7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/32


BESCHLUSS (EU) 2019/222 DES RATES

vom 20. Dezember 2018

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (1) (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“) wurde am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnet und ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten.

(2)

Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der derzeitige Aktionsplan für die EU und die Palästinensische Behörde (EU-PA Aktionsplan) weiterhin die privilegierte Partnerschaft zwischen der EU und der Palästinensischen Behörde widerspiegelt und die Umsetzung des Interimsassoziationsabkommens unterstützt.

(3)

Nach Artikel 63 des Interimsassoziationsabkommens kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.

(4)

Der Gemischte Ausschuss nimmt die Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde um drei Jahre im schriftlichen Verfahren an.

(5)

Es ist angezeigt, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Empfehlung Rechtswirkung hat.

(6)

Die Verlängerung des EU-PA Aktionsplans um drei Jahre gibt den Vertragsparteien in vollem Umfang Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Verlängerung des Aktionsplans EU-Palästinensische Behörde vertreten wird, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf einer Empfehlung des Gemischten Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu 20. Dezember 2018

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. …/… DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PLO

vom …

zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-PA

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-PLO —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits wurde am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnet und ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 63 des Interimsassoziationsabkommens kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.

(3)

Artikel 10 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)

Die Verlängerung des Aktionsplans EU–Palästinensische Behörde um drei Jahre gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemischte Ausschuss empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens eine Verlängerung des Aktionsplans EU–Palästinensische Behörde um drei Jahre ab dem Tag der Annahme der Verlängerung.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss EU–PLO

Der Präsident


(1)  ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.