24.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/319 DES RATES

vom 21. Februar 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates (2) keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR oder des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, außerdem eine degressive Steuerermäßigung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates (3) wurde Luxemburg ermächtigt, im Rahmen einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung (im Folgenden „abweichende Regelung“) anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2016 von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(3)

Mit am 26. September 2016 bei der Kommission eingegangenen Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung, die abweichende Regelung ab dem 1. Januar 2017 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert von 25 000 EUR auf 30 000 EUR anzuheben.

(4)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Nach den Angaben Luxemburgs könnten potenziell weitere 970 Steuerpflichtige aufgrund dieser abweichenden Regelung ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG verringern. Der Aufwand, der für die Steuerverwaltung mit der Erhebung der Steuer und der Überprüfung von Kleinunternehmen verbunden ist, würde somit ebenfalls verringert.

(6)

Da die abweichende Regelung zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinstunternehmen führen wird, die sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Luxemburg ermächtigt werden, den angehobenen Schwellenwert bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(7)

Üblicherweise werden abweichende Regelungen für eine begrenzte Zeit gewährt, damit beurteilt werden kann, ob sie angemessen und wirksam sind. Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte zudem noch vor dem 31. Dezember 2019 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft treten. Die beantragte abweichende Regelung sollte daher befristet sein und eine Verfallsklausel enthalten.

(8)

Um sicherzustellen, dass die mit der abweichenden Regelung verfolgten Ziele, insbesondere zur Vermeidung von Unterbrechungseffekten und der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen, erreicht werden, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2017 gelten. Durch die rückwirkende Geltung der Ausnahmeregelung werden berechtigte Erwartungen der betroffenen Personen berücksichtigt, da die Ausnahmeregelung nicht in die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen eingreift.

(9)

Den von Luxemburg vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(10)

Die abweichende Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa — der ‚Small Business Act‘ für Europa“ vom 25. Juni 2008.

(11)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Luxemburg eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird.

(12)

Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Luxemburg ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 33).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).