29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1062/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft geschaffen.

(2)

Die Saisonbereinigung ist ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung von Konjunkturstatistiken. Bereinigte Reihen erleichtern den Vergleich und die Interpretation der Ergebnisse im Zeitablauf. Durch die Übermittlung bereinigter Daten wird die Kohärenz zwischen den auf nationaler und auf internationaler Ebene verbreiteten Daten verbessert.

(3)

Für die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 festgelegten Qualitätsmaßstäbe sind die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte festzulegen.

(4)

Die Europäische Zentralbank wurde konsultiert.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Saisonbereinigungsverfahren

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 beginnt die Übermittlung saisonbereinigter Daten spätestens dann, wenn Zeitreihen für 16 Beobachtungszeiträume mindestens auf der in Anhang 1 aufgeführten Aggregationsebene der NACE Rev. 2 vorliegen. Die Zahl der Zeiträume wird ab dem Beobachtungszeitpunkt gerechnet, ab dem nicht saisonbereinigte Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gefordert sind.

Artikel 2

Qualitätsberichte

(1)   Die Modalitäten und der Aufbau der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Qualitätsberichte werden in Anhang 2 festgelegt.

(2)   Die Qualitätsberichte werden der Kommission jährlich bis spätestens 31. August übermittelt und beziehen sich auf das vorangegangene Kalenderjahr. Der erste Qualitätsbericht wird bis spätestens 31. August 2011 übermittelt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234.


ANHANG 1

Aggregationsebene NACE Rev. 2

Abschnitte der NACE Rev. 2

Beschreibung

A

Land -und Forstwirtschaft, Fischerei

B, C, D und E

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser -und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

F

Baugewerbe/Bau

G, H und I

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

J

Information und Kommunikation

K

Erbringung von Finanz -und Versicherungsdienstleistungen

L

Grundstücks -und Wohnungswesen

M und N

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

O, P und Q

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung; Erziehung und Unterricht; Gesundheits -und Sozialwesen

R und S

Kunst, Unterhaltung und Erholung; Erbringung von sonstigen Dienstleistungen


ANHANG 2

Modalitäten und Aufbau der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte

EINLEITUNG

In seinem Bestreben nach kontinuierlicher Verbesserung der Qualität seiner Produkte und Dienstleistungen hat das Europäische Statistische System (ESS) die folgende allgemeine Definition von Qualität angenommen: „Gesamtheit der Eigenschaften und Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung, die seine bzw. ihre Fähigkeit, festgelegten oder vorausgesetzten Erfordernissen zu entsprechen, beeinflussen“. Um diese Definition praktisch anwenden zu können, wurden sechs Dimensionen für die Qualität statistischer Produkte und Dienstleistungen festgelegt:

1.

Relevanz,

2.

Genauigkeit,

3.

Aktualität und Pünktlichkeit,

4.

Zugänglichkeit und Klarheit,

5.

Vergleichbarkeit,

6.

Kohärenz.

Qualitätsberichte sind ein geeignetes Instrument, um Informationen über die Qualität verschiedener Produkte und Dienstleistungen in harmonisierter Weise zusammenzustellen. Sie sollen Informationen zu allen sechs Dimensionen der Qualitätsdefinition des ESS liefern und einen allgemeinen Überblick über die nationale Datenerhebung über offene Stellen geben. Die Informationen sind wie folgt zu strukturieren:

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

Eine allgemeine Beschreibung umfasst nach Möglichkeit die folgenden Elemente:

A.   Quellen, Erfassungsbereich und Periodizität

Bezeichnung der Datenquelle

Erfassungsbereich (geografisch, NACE, Unternehmensgröße)

Messzeitpunkte

Periodizität der Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Definition der statistischen Einheit

B.   Stichprobenerhebung

B.1.   Stichprobenplan

Stichprobenbasis

Stichprobenauswahl

Beibehaltung/Erneuerung der Stichprobeneinheiten

Stichprobenumfang

Schichtung

B.2.   Gewichtung

Kurze Beschreibung der Gewichtungsmethode

Gewichtungsmerkmale

B.3.   Datenerhebung

Kurze Beschreibung der Datenerhebungsmethode(n)

C.   Sonstige Quellen

Kurze Beschreibung der Quelle(n) einschließlich:

für die Datenpflege zuständige Einrichtung

Häufigkeit der Aktualisierung

Regeln für das Datenclearing (Beseitigung veralteter Informationen)

freiwillige/obligatorische Berichterstattung und Sanktionen.

D.   Offenlegungsregeln

Kurze Beschreibung, wann Daten aus Vertraulichkeitsgründen unterdrückt werden müssen.

E.   Saisonbereinigung

Kurze Beschreibung der Saisonbereinigungsverfahren, insbesondere mit Blick auf die Saisonbereinigungsleitlinien des Europäischen Statistischen Systems, die vom ASP gebilligt und unterstützt werden.

1.   RELEVANZ

Bei der Dimension „Relevanz“ geht es darum, ob alle benötigten Statistiken erstellt werden und ob die verwendeten Konzepte (Definitionen, Klassifikationen usw.) den Anforderungen der Nutzer gerecht werden.

Der Qualitätsbericht umfasst

eine Beschreibung fehlender Variablen und fehlender Untergliederungen der Variablen,

einen Fortschrittsbericht über die Durchführungsmaßnahmen zu der vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 453/2008, einen ausführlichen Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss der Durchführung sowie eine Zusammenfassung der noch bestehenden Abweichungen von den EU-Konzepten.

Zusätzlich kann er Folgendes umfassen:

eine zusammenfassende Beschreibung der nationalen Nutzer, ihres wesentlichen Bedarfs und des Grades, in dem diesem Bedarf entsprochen wird.

2.   GENAUIGKEIT

Die „Genauigkeit“ im allgemeinen statistischen Sinne bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten der betrachteten Variablen.

2.1.   Zufallsfehler

Als Genauigkeitsmaß ist der Variationskoeffizient unter Berücksichtigung des Stichprobenplans für die Zahl der offenen Stellen auf der Ebene der Abschnitte der jüngsten Fassung der NACE, untergliedert nach Größenklassen (1-9/10 + Arbeitnehmer), zu berechnen und zu übermitteln.

Kann der Variationskoeffizient nicht berechnet werden, so ist stattdessen der geschätzte Zufallsfehler der absoluten Zahl der offenen Stellen anzugeben.

2.2.   Systematische Fehler

2.2.1.   Erfassungsfehler

Die Qualitätsberichte enthalten nach Möglichkeit die folgenden Angaben zum Erfassungsbereich:

eine Tabelle, aus der die Zahl der Unternehmenseinheiten in der Stichprobe und der prozentuale Anteil der in der (den) Stichprobe(n)/dem (den) Register(n) erfassten Unternehmenseinheiten, untergliedert nach Größenklassen (Schichten), ersichtlich ist,

Beschreibung möglicher Unterschiede zwischen der Zielgesamtheit und der Erhebungsgesamtheit,

Beschreibung von Klassifikationsfehlern,

Beschreibung möglicher Abweichungen zwischen den Messzeitpunkten und dem Referenzquartal,

sonstige sachdienliche Informationen.

Anmerkung: Werden administrative Einzeldaten verwendet, so ist eine entsprechende Analyse auf der Basis der Verwaltungsbezugsdatei vorzulegen, die auch Meldefehler und Fehler bei der Löschung von Einträgen beinhaltet.

2.2.2.   Mess- und Verarbeitungsfehler

Die Qualitätsberichte umfassen

Informationen über Variablen mit nicht vernachlässigbaren Mess- oder Verarbeitungsfehlern,

Informationen über die wichtigsten Quellen von (nicht vernachlässigbaren) Mess- oder Verarbeitungsfehlern und gegebenenfalls über die angewandten Korrekturmethoden.

2.2.3.   Antwortausfälle

Die Qualitätsberichte enthalten nach Möglichkeit die folgenden Angaben zum Erfassungsbereich:

die Unit-Response-Quote,

die Item-Imputationsquote und -methoden und, soweit möglich, die Auswirkungen der Imputation auf die Schätzung der übermittelten Variablen.

Anmerkung: Werden administrative Einzeldaten verwendet, so tritt an die Stelle des Antwortausfalls die Nichtverfügbarkeit des administrativen Datensatzes oder der Frageposition (item).

2.2.4.   Modellannahmefehler

Wird mit Modellen gearbeitet, so müssen die Qualitätsberichte eine Beschreibung der verwendeten Modelle enthalten. Der Schwerpunkt sollte auf Modellen zur Korrektur von systematischen Fehlern liegen, z. B. Erfassung der Einheiten in allen verlangten Größenklassen oder NACE-Untergliederungen, Imputation oder Hochrechnung zur Korrektur von Unit-Non-Response.

Anmerkung: Werden administrative Einzeldaten verwendet, so ist die Entsprechung zwischen den administrativen Ansätzen und den theoretischen statistischen Ansätzen zu erläutern. Eventuelle Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die zu Änderungen der angewandten Definitionen führen, und nach Möglichkeit ihre Auswirkungen auf die Ergebnisse sind zu melden.

2.2.5.   Revisionen

Die Mitgliedstaaten können eine Aufstellung der bisherigen Revisionen vorlegen, einschließlich der Revisionen ihrer veröffentlichten Zahlen der offenen Stellen, sowie eine Zusammenfassung der Gründe für die Revisionen.

2.2.6.   Bias-Schätzung

Eine Bewertung der systematischen Fehler der absoluten Zahl der offenen Stellen wird für die Gesamtzahl der offenen Stellen und nach Möglichkeit auf der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Aggregationsebene der NACE Rev. 2 sowie nach Größenklassen (1-9, 10 + Arbeitnehmer) übermittelt.

3.   AKTUALITÄT UND PÜNKTLICHKEIT

3.1.   Aktualität

„Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem darin beschriebenen Ereignis oder Phänomen.

Die Qualitätsberichte sollten Angaben über die Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung der Daten auf nationaler Ebene und dem Referenzzeitraum der Daten enthalten.

3.2.   Pünktlichkeit

„Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin, zu dem sie geliefert werden sollten. Ein solcher Zieltermin kann beispielsweise in amtlichen Veröffentlichungskalendern bekannt gegeben, in Verordnungen festgelegt oder partnerschaftlich vereinbart worden sein.

Um Probleme mit der Pünktlichkeit verstehen und beheben zu können, sollten Informationen aus den letzten vier Quartalen über die Durchführung der Erhebung auf nationaler Ebene vorgelegt werden, mit besonderem Augenmerk auf der Übereinstimmung zwischen geplanten und tatsächlichen Terminen:

Fristen für die Beantwortung durch die Auskunftgeber, einschließlich Erinnerungen und Nachfassaktionen,

Zeitraum der Feldarbeit,

Zeitraum der Datenverarbeitung,

Zeitpunkte der Veröffentlichung der ersten Ergebnisse.

4.   ZUGÄNGLICHKEIT UND KLARHEIT

4.1.   Zugänglichkeit

„Zugänglichkeit“ bezieht sich auf die materiellen Bedingungen, unter denen die Nutzer Informationen über Folgendes erhalten können: Zugangsmöglichkeiten (wo und wie), Lieferzeit, günstige Vertriebsbedingungen (Urheberrecht usw.), Verfügbarkeit von Mikro- oder Makrodaten, unterschiedliche Formate und Datenträger (Papier, Dateien, CD-ROM/DVD, Internet …) usw.

Die Qualitätsberichte sollten die folgenden Angaben über die Methoden zur Verbreitung der Ergebnisse enthalten:

Ergebnisverbreitungsplan, einschließlich Angabe, an wen die Ergebnisse verschickt werden,

Verweise auf Veröffentlichungen der wichtigsten Ergebnisse, einschließlich solcher mit Erläuterungen in Form von Texten, Abbildungen, Karten usw.,

Angaben darüber, welche Ergebnisse gegebenenfalls den in die Stichprobe einbezogenen Meldeeinheiten übermittelt werden.

4.2.   Klarheit

„Klarheit“ bezeichnet den Grad der Verständlichkeit, einschließlich Angaben über das informative Umfeld der Daten. Relevant ist z. B., ob die Daten durch geeignete Metadaten oder Abbildungen wie Schaubilder und Karten ergänzt werden, ob Informationen über ihre Qualität vorliegen (einschließlich möglicher Nutzungseinschränkungen) und in welchem Umfang zusätzliche Unterstützung angeboten wird.

Die Qualitätsberichte sollten folgende Angaben über die Verständlichkeit der Ergebnisse und die Verfügbarkeit von Metadaten enthalten:

Beschreibung der vorgelegten Metadaten und entsprechende Verweise,

Verweise auf die wichtigsten Methodikunterlagen für die gelieferten Statistiken,

Beschreibung der wichtigsten von den nationalen statistischen Diensten durchgeführten Maßnahmen zur Information der Nutzer über die Daten.

5.   VERGLEICHBARKEIT

5.1.   Geografische Vergleichbarkeit

Die Qualitätsberichte enthalten Angaben über Abweichungen zwischen einzelstaatlichen und europäischen Ansätzen und — soweit möglich — ihre Auswirkungen auf die Schätzungen.

5.2.   Zeitliche Vergleichbarkeit

Die Qualitätsberichte enthalten Angaben über Änderungen der Definitionen, des Erfassungsbereichs oder der Methoden in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen und ihre Auswirkungen auf die Schätzungen.

6.   KOHÄRENZ

„Kohärenz“ bezeichnet die Eignung der statistischen Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen. Allerdings ist es in der Regel einfacher, Beispiele für Inkohärenz zu finden, als Kohärenz nachzuweisen.

Die Qualitätsberichte enthalten Vergleiche mit Angaben zur Zahl der offenen Stellen aus anderen geeigneten Quellen, soweit verfügbar, in Gesamtwerten und gegebenenfalls untergliedert nach NACE-Abschnitten, und geben Gründe an, falls die Werte erheblich abweichen.

Der erste Qualitätsbericht enthält außerdem folgende Angaben zu den retrospektiven Daten:

eine Beschreibung der Quellen für die retrospektiven Daten sowie der verwendeten Methodik,

eine Beschreibung möglicher Abweichungen zwischen dem Erfassungsbereich (Wirtschaftszweige, Arbeitnehmer, Variablen) der retrospektiven Daten und dem der aktuellen Daten,

eine Beschreibung der Vergleichbarkeit der retrospektiven mit den aktuellen Daten.