verordnung gilt jedoch nur für bestimmte Stierrassen und Organisationen in bestimmten Mitgliedstaaten.

(4)

Daher empfiehlt es sich, eine getrennte Verordnung zu erlassen, um ein besonderes Kennzeichnungssystem für Tiere festzulegen, die von der zuständigen Behörde als Tiere anerkannt werden („die Tiere“), die für kulturelle und historische Zwecke in einem von dieser Behörde zu diesem Zweck anerkannten Betrieb („der Betrieb“) gehalten werden.

(5)

Das besondere Kennzeichnungssystem sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nur Ausnahmen vom Anbringen und Entfernen der zugelassenen Ohrmarken vorsehen. Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.

(6)

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist vorzusehen, dass die zugelassenen Ohrmarken ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde, aber unter ihrer Kontrolle entfernt werden dürfen, nachdem die Tiere in den Betrieb verbracht worden sind, und dass solche Ohrmarken bei in einem solchen Betrieb geborenen Tieren nicht angebracht werden müssen. In beiden Fällen müssen die Tiere auf besondere Weise gekennzeichnet werden. Die zugelassenen Ohrmarken sind bei den Tieren anzubringen, wenn sie den Betrieb verlassen, oder haben die Tiere zu begleiten, wenn sie unmittelbar in einen anderen Betrieb verbracht werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für ein besonderes System zur Kennzeichnung von Rindern festgelegt, die von der zuständigen Behörde als Tiere anerkannt werden („die Tiere“), die für kulturelle und historische Zwecke in einem von dieser Behörde zu diesem Zweck anerkannten Betrieb („der Betrieb“) gehalten werden.

Artikel 2

Entfernen und Anbringen der Ohrmarken gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

(1)   Der Tierhalter muss jederzeit die beiden Ohrmarken in seinem Besitz haben, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zugelassen hat (die „zugelassenen Ohrmarken“).

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 können die zugelassenen Ohrmarken, wenn die Tiere in den Betrieb verbracht werden, ohne Genehmigung, aber unter Kontrolle der zuständigen Behörde entfernt werden, sofern die Tiere spätestens dann, wenn die zugelassenen Ohrmarken entfernt werden, anhand der Kennzeichnung markiert werden, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gewählt hat.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist es, wenn die Tiere im Betrieb geboren sind, nicht obligatorisch, die zugelassenen Ohrmarken bei ihnen anzubringen, sofern die Tiere spätestens dann, wenn sie 20 Tage alt sind, anhand der Kennzeichnung markiert werden, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gewählt hat.

(4)   Die zugelassenen Ohrmarken werden angebracht, bevor die Tiere den Betrieb verlassen.

Werden die Tiere jedoch unmittelbar in einen anderen Betrieb gemäß Artikel 1 in demselben Mitgliedstaaten verbracht, so reicht es aus, wenn die zugelassenen Ohrmarken die Tiere während dieser Verbringung begleiten.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Die Tiere werden anhand des einheitlichen Kenncodes gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet. Dieser Code nimmt eine der folgenden Formen an, die von der zuständigen Behörde beschlossen wird:

a)

zwei Ohrmarken aus Plastik oder Metall,

b)

eine Ohrmarke aus Plastik oder Metall zusammen mit einem Brandzeichen,

c)

eine Tätowierung oder

d)

ein in einem Bolus enthaltenes elektronisches Kennzeichen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, dass die Tiere anhand eines elektronischen Kennzeichens in Form eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden können, sofern die so gekennzeichneten Tiere nicht in die Nahrungskette eingehen.

Artikel 4

Besonderer Registriercode

Die zuständige Behörde weist jedem Betrieb einen besonderen Registriercode zu.

Dieser Code wird in die nationale elektronische Datenbank für Rinder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eingespeist.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 16.