12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Mai 2014

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zu den Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens zu vertreten ist

(2014/346/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) aus dem Jahr 2006 (im Folgenden „das Übereinkommen“) enthält Mindeststandards für die Arbeits- und Lebensbedingungen aller Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines der ratifizierenden Länder arbeiten.

(2)

Änderungen des Codes des Übereinkommens (im Folgenden „Änderungen“) wurden vom durch das Übereinkommen eingerichteten „Dreigliedrigen Sonderausschuss“ (im Folgenden „der Ausschuss“) in seiner Sitzung vom 7. bis 11. April 2014 angenommen. Die Änderungen werden der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 103. Tagung vom 28. Mai bis 12. Juni 2014 zur Genehmigung vorgelegt.

(3)

Die Änderungen betreffen die Verpflichtungen der Reeder hinsichtlich der Entschädigung bei Forderungen infolge von Todesfällen, Verletzungen und der Zurücklassung von Seeleuten.

(4)

Teile der Vorschriften des Übereinkommens und der Änderungen fallen in die Zuständigkeit der Union und betreffen Bereiche, in denen die Union Vorschriften erlassen hat. Die Änderungen werden mit dem vorhandenen Besitzstand, insbesondere in den Bereichen Sozialpolitik und Verkehr, in Wechselwirkung treten. Insbesondere sind die meisten Bestimmungen des Übereinkommens Gegenstand der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (1). Die Durchführung des Übereinkommens wird in der Union zudem gewährleistet durch die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (2), geändert durch die Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), und die „Flaggenstaaten“-Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Durchsetzung des Anhangs der Richtlinie 2009/13/EG.

(5)

Die von der Internationalen Arbeitskonferenz gebilligten Änderungen des Codes des Übereinkommens treten für alle Parteien gemäß Artikel XV des Übereinkommens und unter den darin festgelegten Bedingungen in Kraft. Folglich stellen die Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens einen rechtswirksamen Akt eines Gremiums dar, das durch eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde.

(6)

Vor diesem Hintergrund ist es gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV notwendig, dass der Rat einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts erlässt, der im Namen der Union in Bereichen, die unter die Zuständigkeit der Union fallen und in denen die Union Vorschriften erlassen hat, zu vertreten ist, wobei gleichzeitig die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, gemeinsam im Interesse der Union, die kein Mitglied der IAO ist, zu handeln (5) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, den die Europäische Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vertreten wird, besteht hinsichtlich der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Union fallen und in denen die Union Vorschriften erlassen hat, in der Unterstützung der Änderungen des Codes des Übereinkommens, so wie sie vom Ausschuss in seiner Sitzung vom 7. bis 11. April 2014 angenommen wurden. Der Wortlaut dieser Änderungen ist diesem Beschluss beigefügt.

(2)   Der Standpunkt der Union gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, wenn sie die Änderungen des Codes des Übereinkommens auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz billigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. VASILAKOS


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(3)  Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1).

(5)  Gutachten 2/91 des Gerichtshofs vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 26.


ANLAGE

ERSTE SITZUNG DES VOM VERWALTUNGSRAT GEMÄSS ARTIKEL XIII DES SEEARBEITSÜBEREINKOMMENS VON 2006 EINGESETZTEN DREIGLIEDRIGEN SONDERAUSSCHUSSES

Vom — vom Verwaltungsrat gemäß Artikel XIII des Seearbeitsübereinkommens von 2006 eingesetzten — Dreigliedrigen Sonderausschuss angenommener Text

Vorschlag für Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens (2006) in Bezug auf Regel 2.5

A.   Vorschläge für die Norm A2.5

In der derzeitigen Fassung des Titels „Norm A2.5 — Heimschaffung“ soll „A2.5“ durch „A2.5.1“ ersetzt werden.

Nach Absatz 9 der derzeitigen Fassung der Norm A2.5 sollen folgender Titel und Text eingefügt werden:

„Norm A2.5.2 — Finanzielle Sicherheit

1.

Zur Durchführung der Regel 2.5 Absatz 2 legt diese Norm Anforderungen zur Gewährleistung eines schnellen und wirksamen Systems der finanziellen Sicherheit fest, um Seeleute im Falle ihrer Zurücklassung zu unterstützen.

2.

Für die Zwecke dieser Norm gelten Seeleute als zurückgelassen, wenn der Reeder in Verletzung der Anforderungen dieses Übereinkommens oder der Bedingungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute

a)

die Kosten für die Heimschaffung der Seeleute nicht trägt; oder

b)

die Seeleute ohne Gewährleistung des nötigen Unterhalts und der nötigen Unterstützung zurückgelassen hat; oder

c)

auf andere Weise einseitig die Verbindung zu den Seeleuten beendet hat; darunter fällt auch die Nichtzahlung vertraglich vereinbarter Heuern für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten.

3.

Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass für Schiffe unter seiner Flagge ein System der finanziellen Sicherheit besteht, das die Anforderungen dieser Norm erfüllt. Das System der finanziellen Sicherheit kann ein System der sozialen Sicherheit, eine Versicherung, ein nationaler Fonds oder ein anderes vergleichbares Instrument sein. Seine Form wird von dem Mitglied nach Konsultation der betreffenden Reeder- und Seeleuteverbände bestimmt.

4.

Das System der finanziellen Sicherheit muss im Einklang mit dieser Norm allen zurückgelassenen Seeleuten, die sich an Bord eines Schiffes unter der Flagge des Mitglieds befanden, direkten Zugang, ausreichenden Schutz und unverzügliche finanzielle Unterstützung gewähren.

5.

Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b dieser Norm gehören zu den notwendigen Unterhalts- und Unterstützungsleistungen für Seeleute angemessene Nahrung, Unterbringung, Trinkwasserversorgung, der für das Überleben an Bord des Schiffs wesentliche Treibstoff und die notwendige ärztliche Versorgung.

6.

Jedes Mitglied schreibt den unter seiner Flagge fahrenden Schiffen, für die Regel 5.1.3 Absatz 1 oder 2 gilt, vor, dass sie eine Bescheinigung oder einen anderen Nachweis über die finanzielle Sicherheit an Bord mit sich führen, den der entsprechende Sicherheitsanbieter ausgestellt hat. Eine Kopie davon wird an einer deutlich sichtbaren Stelle an Bord angebracht, wo sie für die Seeleute einsehbar ist. Gibt es mehrere Anbieter finanzieller Sicherheiten, ist das Dokument eines jeden Anbieters an Bord mitzuführen.

7.

Die Bescheinigung oder der Nachweis der finanziellen Sicherheit muss die in Anhang A2-I geforderten Informationen enthalten. Sie/er ist in englischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung ins Englische zu versehen.

8.

Die Unterstützung aus dem System der finanziellen Sicherheit wird auf einen Antrag, der von dem Seemann oder von ihm benannten Vertreter gestellt wird und den erforderlichen Nachweis über den Anspruch gemäß Absatz 2 enthält, unverzüglich gewährt.

9.

In Bezug auf die Regeln 2.2 und 2.5 muss die Unterstützung aus dem System der finanziellen Sicherheit ausreichend sein, um Folgendes abzudecken:

a)

noch ausstehende Heuern und sonstige Ansprüche, die die Seeleute gegenüber dem Reeder aufgrund ihres Beschäftigungsvertrags, des Gesamtarbeitsvertrags oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Flaggenstaates haben, begrenzt auf vier Monate für sämtliche ausstehenden Heuern und sonstigen Ansprüche;

b)

alle den Seeleuten entstandenen vertretbaren Aufwendungen, einschließlich der in Absatz 10 genannten Heimschaffungskosten; und

c)

die wesentlichen Bedürfnisse der Seeleute einschließlich angemessener Nahrung, Kleidung, sofern erforderlich, Unterbringung, Trinkwasserversorgung, des für das Überleben an Bord des Schiffs wesentlichen Treibstoffs, der notwendigen ärztlichen Versorgung und anderer vertretbarer Kosten oder Aufwendungen, und zwar vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung, die die Zurücklassung begründet, bis zur Rückkehr der betreffenden Seeleute nach Hause.

10.

Die Heimschaffungskosten umfassen die Kosten für die Reise mit geeigneten und schnellen Transportmitteln, in der Regel mit dem Flugzeug, und schließen die Kosten für Verpflegung und Unterbringung der Seeleute vom Zeitpunkt des Verlassens des Schiffes bis zur Rückkehr an den Bestimmungsort ihrer Heimschaffung ein; sie umfassen ferner die notwendige medizinische Versorgung, die Beförderung der persönlichen Habe sowie jegliche anderen vertretbaren Kosten oder Aufwendungen, die sich aus der Zurücklassung ergeben.

11.

Die finanzielle Sicherheit endet nicht vor dem Ablauf der Gültigkeit der finanziellen Sicherheit, es sei denn, der Anbieter der finanziellen Sicherheit hat mindestens 30 Tage zuvor die zuständige Behörde des Flaggenstaates davon in Kenntnis gesetzt.

12.

Hat der Anbieter einer Versicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit eine Zahlung gemäß dieser Norm an Seeleute geleistet, so erwirbt dieser Anbieter bis zur Höhe des gezahlten Betrags im Einklang mit dem geltenden Recht im Wege der Abtretung, der Übertragung oder auf andere Weise die Rechte, auf die die Seeleute Anspruch gehabt hätten.

13.

Diese Norm berührt in keiner Weise etwaige Rückgriffsrechte des Versicherers oder Sicherheitsanbieters gegenüber Dritten.

14.

Die Bestimmungen dieser Norm zielen nicht auf Ausschließlichkeit ab; andere Rechte, Ansprüche oder Rechtsbehelfe, die ebenfalls zur Entschädigung zurückgelassener Seeleute zur Verfügung stehen, bleiben davon unberührt. Innerstaatliche Rechtsvorschriften können vorsehen, dass jegliche nach dieser Norm zahlbaren Beträge mit aus anderen Quellen erhaltenen Beträgen verrechnet werden können, die auf Rechte, Ansprüche oder Rechtsbehelfe zurückgehen, die Gegenstand von Entschädigungen im Rahmen der vorliegenden Norm sein können.“

B.   Vorschlag für Leitlinie B2.5

Am Ende der derzeitigen Fassung der Leitlinie B2.5 sollen folgender Titel und Text eingefügt werden:

„Leitlinie B2.5.3 — Finanzielle Sicherheit

1.

Sollte bei der Durchführung der Norm A2.5.2 Absatz 8 Zeit benötigt werden, um die Gültigkeit bestimmter Aspekte des Antrags der Seeleute oder ihrer benannten Vertreter zu überprüfen, so ist zu gewährleisten, dass die betreffenden Seeleute umgehend den Teil der beantragten Unterstützung erhalten, der für gerechtfertigt befunden wurde.“

C.   Vorschlag für einen neuen Anhang

Vor Anhang A5-I soll folgender Anhang eingefügt werden:

ANHANG A2-I

„Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß Regel 2.5 Absatz 2

Die Bescheinigung oder der sonstige schriftliche Nachweis gemäß der Norm A2.5.2 Absatz 7 umfasst folgende Angaben:

a)

Name des Schiffes,

b)

Heimathafen des Schiffes;

c)

Rufzeichen des Schiffes;

d)

IMO-Nummer des Schiffes;

e)

Name und Anschrift des Anbieters bzw. der Anbieter der finanziellen Sicherheit;

f)

Kontaktdaten der Personen oder der Stelle, die für die Bearbeitung der Unterstützungsanträge der Seeleute zuständig sind;

g)

Name des Reeders;

h)

Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicherheit; und

i)

eine Bescheinigung des Anbieters der finanziellen Sicherheit, dass die finanzielle Sicherheit die Anforderungen der Norm A2.5.2 erfüllt.“

D.   Vorschläge für die Anhänge A5-I, A5-II und A5-III

Am Ende des Anhangs A5-I soll folgender Eintrag angefügt werden:

„Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung“.

In Anhang A5-II soll unter dem Titel Seearbeits-Konformitätserklärung — Teil I nach Punkt 14 folgender Eintrag angefügt werden:

„15.

Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung (Regel 2.5)“.

In Anhang A5-II soll unter dem Titel Seearbeits-Konformitätserklärung — Teil II nach Punkt 14 folgender Eintrag angefügt werden:

„15.

Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung (Regel 2.5)“.

Am Ende des Anhangs A5-III soll folgender Bereich angefügt werden:

„Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung“.

Vorschlag für Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens (2006) in Bezug auf Regel 4.2

A.   Vorschläge für die Norm A4.2

In der derzeitigen Fassung des Titels „Norm A4.2 — Verpflichtungen der Reeder“ soll die Bezeichnung „A4.2“ durch die Bezeichnung „A4.2.1“ ersetzt werden.

Nach Absatz 7 der derzeitigen Fassung der Norm A4.2 soll folgender Text angefügt werden:

„8.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleisten, dass das System der finanziellen Sicherheit zur Sicherstellung einer Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieser Norm bei vertraglichen Ansprüchen gemäß der Norm A4.2.2 nachstehende Mindestanforderungen erfüllt:

a)

die vertragliche Entschädigung wird — sofern im Beschäftigungsvertrag für Seeleute festgehalten und unbeschadet von Buchstabe c dieses Absatzes — in voller Höhe und unverzüglich gezahlt;

b)

es darf keinen Druck geben, eine Zahlung unterhalb des vertraglich vereinbarten Betrags zu akzeptieren;

c)

lässt sich der vollständige Entschädigungsbetrag, auf den die Seeleute Anspruch haben, aufgrund der Art ihrer Erwerbsunfähigkeit nur schwer ermitteln, sollen ihnen eine oder mehrere Zwischenzahlungen geleistet werden, um unbillige Härten zu vermeiden;

d)

gemäß der Regel 4.2 Absatz 2 erhalten die Seeleute die Zahlungen unbeschadet anderer rechtlicher Ansprüche, jedoch kann der Reeder diese Zahlungen mit jeglichen anderen Schadensersatzforderungen verrechnen, die Seeleute gegenüber dem Reeder geltend machen und die auf dem gleichen Vorfall beruhen; und

e)

der Anspruch auf vertragsgemäße Entschädigung kann unmittelbar von den betreffenden Seeleuten, ihren nächsten Angehörigen oder einem Vertreter der Seeleute oder einem benannten Begünstigten geltend gemacht werden.

9.

In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass die Seeleute im Voraus informiert werden, wenn die finanzielle Sicherheit eines Reeders aufgehoben oder gekündigt werden soll.

10.

In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde des Flaggenstaats vom Anbieter der finanziellen Sicherheit unterrichtet wird, wenn die finanzielle Sicherheit eines Reeders aufgehoben oder gekündigt wird.

11.

Jedes Mitglied schreibt den unter seiner Flagge fahrenden Schiffen vor, dass sie an Bord eine Bescheinigung oder einen anderen Nachweis über die finanzielle Sicherheit mit sich führen, die bzw. den der Anbieter der finanziellen Sicherheit ausgestellt hat. Eine Kopie davon wird an einer deutlich sichtbaren Stelle an Bord angebracht, wo sie für die Seeleute einsehbar ist. Gibt es mehrere Anbieter finanzieller Sicherheiten, ist das Dokument eines jeden Anbieters an Bord mitzuführen.

12.

Die finanzielle Sicherheit endet nicht vor dem Ablauf der Gültigkeit der finanziellen Sicherheit, es sei denn, der Anbieter der finanziellen Sicherheit hat mindestens 30 Tage zuvor die zuständige Behörde des Flaggenstaates davon in Kenntnis gesetzt.

13.

Durch die finanzielle Sicherheit wird die Zahlung aller davon abgedeckten vertraglichen Ansprüche gewährleistet, die während der Gültigkeit des Dokuments entstehen.

14.

Die Bescheinigung oder der Nachweis der finanziellen Sicherheit muss die in Anhang A4-I geforderten Informationen enthalten. Sie/er ist in englischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung ins Englische zu versehen.“

Nach der derzeitigen Fassung der Norm A4.2 sollen folgender Titel und Text angefügt werden:

„Norm A4.2.2 — Behandlung vertraglicher Ansprüche

1.

Für die Zwecke der Norm A4.2.1 Absatz 8 und der vorliegenden Norm bezeichnet der Begriff ‚vertraglicher Anspruch‘ jeden Anspruch im Zusammenhang mit dem Tod oder der Erwerbsunfähigkeit der Seeleute aufgrund von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder Gefährdungen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dem Beschäftigungsvertrag für Seeleute oder dem Gesamtarbeitsvertrag.

2.

Das System der finanziellen Sicherheit gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 1 Buchstabe b kann ein Sozialversicherungssystem, eine Versicherung, ein Fonds oder ein anderes vergleichbares Instrument sein. Seine Form wird von dem Mitglied nach Konsultation der betreffenden Reeder- und Seeleuteverbände bestimmt.

3.

In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass wirksame Mechanismen bestehen, damit vertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit Entschädigungen gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 8 im Wege schneller und fairer Verfahren entgegengenommen, bearbeitet und unparteiisch geklärt werden können.“

B.   Vorschläge für Leitlinie B4.2

In der derzeitigen Fassung des Titels „Leitlinie B4.2 — Verpflichtungen der Reeder“ soll die Bezeichnung „B4.2“ durch die Bezeichnung „B4.2.1“ ersetzt werden.

In Absatz 1 der derzeitigen Fassung der Leitlinie B4.2 soll die Bezeichnung „Norm A4.2“ durch die Bezeichnung „Norm A4.2.1“ ersetzt werden.

Nach Absatz 3 der derzeitigen Fassung der Leitlinie B4.2 sollen folgender Titel und Text angefügt werden:

„Leitlinie B4.2.2 — Behandlung vertraglicher Ansprüche

1.

In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist vorzusehen, dass die Parteien der Zahlung einer vertraglichen Forderung die Formblätter in Anhang B4-I (Bestätigung des Zahlungseingangs bzw. Entbindung von den Verpflichtungen) verwenden können.“

C.   Vorschläge für neue Anhänge

Nach Anhang A2-I soll folgender Anhang angefügt werden:

„ANHANG A4-I

Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß Regel 4.2

Die Bescheinigung oder ein anderer schriftlicher Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 14 muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name des Schiffes,

b)

Heimathafen des Schiffes;

c)

Rufzeichen des Schiffes;

d)

IMO-Nummer des Schiffes;

e)

Name und Anschrift des Anbieters bzw. der Anbieter der finanziellen Sicherheit;

f)

Kontaktdaten der Personen oder der Stelle, die für die Bearbeitung der vertraglichen Forderungen der Seeleute zuständig sind;

g)

Name des Reeders;

h)

Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicherheit; und

i)

eine Bescheinigung des Anbieters der finanziellen Sicherheit, dass die finanzielle Sicherheit die Anforderungen der Norm A4.2.1 erfüllt.“

Nach Anhang A4-I soll folgender Anhang angefügt werden:

ANHANG B4-I

Formblätter (Bestätigung des Zahlungseingangs bzw. Entbindung von den Verpflichtungen) gemäß Leitlinie B4.2.2

Schiff (Name, Heimathafen und IMO-Nummer):

Vorfall (Datum und Ort):

Seemann/gesetzlicher Erbe und/oder anspruchsberechtigte Person:

Reeder:

Ich, [Seemann] [gesetzlicher Erbe und/oder anspruchsberechtigte Person des Seemannes] (1), bestätige hiermit den Eingang eines Betrags von [Währung und Höhe des Betrags] zur Erfüllung der Pflicht des Reeders, die vertraglich festgelegte Entschädigung für Verletzungen und/oder Tod gemäß den Bedingungen [meines Beschäftigungsvertrags] [des Beschäftigungsvertrags des Seemannes] (1) zu zahlen, und entbinde den Reeder hiermit von seinen Verpflichtungen aufgrund der genannten Beschäftigungsbedingungen.

Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung der Begründetheit jeglicher Ansprüche und wird angenommen; diese Annahme lässt jedoch [mein Recht] [das Recht des gesetzlichen Erben des Seemannes und/oder der anspruchsberechtigten Person] (1) unberührt, eine Forderung im Zusammenhang mit Fahrlässigkeit, einer unerlaubten Handlung oder Verletzung gesetzlicher Pflichten rechtlich geltend zu machen oder andere verfügbare und sich aus dem obigen Vorfall ergebende Rechtsbehelfe zu nutzen.

Datum:

Seemann/gesetzlicher Erbe und/oder anspruchsberechtigte Person:

Unterschrift:

Zur Kenntnisnahme:

Reeder/Vertreter des Reeders:

Unterschrift:

Anbieter der finanziellen Sicherheit:

Unterschrift:

D.   Vorschläge für die Anhänge A5-I, A5-II und A5-III

Am Ende des Anhangs A5-I soll folgender Eintrag angefügt werden:

„Finanzielle Sicherheit für die Verpflichtungen der Reeder“.

In Anhang A5-II soll unter dem Titel Seearbeits-Konformitätserklärung — Teil I als letzter Punkt folgender Eintrag angefügt werden:

„16.

Finanzielle Sicherheit für die Verpflichtungen der Reeder (Regel 4.2)“.

In Anhang A5-II soll unter dem Titel Seearbeits-Konformitätserklärung — Teil II als letzter Punkt folgender Eintrag angefügt werden:

„16.

Finanzielle Sicherheit für die Verpflichtungen der Reeder (Regel 4.2)“.

Am Ende des Anhangs A5-III soll folgender Bereich angefügt werden:

„Finanzielle Sicherheit für die Verpflichtungen der Reeder“.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.