20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 250/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen. Um die langfristige Wirkung der Ausgaben zu verbessern und Überschneidungen zu vermeiden, sollte auf Unionsebene und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit und Koordinierung sichergestellt werden.

(2)

Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs, zur Durchführung fachlicher Schulungen, einschließlich rechtsvergleichender Studien, und zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung tragen erheblich zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zugleich zur Erreichung eines gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei.

(3)

Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen durch den Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Programm „Hercule“), der durch den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Programm „Hercule II“) geändert und ausgeweitet wurde, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Maßnahmen ermöglicht.

(4)

Die Kommission hat eine Überprüfung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Programms „Hercule II“ durchgeführt, in der über seine Inputs und Outputs berichtet wird.

(5)

Die Kommission hat im Jahr 2011 eine Folgenabschätzung zur Beurteilung der Frage durchgeführt, ob das Programm fortgeführt werden soll.

(6)

Es sollte ein neues Programm (im Folgenden „Programm“) aufgelegt werden, um die auf Unionsebene und von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen, die sich angesichts der aktuellen Haushaltsknappheit stellen, fortzuführen und nach Möglichkeit noch weiterzuentwickeln.

(7)

Das Programm sollte unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Maßnahmen durchgeführt werden, die in der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2013 mit dem Titel „Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen — Eine umfassende EU-Strategie“ aufgeführt sind.

(8)

Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) umgesetzt werden. Gemäß dieser Verordnung dient eine Finanzhilfe der finanziellen Unterstützung einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird, und darf nicht ausschließlich für den Ausrüstungserwerb bestimmt sein.

(9)

Das Programm sollte offen sein für die Teilnahme von beitretenden Staaten, Bewerberländern und potenziellen Bewerbern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sowie Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Union im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen, die in Bezug auf die Teilnahme dieser Staaten und Länder an Unionsprogrammen in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Vereinbarungen niedergelegt sind, erzielt haben, sowie von Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmen.

(10)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen unabhängigen Bericht über die Halbzeitbewertung der Durchführung des Programms und einen abschließenden Bewertungsbericht über die Erreichung der Ziele des Programms vorlegen. Außerdem sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Informationen über die jährliche Durchführung des Programms vorlegen, darunter die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen und Informationen über die Vereinbarkeit und die Komplementarität mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen auf der Ebene der Union.

(11)

Diese Verordnung steht in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das Programm sollte die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz der finanziellen Interessen der Union erleichtern und eine effizientere Ressourcennutzung ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre. Ein derartiges Vorgehen auf Unionsebene ist notwendig und gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten kollektiv beim Schutz des Gesamthaushalts der Union und der nationalen Haushalte unterstützt und die Nutzung von gemeinsamen Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden fördert. Das Programm sollte jedoch nicht in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreifen.

(12)

Das Programm sollte eine Laufzeit von sieben Jahren haben, damit diese mit der Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (6) übereinstimmt.

(13)

Um eine gewisse Flexibilität bei der Zuweisung der Mittel herzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Änderung der vorläufigen Zuweisung dieser Mittel zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(14)

Die Kommission sollte jährliche Arbeitsprogramme annehmen, in denen die finanzierten Maßnahmen, die Auswahl- und Vergabekriterien und die hinreichend begründeten Ausnahmefälle, beispielsweise Fälle von Mitgliedstaaten, die hinsichtlich der finanziellen Interessen der Union einem hohen Risiko ausgesetzt sind, in denen der Kofinanzierungshöchstsatz von 90 % der förderfähigen Kosten zur Anwendung kommt, festgelegt sind. Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung erörtern, der mit dem Beschluss 94/140/EG der Kommission (7) geschaffen wurde.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, ihre finanziellen Beiträge im Rahmen der Kofinanzierung von Finanzhilfen, die auf der Grundlage des Programms gewährt werden, zu erhöhen.

(16)

Die Kommission sollte die erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die jährlichen Arbeitsprogramme mit anderen einschlägigen, von der Union finanzierten Programmen insbesondere im Zollbereich kohärent sind und diese ergänzen, um die Gesamtwirkung der Maßnahmen des Programms zu steigern und Überschneidungen des Programms mit anderen Programmen zu vermeiden.

(17)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet.

(18)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(19)

Der Beschluss Nr. 804/2004/EG sollte aufgehoben werden. Es sollten Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die unter diesen Beschluss fallen, und der in diesem Beschluss festgelegten Berichtspflichten zu ermöglichen.

(20)

Es ist angemessen, einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechungen zwischen dem Programm „Hercule II“ und dem Programm sicherzustellen und die Dauer des Programms auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 abzustimmen. Daher sollte das Programm ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein mehrjähriges Aktionsprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Maßnahmen „Hercule III“ (im Folgenden „Programm“) mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt.

Artikel 2

Mehrwert

Das Programm trägt zu Folgendem bei:

a)

der Ausarbeitung von Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten;

b)

der verstärkten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz grenzübergreifender Vorhaben;

c)

der wirksamen Verhütung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen durch gemeinsame fachliche Schulungen für Bedienstete nationaler und regionaler Verwaltungsbehörden und sonstige Betroffene.

Das Programm ermöglicht insbesondere Einsparungen durch die gemeinsame Anschaffung von Spezialausrüstung und Datenbanken für die betreffenden Akteure und durch Spezialschulungen.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und das Geld der Steuerzahler zu schützen.

Artikel 4

Spezifisches Ziel

Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen.

Gemessen wird die Erreichung dieses spezifischen Ziels unter anderem an Ziel- und Ausgangswerten und an allen der folgenden wesentlichen Leistungsindikatoren:

a)

Anzahl der Sicherstellungen, Beschlagnahmen und Einziehungen in bei gemeinsamen Maßnahmen und grenzüberschreitenden Einsätzen aufgedeckten Betrugsfällen;

b)

Mehrwert und wirksamer Einsatz der kofinanzierten technischen Ausrüstung;

c)

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die mit dem technischen Material erzielten Ergebnisse;

d)

Anzahl und Art von Schulungsmaßnahmen, einschließlich des Umfangs der Spezialschulungen.

Artikel 5

Operationelle Ziele

Die operationellen Ziele des Programms bestehen darin,

a)

die Verhütung und die Untersuchung von Betrugsdelikten und sonstigen rechtswidrigen Handlungen durch Ausbau der grenz- und fachübergreifenden Zusammenarbeit über das derzeit erreichte Niveau hinaus zu verbessern;

b)

den Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten durch Vereinfachung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen einschließlich Personalaustauschmaßnahmen zu erhöhen;

c)

die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen durch die technische und operationelle Unterstützung von einzelstaatlichen Untersuchungsbehörden, insbesondere von Zoll- und Strafverfolgungsbehörden, zu verstärken;

d)

die derzeit bekannte Gefährdung der finanziellen Interessen der Union durch Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zu begrenzen, um der Entstehung einer illegalen Wirtschaft in Schlüsselbereichen wie der organisierten Betrugskriminalität einschließlich des Zigarettenschmuggels und der Zigarettenfälschung entgegenzuwirken, und

e)

durch Förderung vergleichender Rechtsanalysen zur Weiterentwicklung des rechtlichen und justiziellen Schutzes der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten beizutragen.

Artikel 6

Förderfähige Einrichtungen

Jede der folgenden Einrichtungen kann nach dem Programm finanziell gefördert werden:

a)

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Teilnehmerlandes gemäß Artikel 7 Absatz 1, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern;

b)

seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen eines Teilnehmerlandes gemäß Artikel 7 Absatz 1, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern.

Artikel 7

Teilnahme am Programm

(1)   Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder (im Folgenden „Teilnehmerländer“).

(2)   Das Programm steht offen für die Teilnahme folgender Länder:

a)

beitretende Staaten sowie Bewerberländer und potenzielle Bewerber, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Vereinbarungen niedergelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Staaten und Länder an Unionsprogrammen;

b)

Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Union erreicht haben. Die Teilnahme der betreffenden Partnerländer an dem Programm erfolgt nach Maßgabe von Bestimmungen, die mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegen sind;

c)

Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmen, gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen.

(3)   Vertreter von am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa beteiligten Ländern, der Russischen Föderation, von bestimmten anderen Ländern, mit denen die Union Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Betrugsfällen geschlossen hat, sowie von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen können an im Rahmen des Programms organisierten Tätigkeiten teilnehmen, wenn dies für die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele nach Artikel 3 bzw. Artikel 4 nützlich ist. Diese Vertreter nehmen an dem Programm im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 teil.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen des Programms können unter den Bedingungen, die in den in Artikel 11 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt werden, alle folgenden Maßnahmen in angemessener Weise finanziell unterstützt werden:

a)

spezielle technische Unterstützung für die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten durch eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:

i)

Bereitstellung von Fachwissen, spezieller und technisch fortgeschrittener Ausrüstung und effizienten Hilfsmitteln der Informationstechnologie (IT) zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Kommission;

ii)

Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung und Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere der Einsetzung von gemeinsamen Untersuchungsteams und grenzüberschreitender Einsätze;

iii)

Förderung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Lagerung und Vernichtung von sichergestellten Zigaretten sowie des Rückgriffs auf unabhängige Analysedienste für Analysen von sichergestellten Zigaretten;

iv)

Förderung von Personalaustauschmaßnahmen bei speziellen Projekten, insbesondere zur Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten;

v)

Bereitstellung von technischer und operationeller Unterstützung für die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von illegalen grenzüberschreitenden Aktivitäten sowie von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrugsdelikten unter besonderer Unterstützung der Zollbehörden;

vi)

Aufbau von IT-Kapazitäten in den Teilnehmerländern durch Entwicklung und Bereitstellung von speziellen Datenbanken und IT-Werkzeugen, die den Datenzugriff und die Datenanalyse erleichtern;

vii)

Ausbau des Datenaustauschs, Entwicklung und Bereitstellung von IT-Werkzeugen für Untersuchungen sowie Überwachung der „Intelligence“-Arbeit;

b)

Veranstaltung von gezielten Spezialschulungen, von Workshops zur Ausbildung in der Risikoanalyse und gegebenenfalls von Konferenzen zwecks

i)

Förderung eines besseren Verständnisses der Abläufe auf Unions- und auf nationaler Ebene;

ii)

Erfahrungsaustausch und Austausch bewährter Vorgehensweisen zwischen den zuständigen Behörden der Teilnehmerländer, einschließlich spezialisierter Strafverfolgungsbehörden, sowie den Vertretern der in Artikel 7 Absatz 3 genannten internationalen Organisationen;

iii)

Koordinierung der Tätigkeiten der Teilnehmerländer und Vertreter internationaler Organisationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 3;

iv)

Verbreitung von Fachwissen, insbesondere über eine bessere Risikoermittlung für Untersuchungszwecke;

v)

Entwicklung der Spitzenforschung, einschließlich Studien;

vi)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Experten aus Theorie und Praxis;

vii)

verstärkter Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und anderen Zweigen der Rechtsberufe für den Schutz der finanziellen Interessen der Union;

c)

alle sonstigen von den Buchstaben a und b dieses Artikels nicht abgedeckten und in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3, 4 bzw. 5 genannten allgemeinen, spezifischen und operationellen Ziele erforderlich sind.

KAPITEL II

FINANZRAHMEN

Artikel 9

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 104 918 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden den in Artikel 8 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen innerhalb der im Anhang für jede Maßnahmenart genannten Prozentsätze vorläufige Beträge zugewiesen. Die Kommission darf von der im Anhang niedergelegten vorläufigen Mittelzuweisung abweichen, jedoch den zugewiesenen Anteil der Finanzausstattung für jede Maßnahmenart nicht um mehr als 20 % erhöhen.

Erweist es sich als notwendig, diese Obergrenze von 20 % zu überschreiten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zu erlassen, um die im Anhang niedergelegte vorläufige Mittelzuweisung zu ändern.

Artikel 10

Art der finanziellen Intervention und Kofinanzierung

(1)   Die Kommission führt das Programm gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der in Artikel 8 genannten förderfähigen Maßnahmen im Rahmen des Programms erfolgt in Form von

a)

Finanzhilfen;

b)

öffentlichen Aufträgen;

c)

Erstattungen der den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Vertretern entstandenen Kosten für die Teilnahme an Tätigkeiten im Rahmen des Programms.

(3)   Der Ausrüstungserwerb darf nicht den einzigen Gegenstand der Finanzhilfevereinbarung darstellen.

(4)   Der Kofinanzierungsanteil an den im Rahmen des Programms gewährten Finanzhilfen darf 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Sinne der in Artikel 11 genannten jährlichen Arbeitsprogramme wie in Fällen von Mitgliedstaaten, die hinsichtlich der finanziellen Interessen der Union einem hohen Risiko ausgesetzt sind, darf der Kofinanzierungsanteil 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 11

Jährliche Arbeitsprogramme

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. Sie stellen sicher, dass die allgemeinen, spezifischen und operationellen Ziele nach Artikel 3, 4 bzw. 5 auf kohärente Weise verfolgt werden, und geben die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag an. Bezüglich der Finanzhilfen werden in den jährlichen Arbeitsprogrammen die finanzierten Maßnahmen, die Auswahl- und Vergabekriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz festgelegt.

Die nach Maßgabe des Programms für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Mittel tragen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen nach Artikel 3 zusammenhängen.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus dem Programm ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Informationen über die Durchführung des Programms einschließlich über die Verwirklichung der Ziele des Programms und die Ergebnisse vor. Informationen über die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und über die Kohärenz und die Komplementarität mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen auf Ebene der Union werden einbezogen. Zwecks größerer Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Mittel verbreitet die Kommission fortlaufend — auch auf entsprechenden Internetseiten — die Ergebnisse der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen.

(2)   Die Kommission führt eine gründliche Bewertung des Programms durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat folgendes vor:

a)

bis zum 31. Dezember 2017 im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen einen unabhängigen Bericht über die Halbzeitbewertung der Erreichung der Ziele aller Maßnahmen, der Ergebnisse und Auswirkungen, der Wirksamkeit und Effizienz des Mitteleinsatzes und des Mehrwerts für die Union. In dem Bericht über die Halbzeitbewertung wird außerdem auf das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz des Programms, auf die Frage, ob die Ziele des Programms noch alle relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eingegangen. Dabei werden außerdem die Ergebnisse der Bewertung im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms Hercule II berücksichtigt;

b)

bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms einschließlich seines Mehrwerts; außerdem werden die langfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Programmauswirkungen bewertet, und die Ergebnisse dieser Bewertung fließen in einen etwaigen künftigen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung eines Folgeprogramms ein.

(3)   Alle Teilnehmerländer und sonstigen Begünstigten übermitteln der Kommission alle Daten und Informationen, die erforderlich sind, um die Transparenz und Rechenschaftslegung zu erhöhen und die Überwachung und Bewertung des Programms, einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung, im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ermöglichen.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 21. März 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 804/2004/EG wird aufgehoben.

Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführt werden, sowie in diesem Beschluss festgelegte Berichtspflichten fallen bis zum Abschluss dieser Verpflichtungen weiterhin unter diesen Beschluss.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 201 vom 7.7.2012, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014.

(3)  Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

(4)  Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II) (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(7)  Beschluss 94/140/EG der Kommission vom 23. Februar 1994 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27).

(8)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

VORLÄUFIGE MITTELZUWEISUNG

Vorläufige Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen nach Artikel 8:

Maßnahmenarten

Anteil am Haushalt (in %)

a)

Technische Unterstützung

Mindestens 70

b)

Aus- und Weiterbildung

Höchstens 25

c)

Sonstige, nicht unter Artikel 8 Buchstabe a oder b fallende Maßnahmen

Höchstens 5


Erklärung der Kommission zu Artikel 13

Unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beabsichtigt die Kommission, vor dem Hintergrund eines strukturierten Dialogs mit dem Europäischen Parlament ab Januar 2015 einen jährlichen Bericht über die Umsetzung der Verordnung einschließlich der im Anhang dargelegten Aufschlüsselung der Mittel vorzulegen sowie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen das Arbeitsprogramm vorzulegen.