24.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. April 2012

zur Anwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates auf bestimmte Additive gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2484)

(2012/209/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an den Antrag der niederländischen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2011/545/EU der Kommission vom 16. September 2011 zur Anwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates auf Erzeugnisse des KN-Codes 3811 gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (2) erlassen. Dem genannten Durchführungsbeschluss zufolge unterliegen alle Erzeugnisse des KN-Codes 3811 den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (3).

(2)

Entsprechend dem Antrag der niederländischen Behörden wird mit dem Durchführungsbeschluss 2011/545/EU beabsichtigt, Steuerhinterziehung, -vermeidung und Missbrauch zu verhindern, indem bestimmte Erzeugnisse, die als Kraftstoffzusätze verwendet werden sollen und in diesem Fall nach der Richtlinie 2003/96/EG zu besteuern sind, den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG unterstellt werden.

(3)

Nach Annahme des Durchführungsbeschlusses 2011/545/EU wurde die Kommission auf die besondere Position von Erzeugnissen der KN-Codes 3811 21 00 und 3811 29 00 aufmerksam gemacht. Diese Erzeugnisse sind weder zur Verwendung als Heizstoffe oder Kraftstoffe noch zur Verwendung als Zusatzstoffe bestimmt und stellen kein Risiko in Bezug auf Steuerhinterziehung, -vermeidung und Missbrauch dar. Sie sollten den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG daher nicht unterliegen. Die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen sollten somit nur für Erzeugnisse der KN-Codes 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 gelten.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2011/545/EU sollte daher durch einen analogen Beschluss ersetzt werden, der jedoch auf die KN-Codes 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 beschränkt werden sollte.

(5)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2013 unterliegen Erzeugnisse der KN-Codes 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (5), den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss 2011/545/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  ABl. L 241 vom 17.9.2011, S. 33.

(3)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(5)  ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.