31999L0063

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten - Anhang: Europäishe Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten

Amtsblatt Nr. L 167 vom 02/07/1999 S. 0033 - 0037


RICHTLINIE 1999/63/EG DES RATES

vom 21. Juni 1999

zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden die Vorschriften des Abkommens über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch den Vertrag von Maastricht geänderten Fassung beigefügt ist, in die Artikel 136 bis 139 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen.

(2) Die Sozialpartner können nach Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission stellen.

(3) In der vom Rat erlassenen Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(1) ist der Seeverkehr einer der Tätigkeitsbereiche, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind.

(4) Die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere auch die Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute, sollten berücksichtigt werden.

(5) Die Kommission hat nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine Gemeinschaftsaktion zu den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von der Richtlinie 93/104/EG ausgeschlossen sind, gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(6) Die Kommission, die nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme in diesem Bereich für zweckmäßig hielt, hat die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(7) Der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) haben die Kommission von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 4 des Abkommens über die Sozialpolitik Verhandlungen aufzunehmen.

(8) Die genannten Organisationen haben am 30. September 1998 eine Vereinbarung über die Arbeitszeit von Seeleuten geschlossen. Diese Vereinbarung enthält einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission durchzuführen.

(9) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 6. Dezember 1994 "Zu bestimmten Perspektiven einer Sozialpolitik der Europäischen Union: Ein Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der Union"(2) die Sozialpartner ersucht, die Möglichkeiten zum Abschluß von Vereinbarungen wahrzunehmen, weil sie nahe an den sozialen Problemen und der sozialen Wirklichkeit sind.

(10) Diese Vereinbarung gilt für Seeleute auf allen seegehenden Schiffen, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt verwendet werden.

(11) Das geeignete Rechtsinstrument zur Durchführung der Vereinbarung ist eine Richtlinie im Sinne von Artikel 249 des Vertrags. Sie ist für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

(12) Entsprechend den in Artikel 5 des Vertrags genannten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, so daß sie besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden können. Die Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus.

(13) Bezüglich der in der Vereinbarung verwendeten, jedoch nicht genauer definierten Begriffe überläßt es die Richtlinie - wie andere im Sozialbereich erlassene Richtlinien, in denen ähnliche Begriffe vorkommen - den Mitgliedstaaten, diese Begriffe entsprechend ihrem nationalen Recht und/oder ihrer nationalen Praxis zu definieren, vorausgesetzt, diese Definitionen entsprechen inhaltlich der Vereinbarung.

(14) Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag in Übereinstimmung mit ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung des Vertretungsanspruchs der Vertragsparteien und der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Vereinbarung ausgearbeitet.

(15) Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 1993 über die Anwendung des Protokolls (Nr. 14) über die Sozialpolitik hat die Kommission das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß unterrichtet und ihnen ihren Richtlinienvorschlag mit der Vereinbarung übermittelt.

(16) Die Durchführung der Vereinbarung trägt zur Verwirklichung der in Artikel 136 des Vertrags genannten Ziele bei -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie soll die am 30. September 1998 zwischen den Sozialpartnern im Seeverkehr (ECSA und FST) geschlossene Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten, die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden.

Artikel 2

Mindestvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(2) Die Durchführung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem von ihr erfaßten Bereich dienen. Das Recht der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, bei veränderten Gegebenheiten andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder tarifvertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie gelten, bleibt hiervon unberührt, sofern die Mindestanforderungen der Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 3

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie zum 30. Juni 2002 nachzukommen, oder sie vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, daß die Sozialpartner mittels einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. SCHOMERUS

(1) ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

(2) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 6.

ANHANG

EUROPÄISCHE VEREINBARUNG

über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten

Gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik sieht vor, daß auf europäischer Ebene geschlossene Vereinbarungen auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden.

Die Unterzeichnerparteien stellen hiermit diesen Antrag.

DIE UNTERZEICHNERPARTEIEN HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Paragraph 1

1. Diese Vereinbarung gilt für Seeleute auf allen Seeschiffen, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt verwendet werden. Im Sinne dieser Vereinbarung gilt ein Schiff, das im Register von zwei Staaten eingetragen ist, als im Hoheitsgebiet des Staates eingetragen, dessen Flagge es führt.

2. Im Zweifelsfall hat die zuständige Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats zu entscheiden, ob es sich um Seeschiffe oder in der gewerblichen Seeschiffahrt im Sinne dieser Vereinbarung eingesetzte Schiffe handelt. Die entsprechenden Verbände der Reeder, der Seeleute und der Fischer werden hierzu angehört.

Paragraph 2

Im Sinne dieser Vereinbarung

a) bedeutet der Ausdruck "Arbeitszeit" die Zeit, während der ein Seemann Arbeit für das Schiff verrichten muß;

b) bedeutet der Ausdruck "Ruhezeit" die Zeit außerhalb der Arbeitszeit; dieser Ausdruck schließt kurze Pausen nicht ein;

c) bedeutet der Ausdruck "Seeleute" alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes, für das diese Vereinbarung gilt, beschäftigt oder angeheuert sind;

d) bedeutet der Ausdruck "Reeder" den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten zu erfuellen.

Paragraph 3

Innerhalb der in Paragraph 5 angegebenen Grenzen ist entweder eine Hoechstarbeitszeit, die in einem gegebenen Zeitraum nicht überschritten werden darf, oder eine Mindestruhezeit, die in einem gegebenen Zeitraum zu gewähren ist, festzulegen.

Paragraph 4

Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 5 wird bei der Festlegung der normalen Arbeitszeit für Seeleute grundsätzlich ein Achtstundentag und ein wöchentlicher Ruhetag sowie Arbeitsruhe an Feiertagen zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Verfahren zur Genehmigung oder Registrierung eines Tarifvertrags annehmen, der die normale Arbeitszeit der Seeleute auf einer Grundlage festlegt, die nicht weniger günstig ist als diese Norm.

Paragraph 5

1. Die Arbeits- oder Ruhezeiten haben folgenden Beschränkungen zu unterliegen:

a) Die Hoechstarbeitszeit darf nicht überschreiten:

i) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

ii) 72 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen;

oder

b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:

i) 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen.

2. Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von 6 Stunden haben muß; der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.

3. Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen sowie durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationale Übereinkünfte vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Müdigkeit verursacht.

4. Bei Bereitschaftsdienst - wenn z. B. ein Maschinenraum unbesetzt ist - ist dem Seemann eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren, sofern die normale Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird.

5. Falls kein Tarifvertrag oder Schiedsspruch vorliegt oder falls die zuständige Stelle feststellt, daß die Bestimmungen des Tarifvertrags oder Schiedsspruchs in bezug auf die Nummer 3 oder 4 unzureichend sind, hat die zuständige Stelle entsprechende Bestimmungen festzulegen, um zu gewährleisten, daß die betreffenden Seeleute eine ausreichende Ruhezeit erhalten.

6. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder eines entsprechenden Verfahrens Tarifverträge genehmigen oder registrieren, die Ausnahmen von den in den Nummern 1 und 2 festgelegten Beschränkungen gestatten. Diese Ausnahmen haben soweit wie möglich den festgelegten Normen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende Seeleute oder Seeleute, die an Bord von Schiffen von kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen.

7. An einem leicht zugänglichen Ort ist eine Übersicht mit der Arbeitsorganisation an Bord anzuschlagen, die für jede Position mindestens folgendes enthalten muß:

a) den See- und Hafendienstplan und

b) die Hoechstarbeitszeit oder die Mindestruhezeit, entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Tarifverträgen.

8. Die in Nummer 7 erwähnte Übersicht ist nach einem Standardmuster in der oder den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch zu erstellen.

Paragraph 6

Seeleute unter 18 Jahre dürfen nachts nicht arbeiten. Als "Nacht" im Sinne dieses Paragraphen gilt ein Zeitraum von mindestens 9 aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens einschließt. Diese Bestimmung braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wirksame Ausbildung junger Seeleute zwischen 16 und 18 Jahren gemäß festgelegten Programmen und Zeitplänen dadurch beeinträchtigt würde.

Paragraph 7

1. Der Kapitän eines Schiffes hat das Recht, von einem Seemann die Arbeitsstunden zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind.

2. Gemäß Nummer 1 kann der Kapitän den Arbeitszeit- oder Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und von einem Seemann verlangen, daß er jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.

3. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, daß alle Seeleute, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.

Paragraph 8

1. Es werden Aufzeichnungen über die tägliche Arbeits- oder Ruhezeit der Seeleute geführt, um die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 5 überwachen zu können. Dem Seemann ist eine Kopie der ihn betreffenden Aufzeichnungen auszuhändigen, die vom Kapitän bzw. einer von ihm ermächtigten Person und vom Seemann schriftlich zu bestätigen ist.

2. Es werden Verfahren zur Führung dieser Aufzeichnungen an Bord festgelegt, einschließlich der Zeitabstände für die Eintragung dieser Informationen. Ein Vordruck für die Aufzeichnung der Arbeitszeit oder der Ruhezeit der Seeleute wird unter Berücksichtigung vorhandener internationaler Richtlinien erstellt. Das Muster ist in der oder den in Paragraph 5 Nummer 8 vorgesehenen Sprachen abzufassen.

3. Eine Kopie der einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu dieser Vereinbarung und der einschlägigen Tarifverträge ist an Bord aufzubewahren und muß der Besatzung leicht zugänglich sein.

Paragraph 9

Die in Paragraph 8 erwähnten Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen zu prüfen und zu bestätigen; dies soll sicherstellen, daß die Bestimmungen über die Arbeits- oder Ruhezeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung eingehalten werden.

Paragraph 10

1. Bei der Festlegung, Genehmigung oder Änderung der Besatzungsstärke ist zu berücksichtigen, daß übermäßig lange Arbeitszeiten weitestgehend vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden, um eine ausreichende Erholung sicherzustellen und Ermüdung zu begrenzen.

2. Wenn die Aufzeichnungen oder sonstige Beweismittel eine Verletzung der Bestimmungen über die Arbeits- oder Ruhezeiten erkennen lassen, sind Maßnahmen zu ergreifen, erforderlichenfalls auch die Änderung der Besatzungsstärke des Schiffes, um künftige Verstöße zu vermeiden.

3. Jedes Schiff, für das diese Vereinbarung gilt, hat zur Gewährleistung der Sicherheit eine nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung gemäß dem Dokument über die sichere Mindestbesatzungsstärke oder einem von der zuständigen Stelle herausgegebenen gleichwertigen Dokument an Bord zu führen.

Paragraph 11

Personen unter 16 Jahren dürfen nicht auf einem Schiff arbeiten.

Paragraph 12

Der Reeder hat sicherzustellen, daß dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, einschließlich derjenigen, die sich auf die ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes beziehen. Der Kapitän hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß den sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Erfordernissen in bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute entsprochen wird.

Paragraph 13

1. Alle Seeleute müssen über eine Bescheinigung verfügen, aus der hervorgeht, daß sie für die Arbeit an Bord, für die sie beschäftigt werden, die körperliche Eignung besitzen.

Die Art der vorzunehmenden Gesundheitsbewertung und die in die ärztliche Bescheinigung einzubeziehenden Elemente werden nach Anhörung der entsprechenden Verbände der Reeder und der Seeleute festgelegt.

Alle Seeleute haben sich regelmäßig einer Gesundheitsbewertung zu unterziehen. Wachegehende Seeleute mit gesundheitlichen Problemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern irgend möglich, auf eine geeignete Stelle am Tag versetzt werden.

2. Die in Nummer 1 genannte Bewertung des Gesundheitszustands ist kostenfrei und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Untersuchungen dieser Art können im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems durchgeführt werden.

Paragraph 14

Die Reeder haben den zuständigen nationalen Stellen auf Anfrage Auskunft über wachegehende und andere, nachts arbeitende Seeleute zu erteilen.

Paragraph 15

Die Sicherheitsvorkehrungen und der Gesundheitsschutz müssen den Arbeiten entsprechen, die die Seeleute auszuführen haben. Zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der bei Tag und bei Nacht arbeitenden Seeleute müssen geeignete Schutz- und Präventionsdienste oder -einrichtungen vorhanden sein.

Paragraph 16

Gemäß den nach nationalen Bestimmungen und/oder Gepflogenheiten geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Jahresurlaub und dessen Gewährung hat jeder Seemann Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von mindestens vier Wochen bzw. einen entsprechenden Anteil bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr.

Der Mindestzeitraum für bezahlten Jahresurlaub darf nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist anschließend beendet.

Brüssel, den 30. September 1998

Federation of Transport Workers' Unions in the European Union (FST)

European Community Shipowners' Association (ECSA)