6.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 110/2009 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2009
zur Änderung der Länderliste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 (2) legte der Rat eine gemeinsame Regelung für die Einfuhren aus bestimmten Drittländern fest, die auch Bestimmungen über Schutzmaßnahmen enthält. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 519/94 gilt unter anderem für Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 legte der Rat eine gemeinsame Regelung für einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China fest und änderte die Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 übertrug der Rat der Kommission die Zuständigkeit für die Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 519/94. |
(5) |
Angesichts des Beitritts der Ukraine zur Welthandelsorganisation sollte vorgesehen werden, die Ukraine vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 519/94 auszunehmen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die Ukraine wird aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2009
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.
(2) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.