31993D0540

93/540/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 18. Oktober 1993 zur Genehmigung der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn)

Amtsblatt Nr. L 263 vom 22/10/1993 S. 0051 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0049


BESCHLUSS DES RATES vom 18. Oktober 1993 zur Genehmigung der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn)

(93/540/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 28. Juni 1984 genehmigte der Rat mit dem Beschluß 84/358/EWG (4) das am 13. September 1983 in Bonn unterzeichnete Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn).

Auf ihrer ersten Tagung vom 19. bis 22. September 1989 in Bonn befürworteten die Vertragsparteien des Übereinkommens eine Anzahl Änderungen zur Aufnahme von Bestimmungen über die Überwachung der Verschmutzung in den Text des Übereinkommens, um die Durchführung der Absätze 46 bis 50 der Erklärung der Minister zu gewährleisten, die auf der zweiten internationalen Konferenz zum Schutz der Nordsee vom 24. und 25. November 1987 in London angenommen worden war.

Die Vertragsparteien beschlossen ferner die Änderung der Abgrenzung des Skagerrak gemäß Artikel 2 Buchstabe a) des Übereinkommens.

Das Inkrafttreten der Änderungen erfordert nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens die Genehmigung durch alle Vertragsparteien -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung vom 19. bis 22. September 1989 in Bonn beschlossenen Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Beschlusses betreffend diese Änderungen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens erforderliche Notifikation der Genehmigungsakte an die Hinterlegungsregierung im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BOURGEOIS

(1) ABl. Nr. C 114 vom 5. 5. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 42 vom 15. 2. 1993, S. 36.

(3) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 7.

BESCHLUSS vom 22. September 1989 betreffend Änderungen des Übereinkommens

DIE VERTRAGSPARTEIEN des am 13. September 1983 in Bonn beschlossenen Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) -

EINGEDENK des Artikels 1 des am 13. September 1983 in Bonn beschlossenen Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, der besagt, daß das Übereinkommen Anwendung findet, wenn die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der See durch Öl oder andere Schadstoffe im Nordseegebiet eine ernste und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien darstellt;

EINGEDENK des Absatzes XVI Nrn. 46 bis 50 der Erklärung der Minister anläßlich der vom 24.-25. November 1987 in London abgehaltenen Zweiten Internationalen Nordseeschutzkonferenz;

IN DER ERKENNTNIS, daß das Übereinkommen keine Bestimmungen über die Anwendung der Überwachung enthält, mit deren Hilfe Verschmutzungen festgestellt und Verstösse gegen Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung verhindert werden können;

IN DEM WUNSCH, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf solche Tätigkeiten zu erstrecken;

SOWIE IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die südliche geographische Begrenzung des Skagerraks, wie sie in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist, zu berichtigen -

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, das Übereinkommen wie folgt zu ändern:

Artikel I

Artikel 1

des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

"Dieses Übereinkommen findet Anwendung

1. wenn die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der See durch Öl oder andere Schadstoffe im Nordseegebiet, wie es in Artikel 2 festgelegt ist, eine ernste und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien darstellt, und

2. auf die im Nordseegebiet durchgeführte Überwachung, mit deren Hilfe Verschmutzungen festgestellt und bekämpft und Verstösse gegen Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung verhindert werden können."

Artikel II

Artikel 2

des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

"Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Nordseegebiet die eigentliche Nordsee südlich des Breitengrads 61° nördlicher Breite sowie

a) den Skagerrak, dessen südliche Begrenzung östlich von Kap Skagen durch den Breitengrad 57° 44& prime; 43& Prime; nördlicher Breite bestimmt wird;

b) den Ärmelkanal und seine Eingangsgewässer östlich einer Linie, die fünfzig Seemeilen westlich einer die Scilly-Inseln und die Insel Oüssant verbindenden Linie verläuft."

Artikel III

Artikel 3

des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

"(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß die in Artikel 1 bezeichneten Angelegenheiten eine wirksame Zusammenarbeit zwischen ihnen erfordern.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten und erlassen gemeinsam Richtlinien für die praktischen, einsatzmässigen und technischen Aspekte gemeinsamer Maßnahmen und der in Artikel 6 A bezeichneten koordinierten Überwachung."

Artikel IV

Artikel 4

des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

"Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Unterrichtung der anderen Vertragsparteien

a) über ihre nationale Organisation, der die Bekämpfung einer Verschmutzung der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Art und die Durchsetzung der Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung obliegt;

b) über die zuständigen Behörden, die für die Entgegennahme und Abgabe von Meldungen über eine solche Verschmutzung sowie für die Behandlung von Fragen der gegenseitigen Unterstützung und der koordinierten Überwachung durch die Vertragsparteien verantwortlich sind;

c) über ihre nationalen Mittel zur Vermeidung oder Bekämpfung einer solchen Verschmutzung, die für eine internationale Hilfe zur Verfügung gestellt werden könnten;

d) über neue Wege zur Vermeidung einer solchen Verschmutzung und über neue wirksame Maßnahmen zu deren Bekämpfung;

e) über grössere Verschmutzungsereignisse dieser Art, die bekämpft wurden;

f) über neue Entwicklungen in der Überwachungstechnologie;

g) über ihre Erfahrungen bei der Anwendung von Überwachungsmitteln und -techniken für die Feststellung von Verschmutzung und die Verhinderung von Verstössen gegen Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung, einschließlich der Anwendung in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien;

h) über Informationen von gegenseitigem Interesse, die sie bei ihren Überwachungstätigkeiten erlangt haben;

i) über ihre nationalen Überwachungsprogramme, einschließlich der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien."

Artikel V

Das Übereinkommen wird durch folgenden neuen Artikel 6 A ergänzt:

"Die Überwachung wird, soweit angemessen, von den Vertragsparteien in den Zonen ihrer Verantwortung oder in den in Artikel 6 bezeichneten Zonen gemeinsamer Verantwortung durchgeführt. Die Vertragsparteien können zweiseitig oder mehrseitig Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausgestaltung der Überwachung in allen oder einem Teil der Zonen der betreffenden Vertragsparteien schließen."

Artikel VI

Artikel 8

des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

"(1) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund des Völkerrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung.

(2) Die in Artikel 6 erwähnte Einteilung in Zonen darf keinesfalls als Vorentscheidung oder Begründung in einer Frage der Souveränität oder Hoheitsgewalt geltend gemacht werden.

(3) Die in Artikel 6 erwähnte Einteilung in Zonen schränkt die Rechte der Vertragsparteien nicht ein, Überwachungstätigkeiten im Einklang mit dem Völkerrecht über die Grenzen ihrer Zonen hinaus durchzuführen."

Artikel VII

Artikel 9

des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

"(1) Solange keine auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage oder aus Anlaß einer gemeinsamen Bekämpfungsaktion geschlossene Übereinkunft über die finanziellen Regelungen bezueglich der Maßnahmen der Vertragsparteien zur Bekämpfung einer Verschmutzung vorliegt, tragen die Vertragsparteien die Kosten ihrer jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung nach Maßgabe des Buchstabens a) oder b).

a) Wurde die Maßnahme von einer Vertragspartei auf ausdrückliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffen, so hat die ersuchende Vertragspartei der hilfeleistenden Vertragspartei die Kosten für ihre Maßnahme zu erstatten;

b) wurde die Maßnahme von einer Vertragspartei auf eigene Veranlassung ergriffen, so trägt diese Vertragspartei die Kosten ihrer Maßnahme.

(2) Die ersuchende Vertragspartei kann ihr Ersuchen jederzeit widerrufen, hat aber in diesem Fall die der hilfeleistenden Vertragspartei bereits entstandenen oder von ihr übernommenen Kosten zu tragen.

(3) Sofern in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften oder sonstigen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist, trägt jede Vertragspartei die Kosten ihrer nach Artikel 6 A durchgeführten Überwachungstätigkeiten."

Artikel VIII

Die Vertragsparteien notifizieren nach Artikel 16 Absatz 2 der Verwahrregierung ihre Genehmigung dieser Änderungen.