31993L0074

Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

Amtsblatt Nr. L 237 vom 22/09/1993 S. 0023 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0145


RICHTLINIE 93/74/EWG DES RATES vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke erlangen immer grössere Bedeutung in der Heimtierernährung; auch bei Nutztieren spielen sie eine gewisse Rolle.

In einigen Mitgliedstaaten werden Futtermittel im Sinne dieser Richtlinie bereits unter Hinweis auf ihre besondere Zusammensetzung vermarktet.

Es bedarf einer gemeinsamen Begriffsbestimmung für die betreffenden Erzeugnisse. Diese Begriffsbestimmung muß vorsehen, daß die zur Deckung besonderer ernährungsphysiologischer Bedürfnisse angebotenen Erzeugnisse eine besondere Zusammensetzung aufweisen oder mit Hilfe eines besonderen Verfahrens hergestellt werden müssen. Es ist der Grundsatz aufzustellen, daß sich diese Futtermittel in ihren Merkmalen und ihrem Verwendungszweck sowohl von gängigen Futtermitteln als auch von Fütterungsarzneimitteln deutlich unterscheiden müssen.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke müssen eine besondere Zusammensetzung aufweisen und in besonderer Weise hergestellt werden, damit sie den besonderen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist, gerecht werden.

Werden Vorschriften für das Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke aufgestellt, so ist darauf zu achten, daß die Aufnahme dieser Futtermittel den Tieren zuträglich ist. Daher müssen diese Futtermittel stets von handelsüblicher Beschaffenheit sein und dürfen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen; sie dürfen auch nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderer Futtermittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der für Mischfuttermittel geltenden Bestimmungen.

Der Verwender muß genau und sachgerecht über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke informiert werden.

Damit sich die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechenden Futtermittel von anderen Futtermitteln unterscheiden lassen, soll das Bestimmungswort "Diät-" unter Ausschluß jeder anderen näheren Bestimmung der Bezeichnung dieser Futtermittel vorangestellt werden.

Wie bei den gängigen Futtermitteln empfiehlt es sich, zumindest den Gehalt an analytischen Bestandteilen anzugeben, die für die Beschaffenheit des Futtermittels im wesentlichen bestimmend sind. Darüber hinaus soll der Gehalt bestimmter analytischer Bestandteile angegeben werden, denen das Futtermittel seine diätetischen Merkmale verdankt.

Im übrigen soll den Herstellern von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke die Möglichkeit eingeräumt werden, auf dem Etikett eine Reihe von Angaben zu machen, die dem Verwender von Nutzen sein können.

Zur Abgabe von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke sollte es nicht der Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung bedürfen, da diese Erzeugnisse keine Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (4) enthalten; handelt es sich jedoch um sehr spezifische Futtermittel, so ist der Verwender darauf hinzuweisen, daß empfohlen wird, zuvor den Rat eines Fachmanns einzuholen, damit die angemessene Verwendung dieser Futtermittel sichergestellt ist.

Im Falle von Futtermitteln, die zur Ernährung von Tieren bestimmt sind, deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel irreversibel gestört ist oder deren pathologischer Zustand eine tierärztliche Überwachung erforderlich macht, sollte es möglich sein, zusätzliche Etikettierungsvorschriften zu erlassen, aufgrund deren statt der allgemeinen Empfehlung, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, eine Empfehlung vorzusehen ist, wonach der Verwender zuvor einen Tierarzt konsultiert.

Auch müssen auf Gemeinschaftsebene ein positives Verzeichnis der für die Futtermittel für besondere Ernährungszwecke vorgesehenen Verwendungszwecke mit genauer Angabe der Verwendungsweise, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die obligatorischen oder fakultativen Angaben sowie die besonderen Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Diese Verzeichnis muß angesichts seiner Bedeutung für die Durchführung dieser Richtlinie rechtzeitig beschlossen werden.

Das Inverkehrbringen der den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechenden Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf nicht aus Gründen ihrer Zusammensetzung, ihrer Herstellungsmerkmale, ihrer Aufmachung oder ihrer Etikettierung behindert werden.

Stellt ein Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt dar, soll der davon betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Kommission mit einem im einzelnen begründeten Antrag zu ersuchen, geeignete Maßnahmen zu treffen.

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission die Zuständigkeit für die Durchführung von Vorschriften für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke überträgt, empfiehlt es sich, ein Verfahren der engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des mit dem Beschluß 70/372/EWG (5) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses vorzusehen.

Es bedarf unbedingt einer wirksamen Kontrolle der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke. Es kann vorkommen, daß die den Kontrolldiensten gewöhnlich zu Gebote stehenden Mittel unter Umständen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob das betreffende Futtermittel tatsächlich die ihm zugeschriebenen ernährungsphysiologischen Merkmale aufweist. Es ist daher vorzusehen, daß im Verdachtsfall der für das Inverkehrbringen des betreffenden Futtermittels Verantwortliche den Kontrolldienst bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel für besondere Ernährungszwecke nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

- sie die Bedingungen des Artikels 3 erfuellen,

- sie den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 5 entsprechen und

- ihr Verwendungszweck in dem gemäß Artikel 6 festgelegten Verzeichnis aufgeführt ist und sie den übrigen Bestimmungen dieses Verzeichnisses entsprechen.

Artikel 2

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) Futtermittel: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

b) Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen in natürlichem Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder aus Erzeugnissen ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

c) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Mischfuttermittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder Herstellungsweise sowohl von gängigen Futtermitteln als auch von den Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (6) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;

d) besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 so beschaffen oder zusammengesetzt sein müssen, daß sie dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck gerecht werden.

Artikel 4

Vorbehaltlich der im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Bestimmungen gilt diese Richtlinie unbeschadet der gemeinschaftlichen Vorschriften über

a) Mischfuttermittel,

b) Zusatzstoffe in der Tierernährung,

c) unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung,

d) bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung.

Artikel 5

Ergänzend zu den Kennzeichnungsvorschriften in Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates (7) schreiben die Mitgliedstaaten folgendes vor:

1. Folgende zusätzliche Angaben müssen in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett der Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 enthalten sein:

a) das Bestimmungswort "Diät-" in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung;

b) die genaue Zweckbestimmung, d. h. der besondere Ernährungszweck;

c) die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels;

d) die in Spalte 4 des Anhangs vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen;

e) die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer.

Die unter den Buchstaben a) bis e) genannten Angaben müssen mit dem Inhalt des im Anhang enthaltenen Verzeichnisses der Verwendungszwecke sowie mit den gemäß Artikel 6 Buchstabe b) festzulegenden allgemeinen Bestimmungen vereinbar sein.

2. Andere als die unter Nummer 1 genannten Angaben in dem dafür vorgesehenen Feld sind zulässig, sofern sie nach Artikel 6 Buchstabe a) vorgesehen sind.

3. Unbeschadet des Artikels 5e der Richtlinie 79/373/EWG kann bei der Kennzeichnung der Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 auf einen spezifischen pathologischen Zustand hingewiesen werden, sofern dieser dem im Verzeichnis der Verwendungszwecke gemäß Artikel 6 Buchstabe a) definierten Ernährungszweck entspricht.

4. Auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung von Futtermitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 ist folgende Angabe anzubringen: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmanns einzuholen".

In dem Verzeichnis der Verwendungszwecke im Anhang kann jedoch vorgesehen werden, daß diese Angabe bei bestimmten Diätfuttermitteln durch die Empfehlung, zuvor den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu ersetzen ist.

5. Die Bestimmungen des Artikels 5c Absatz 5 der Richtlinie 79/373/EWG gelten auch für Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.

6. Bei der Kennzeichnung von Futtermitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 kann ferner das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, bzw. der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall muß der Mindest- oder Hoechstgehalt des oder der analytischen Bestandteile in Gewichtshundertteilen des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich angezeigt werden.

7. Das Bestimmungswort "Diät-" darf ausschließlich für Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 verwendet werden.,

Andere Bestimmungswörter als "Diät-" dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung dieser Futtermittel nicht verwendet werden.

8. Abweichend von Artikel 5c Absatz 3 der Richtlinie 79/373/EWG können bei der Angabe der Ausgangserzeugnisse jeweils mehrere Ausgangserzeugnisse in Kategorien zusammengefasst werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Ausgangserzeugnisse als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels erforderlich ist.

Artikel 6

Nach dem Verfahren des Artikels 9

a) wird bis zum 30. Juni 1994 in Übereinstimmung mit dem Anhang ein Verzeichnis der Verwendungszwecke festgelegt. Das Verzeichnis umfasst

- die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 Buchstaben b), c), d) und e) sowie

- gegebenenfalls die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 und Nummer 4 Unterabsatz 2;

b) können allgemeine Bestimmungen für die Verwendung der unter Buchstabe a) genannten Angaben einschließlich der geltenden Toleranzen festgelegt werden;

c) können die gemäß den Buchstaben a) und b) getroffenen Maßnahmen aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen geändert werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Futtermittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 aufgrund dieser Richtlinie keinen anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Artikel 8

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die Verabreichung eines Futtermittels im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 oder seine Verwendung unter vorgegebenen Bedingungen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt bedeutet, so meldet er dies unverzueglich der Kommission und begründet dies im einzelnen.

(2) Die Kommission leitet unverzueglich das Verfahren des Artikels 9 ein, um erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Artikel 9

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Futtermittelausschusses (im folgenden "Ausschuß" genannt) diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 10

Damit eine wirksame amtliche Kontrolle von Futtermitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 gewährleistet ist, gelten folgende besondere Bestimmungen:

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei der Herstellung bzw. beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

2. Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde befugt, von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage von Daten und Informationen darüber zu verlangen, daß das Futtermittel die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt.

Sind die betreffenden Daten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt die Angabe der Fundstelle.

Artikel 11

Die nachstehenden Richtlinien werden wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (8) wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke."

2. In der Richtlinie 79/373/EWG:

a) wird in Artikel 1 Absatz 2 folgender Buchstabe angefügt:

"h) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.";

b) erhält Artikel 5e Absatz 2 erster Gedankenstrich folgende Fassung:

"- dürfen sich jedoch nicht auf die Anwesenheit von oder den Gehalt an anderen analytischen Bestandteilen beziehen als von bzw. an denen, deren Angabe in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie oder in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (*) vorgesehen ist;

(*) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23."

3. In der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (9) wird in Artikel 1 Absatz 2 folgender Buchstabe angefügt:

"f) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.".

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. C 231 vom 9. 9. 1992, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993, S. 73.

(3) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 25.

(4) ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.

(5) ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 92 vom 7. 4. 1990, S. 42.

(7) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

(8) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.

(9) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.

ANHANG