2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/36


BESCHLUSS (GASP) 2019/1297 DES RATES

vom 31. Juli 2019

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2382 (1) zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 14. Mai 2018 den Beschluss (GASP) 2018/712 (2) angenommen, mit dem das ESVK beauftragt wurde, unter Sicherstellung der Komplementarität mit anderen Anstrengungen und Initiativen der Union die Plattform zur Aus- und Fortbildung, Evaluierung und Übung bezüglich Cyberfragen zu gründen.

(3)

Der Rat hat am 6. November 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1655 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 und zur Festlegung eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 angenommen.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 20. September 2018 das Mandat für die Gruppe für Ausbildung des Zivilpersonals der EU als spezielle Formation des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung angenommen.

(5)

Am 15. März 2019 haben Mitgliedstaaten in der Sitzung der Gruppe für Ausbildung des Zivilpersonals der EU eine finanzielle Unterstützung der Union für die zivilen Ausbildungskoordinatoren (ZAK) gefordert.

(6)

Der Lenkungsausschuss des ESVK hat am 3. Juni 2019 beschlossen, dass das ESVK die Reise- und Aufenthaltskosten der ZAK bewirtschaften und verwalten sollte.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2016/2382 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In dem Beschluss (GASP) 2016/2382 wird dem Artikel 4 Absatz 3 folgender Buchstabe angefügt:

„j)

Unterstützung des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und der Gruppe für Ausbildung des Zivilpersonals der EU durch Bewirtschaftung und Verwaltung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der zivilen Ausbildungskoordinatoren.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (GASP) 2016/2382 des Rates vom 21. Dezember 2016 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/189/GASP (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 60).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/712 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 37).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/1655 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (ABl. L 276 vom 7.11.2018, S. 9).