31999D0064

1999/64/Euratom: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002)

Amtsblatt Nr. L 026 vom 01/02/1999 S. 0034 - 0045


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002) (1999/64/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 des Vertrags kann ein mehrjähriges Rahmenprogramm beschlossen werden, das alle Forschungsmaßnahmen, einschließlich Demonstrationsmaßnahmen, sowie Ausbildungsmaßnahmen im Kernenergiebereich umfaßt und über Forschungs- und Ausbildungsprogramme durchgeführt wird.

(2) Es wurde für zweckmäßig erachtet, für den Zeitraum 1998-2002 ein neues Rahmenprogramm anzunehmen, um die Kontinuität der gemeinschaftlichen Forschungsmaßnahmen im Kernenergiebereich zu gewährleisten.

(3) Nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (4) hat die Kommission eine externe Bewertung der Verwaltung und der erfolgreichen Durchführung der gemeinschaftlichen Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Kernenergiebereich während der letzten fünf Jahre vor der Bewertung in Auftrag zu geben, bevor sie ihren Vorschlag für das Fünfte Rahmenprogramm vorlegt. Sie hat diese Bewertung und die Schlußfolgerungen daraus zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß übermittelt.

(4) Die Forschung der Europäischen Atomgemeinschaft im Kernenergiebereich sollte der aktuellen Notwendigkeit der Entwicklung sicherer, akzeptabler, normgerechter, umweltverträglicher und in bezug auf die Produktionskosten wettbewerbsfähiger Energiesysteme Rechnung tragen.

(5) Das Fünfte Rahmenprogramm sollte sich auf eine begrenzte Zahl von Themen konzentrieren. Diese in indirekte Aktionen eingebetteten Maßnahmen sollten in Form von "Leitaktionen" durchgeführt werden, in denen die jeweiligen Arbeiten (von der Grundlagenforschung über die angewandte und generisch ausgerichtete Forschung bis hin zu Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben) in einem schlüssigen Gesamtkonzept gebündelt werden, um sie strategisch auf eine gemeinsame europäische Aufgabenstellung oder Problematik auszurichten. Ferner zählen hierzu generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie Maßnahmen zur Förderung der optimalen Nutzung der Forschungsinfrastruktur und Verbesserung des Zugangs zu derselben.

(6) Das Fünfte Rahmenprogramm sollte darüber hinaus neben den thematischen auch horizontale Aspekte wie die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie die Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern berücksichtigen.

(7) Dieses Konzept erfordert die Erhaltung und den Ausbau des in der Gemeinschaft bestehenden Potentials für wissenschaftliche und technologische Spitzenleistungen, wobei auch Bemühungen der wichtigsten internationalen Partner der Gemeinschaft in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.

(8) Die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen muß vor allem im Hinblick auf die friedliche Nutzung der Kernenergie ausgebaut werden. Die Gemeinschaft muß daher im Bereich der Sicherheit der Kernspaltung auch weiterhin international eine wichtige Rolle übernehmen, insbesondere in bezug auf die Mittel- und osteuropäischen Länder sowie die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Gegebenenfalls sollte die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der kontrollierten Kernfusion fortgesetzt werden.

(9) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags sollten die gemeinschaftlichen Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Kernenergiebereich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. Die gemeinschaftlichen Maßnahmen müssen daher über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten hinaus einen zusätzlichen Nutzen erbringen.

(10) In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des Programms als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (5) ein Betrag festgesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(11) Der finanzielle Bezugsrahmen für das Fünfte Rahmenprogramm sollte im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten vor dem Auslaufen des Rahmenprogramms überprüft werden.

(12) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sollte während der gesamten Laufzeit des Programms mit der geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang stehen. Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß während der Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms eine neue Finanzielle Vorausschau ausgehandelt wird. Sollte der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag mit dem in der dann geltenden Finanziellen Vorausschau für Forschungszwecke bereitstehenden Betrag nicht in Einklang stehen oder sollte keine Finanzielle Vorausschau in Kraft sein, müßte nach den im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen über einen neuen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag entschieden werden. Für die Forschungs- und Ausbildungsprogramme sollten gleichartige Vorkehrungen getroffen werden. Bei Fehlen solcher Vorkehrungen könnten die Forschungs- und Ausbildungsprogramme nicht durchgeführt werden, weil es keine Rechtsgrundlage für die in ihnen vorgesehenen Ausgaben mehr gäbe.

(13) Die Kriterien für die Auswahl der vom Fünften Rahmenprogramm erfaßten Bereiche und die zugehörigen wissenschaftlichen und technologischen Ziele sind auf die obengenannten Grundsätze ausgerichtet. Diese Kriterien sollten im Interesse der Kohärenz auch bei der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms auf eine in sich stimmige Art und Weise angewandt werden.

(14) Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) führt direkte Forschungsaktionen durch; diese umfassen Forschungstätigkeiten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten mit institutionellem Charakter in den Bereichen, in denen sie in der Gemeinschaft in besonderem Maße oder sogar ausschließlich über Fachwissen und Einrichtungen verfügt, oder wenn sie mit Aufgaben zur Unterstützung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken und Aufgaben betraut wird, die der Kommission gemäß dem Vertrag obliegen und die Unparteilichkeit der GFS erfordern. Die GFS beteiligt sich ferner zunehmend wettbewerbsorientiert innerhalb von Arbeitsgemeinschaften an Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen.

(15) Der Jahresbericht, der dem Rat nach Artikel 7 des Vertrags vorzulegen ist, wird auch dem Europäischen Parlament vorgelegt. Nach den Empfehlungen im Hinblick auf Transparenz und eine ordentliche und effiziente Verwaltung sollten Bestimmungen festgelegt werden, die eine systematische Prüfung des Fortschritts und die Bewertung des Fünften Rahmenprogramms gestatten.

(16) Um eine Abstimmung zwischen den Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Euratom-Vertrags und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen, sollte der Beschluß über das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration zur gleichen Zeit und für denselben Zeitraum wie das vorliegende Rahmenprogramm verabschiedet werden.

(17) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung wurde von der Kommission gehört und hat seine Stellungnahme abgegeben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum 1998-2002 wird ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschungsmaßnahmen, einschließlich Demonstrationsmaßnahmen, sowie Ausbildungsmaßnahmen im Kernenergiebereich, im folgenden "Fünftes Rahmenprogramm" genannt, beschlossen.

(2) Das Fünfte Rahmenprogramm behandelt den Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Energiesysteme im Zusammenhang mit der Kernspaltung sowie den des Einsatzes von Strahlung und natürlichen Strahlungsquellen in Industrie und Medizin.

Diese Bereiche umfassen neben den thematischen Aspekten auch horizontale Aspekte wie die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern der Gemeinschaft.

(3) Die Kriterien für die Auswahl der in Absatz 2 genannten Bereiche und die damit verbundenen Ziele sind in Anhang I aufgeführt. Sie gelten für die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms.

(4) Die Struktur der obengenannten Bereiche, ihre wissenschaftlichen und technologischen Ziele und die zugehörigen Prioritäten sind in Anhang II aufgeführt.

(5) Die nach dem Fünften Rahmenprogramm durchgeführten Maßnahmen werden, soweit angebracht, eng mit den im Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) beschriebenen Tätigkeiten auf dem Gebiet der energiebezogenen Forschung abgestimmt, wobei die rechtliche Unabhängigkeit dieser beiden Programme uneingeschränkt gewahrt wird.

Artikel 2

(1) a) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Rahmenprogramms beläuft sich für den Zeitraum 1998-2002 auf 1 260 Millionen ECU; hiervon sind 788 Millionen ECU für die kontrollierte Kernfusion und 281 Millionen ECU für die GFS vorgesehen.

Davon sind

- 310 Millionen ECU für den Zeitraum 1998-1999 und

- 950 Millionen ECU für den Zeitraum 2000-2002 bestimmt.

b) Die Zahl 950 Millionen ECU gilt als bestätigt, wenn sie mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000-2002 in Einklang steht. Ist eine neue Finanzielle Vorausschau in Kraft, so ist diese Bedingung nur erfuellt, wenn

- in der Finanziellen Vorausschau der für die Forschung zur Verfügung stehende Ausgabenanteil angegeben ist und

- dieser Anteil eine Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von 950 Millionen ECU im Zeitraum 2000-2002 ermöglicht.

c) Steht die Zahl 950 Millionen mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000-2002 nicht in Einklang oder ist in dieser Zeit keine Finanzielle Vorausschau in Kraft, so handelt der Rat nach Artikel 7 des Vertrags wie folgt:

- er setzt einen neuen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag fest;

- er paßt die für die Forschungs- und Ausbildungsprogramme gemäß Artikel 3 für notwendig erachteten Beträge an, um ihre Vereinbarkeit mit dem neuen finanziellen Bezugsrahmen zu gewährleisten.

Bis zu den Beschlüssen gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich dürfen die Grenzen, die sich aus Buchstabe a) Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung der Forschungs- und Ausbildungsprogramme nicht überschritten werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten vor dem Auslaufen des Rahmenprogramms überprüft.

Artikel 3

(1) Die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms erfolgt durch zwei Forschungs- und Ausbildungsprogramme, von denen eines die GFS betrifft.

In jedem Forschungs- und Ausbildungsprogramm werden seine genauen Ziele in Übereinstimmung mit den in Anhang II beschriebenen wissenschaftlichen und technologischen Zielen sowie genaue Regelungen für seine Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt.

Die Kommission wird in eigener Zuständigkeit ein detailliertes Handbuch über operative Verfahren und Leitlinien für die Auswahl von Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen erstellen und veröffentlichen.(2) Die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms kann erforderlichenfalls auch zu Zusatzprogrammen führen. Ferner kann sie zum Abschluß von Übereinkünften mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen entsprechend Artikel 101 des Vertrags Anlaß geben.

Artikel 4

Die Einzelheiten für die finanzielle Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft am Fünften Rahmenprogramm werden durch die für die FTE-Mittel geltenden besonderen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch Anhang III dieses Beschlusses, geregelt.

Artikel 5

(1) Die Kommission überwacht in jedem Jahr mit Hilfe unabhängiger qualifizierter Sachverständiger ständig und systematisch die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms und der zugehörigen Forschungs- und Ausbildungsprogramme anhand der in Anhang I festgelegten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele. Sie überprüft insbesondere, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel der sich ändernden Lage noch entsprechen. Erforderlichenfalls legt sie Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung des Rahmenprogramms und/oder der zugehörigen Forschungs- und Ausbildungsprogramme vor, wobei sie den Ergebnissen dieser Bewertung Rechnung trägt.

(2) Bevor die Kommission ihren Vorschlag für ein Sechstes Rahmenprogramm vorlegt, beauftragt sie unabhängige hochqualifizierte Sachverständige mit einer externen Bewertung der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen während der letzten fünf Jahre vor dieser Bewertung, wobei die Kriterien des Anhangs I, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des Anhangs II und die Umsetzung dieses Beschlusses durch die darauf beruhenden Forschungs- und Ausbildungsprogramme zugrunde gelegt werden. Die Kommission übermittelt die Schlußfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Sachverständigen werden von der Kommission aufgrund ihrer fachlichen und persönlichen Eignung ausgewählt, die für eine ausgewogene Berücksichtigung der verschiedenen Akteure im Forschungsbereich sorgt.

Die Kommission macht die vollständige Liste der Sachverständigen sowie die Qualifikation jedes einzelnen nach ihrer Ernennung bekannt.

(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Ausführung des Rahmenprogramms und der spezifischen Programme. Insbesondere legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu Beginn eines jeden Jahres einen Bericht vor. Dieser Bericht betrifft vor allem die Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen des Vorjahres sowie das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.

Artikel 6

Zur Mitte der Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms überprüft die Kommission die mit dem Programm erzielten Fortschritte und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Evaluierungen der verschiedenen Forschungs- und Ausbildungsprogramme eine Mitteilung, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag an den Rat zur Anpassung dieses Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. EINEM

(1) ABl. C 173 vom 7.6.1997, S. 30 und ABl. C 291 vom 25.9.1997, S. 16.

(2) ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 59.

(3) ABl. C 355 vom 21.11.1997, S. 38.

(4) ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31. Beschluß geändert durch den Beschluß 96/253/Euratom (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 7).

(5) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER BEREICHE UND ZIELE

1. Die Forschungspolitik der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der Kernenergie hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der nichtmilitärischen Nutzung der Kernenergie in der Gemeinschaft zu stärken und die Verbesserung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu unterstützen, die für die Durchführung der im EAG-Vertrag festgelegten Politiken für erforderlich gehalten werden. Sie soll ferner zur Verbesserung der Lebensqualität der Bürger der Gemeinschaft und zur nachhaltigen Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes, auch hinsichtlich der ökologischen Aspekte, beitragen. Ihre Durchführung basiert auf den Grundsätzen hoher wissenschaftlicher und technologischer Qualität und der Relevanz für die vorgenannten Ziele.

Darüber hinaus werden die Themen des Fünften Rahmenprogramms und die damit verbundenen Ziele im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Perspektive, die eine optimale Verwendung der öffentlichen Mittel in Europa erfordert, auf der Grundlage ausgewählt, daß die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können.

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird das Rahmenprogramm anhand gemeinsamer Kriterien festgelegt, die sich drei Kategorien zuordnen lassen:

- Kriterien im Zusammenhang mit dem "zusätzlichen Nutzen" für die Gemeinschaft und dem Subsidiaritätsprinzip:

- Notwendigkeit der Bildung einer "kritischen Masse" in personeller und finanzieller Hinsicht, insbesondere durch Bündelung der komplementären Fachkompetenzen und Ressourcen in den Mitgliedstaaten;

- wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in einem oder mehreren Bereichen;

- Behandlung von Problemen, die auf Gemeinschaftsebene entstehen oder von Fragen im Zusammenhang mit der Normung oder der Entwicklung des europäischen Raumes.

Auf diese Weise sollen allein Ziele erfaßt werden, die durch Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene effizienter auf dieser Ebene verfolgt werden können.

- Kriterien im Zusammenhang mit den sozialen Zielen:

- Verbesserung der Beschäftigungslage;

- Verbesserung der Lebensqualität und des Gesundheitsniveaus;

- Umweltschutz.

Diese Kriterien sollen dazu beitragen, die wichtigsten sozialen Euratom-Ziele zu erreichen, die den Erwartungen und Anliegen ihrer Bürger entsprechen.

- Kriterien im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung und den wissenschaftlichen und technologischen Perspektiven:

- wachstumsträchtige und expandierende Bereiche;

- Bereiche, in denen die Unternehmen der Gemeinschaft ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können und müssen;

- Bereiche mit Aussichten auf erhebliche wissenschaftliche und technologische Fortschritte und Möglichkeiten zur mittel- und langfristigen Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse.

Diese Kriterien sollen zur harmonischen und nachhaltigen Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt beitragen.

3. Diese Kriterien, die nach Bedarf ergänzt werden, gelten für die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms im Hinblick auf die Festlegung der Forschungs- und Ausbildungsprogramme und die Auswahl der Maßnahmen in den Bereichen Forschung, einschließlich Demonstration, sowie Ausbildung. Diese drei Kriterienkategorien werden gleichzeitig angewandt und müssen alle, je nach Einzelfall allerdings in unterschiedlichem Ausmaß, erfuellt werden.

ANHANG II

STRUKTUR DER BEREICHE WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE

Auf die Kernenergie entfallen mehr als 35 % der Elektrizitätserzeugung in der Europäischen Gemeinschaft. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Politik einer Diversifizierung der Energieversorgung und zur Senkung der CO2-Emissionen insgesamt.

Die Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit von Kernenergiesystemen können über eine Nutzung des technologischen Vorsprungs Europas kurz- und mittelfristig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie stärken. Längerfristig sind für Technologien mit vielversprechenden Zukunftsaussichten erhebliche Forschungsanstrengungen auf gemeinschaftlicher und internationaler Ebene erforderlich. Die Minimierung der Strahlenbelastung aus allen Strahlungsquellen, einschließlich medizinischer und natürlicher Strahlungsquellen, wird einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität und der Gesundheit und zur Bewältigung von Umweltproblemen leisten.

I. BEREICHE UND AUFBAU DES FÜNFTEN RAHMENPROGRAMMS

1. Das Fünfte Rahmenprogramm erstreckt sich auf die kontrollierte Kernfusion, die Kernspaltung sowie den Einsatz von Strahlung und natürlichen Strahlungsquellen in Industrie und Medizin.

2. Bei der Behandlung der thematischen Aspekte konzentriert sich das Rahmenprogramm auf die folgenden Maßnahmen:

a) Leitaktionen

Die Leitaktionen sind problemorientiert und klar umrissen, entsprechen den Kriterien und sind speziell auf die Ziele jedes einzelnen Programms und auf die angestrebten Ergebnisse abgestellt, wobei gegebenenfalls den Auffassungen der Nutzer Rechnung getragen wird. Die Leitaktionen weisen einen eindeutigen europäischen Schwerpunkt auf. Eine Leitaktion wird als ein Bündel von kleinen und großen, angewandten, übergreifenden ("generischen") und - soweit zutreffend - grundlegenden Forschungsprojekten betrachtet, die auf eine gemeinsame europäische Aufgabenstellung oder Problematik ausgerichtet sind, ohne globale Fragestellungen außer acht zu lassen.

Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Forschungsmaßnahmen beziehen das gesamte Spektrum von Maßnahmen und Disziplinen mit ein, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, und reichen von der Grundlagenforschung über die Entwicklung bis hin zur Demonstration. Geeigneten Verknüpfungen zu einschlägigen nationalen und internationalen Initiativen (einschließlich ergänzender europäischer FTE-Systeme) wird angemessene Beachtung geschenkt.

b) Generisch ausgerichtete Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung

Diese Maßnahmen, die für die Erreichung der Ziele des Programms von wesentlicher Bedeutung sind, werden nur in einer begrenzten Anzahl von Bereichen durchgeführt, die nicht von den Leitaktionen abgedeckt werden. Sie dienen als Ergänzung der Leitaktionen. Ihr Hauptziel besteht darin, die Europäische Gemeinschaft darin zu unterstützen, ihr wissenschaftliches und technologisches Potential in diesen Bereichen der Forschung und der grundlegenden Technologien aufrechtzuerhalten und zu verbessern, die eine weite Verbreitung finden sollten.

c) Verbesserung des Zugangs zur Forschungsinfrastruktur und ihre optimale Nutzung

3. Die horizontalen Aspekte umfassen folgende Punkte:

- wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen. Das Programm (sowohl Forschungs- als auch Ausbildungsmaßnahmen) sollte Einrichtungen aus Drittländern zur Teilnahme offenstehen, um die effektive Zusammenarbeit in wichtigen FTE-Bereichen von gemeinsamem Interesse zu erleichtern.

- Weitergabe und Optimierung der Ergebnisse von Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen;

- Ausbildung und Mobilität von Forschern. Die Synergieeffekte von Forschung und Ausbildung werden weiterhin ausgebaut. Die Mobilität von Wissenschaftlern und Technologiefachleuten wird erhöht und der Zugang zu Großanlagen wird erleichtert.

4. Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS):

Die von der GFS durchzuführenden direkten Forschungsaktionen umfassen Forschungstätigkeiten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten mit institutionellem Charakter. Die GFS kann in Bereichen Unterstützung leisten, in denen sie in der Gemeinschaft in besonderem Maße oder sogar ausschließlich über Fachwissen und Einrichtungen verfügt, oder wenn sie mit Aufgaben zur Unterstützung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken und Aufgaben betraut wird, die der Kommission gemäß dem Vertrag obliegen und die Unparteilichkeit der GFS erfordern. Die GFS führt ihre Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftssektor und den Unternehmen in Europa durch. Der Austausch zwischen der GFS und Universitäten, Forschungsinstituten und der Industrie wird gefördert.

Die für die GFS zur Verfügung gestellten Mittel stellen einen Hoechstbetrag dar. Daneben hat die GFS die Möglichkeit, sich Drittmittel zu verschaffen. Für diese Mittel gelten die einschlägigen Vorschriften und Bedingungen der GFS.

Ferner widmet sich die GFS mehr und mehr wettbewerbsorientierten Tätigkeiten.

II. WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE

a) Leitaktionen

1. Leitaktion: Kontrollierte Kernfusion

i) Das langfristige Ziel der Maßnahmen auf dem Gebiet der Fusion, die alle auf eine Nutzbarmachung der Kernfusion ausgerichteten Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten umfassen, ist die gemeinsame Entwicklung von Reaktorprototypen für Kernkraftwerke, die den gesellschaftlichen Erfordernissen in bezug auf Betriebssicherheit, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

Die geplante Strategie zur Erreichung des langfristigen Ziels umfaßt die Entwicklung eines Versuchsreaktors (Next Step) und anschließend eines Demonstrationsreaktors (DEMO); in diese Maßnahmen, die durch FuE-Tätigkeiten in den Bereichen Physik und Technologie flankiert werden, wird auch die europäische Industrie einbezogen.

Im Kontext dieser Strategie ist der Bau eines Versuchsreaktors notwendig, und aufgrund der bisherigen Fortschritte dürfte der Bau im Laufe des nächsten Jahrzehnts technisch machbar sein. Dies sollte vorzugsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit erfolgen, wie dem Internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER).

Diese Leitaktion bezweckt die weitere Entwicklung der für den etwaigen Bau eines Versuchsreaktors erforderlichen Grundlagen. Sie sollte daher unter wissenschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Aspekten die Fähigkeit der Gemeinschaft verbessern, den Beschluß über einen künftigen Versuchsreaktor zu fassen und diesen zu unterstützen.

ii) Zur Umsetzung der Strategie sind während der Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms folgende Maßnahmen erforderlich:

- Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Next Step: Maßnahmen im Bereich der Fusionsphysik und der Fusionstechnologie, um hauptsächlich im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften, von JET (Joint European Torus) und der europäischen Industrie die erforderlichen Kapazitäten für die Verwirklichung eines Versuchsreaktors aufzubauen und dessen Betrieb vorzubereiten; die europäische Beteiligung am detaillierten technischen Gesamtentwurf (EDA) wird fortgesetzt, wobei hierzu auch Vergabespezifikationen und Vorarbeiten für die Lizenzerteilung für ITER mit Blick auf dessen möglichen Bau zählen.

- Konzeptionelle Verbesserungen: strukturierte Maßnahmen im Bereich der Physik zur Verbesserung der grundlegenden Konzepte von Fusionsanlagen auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung des Next Step und der Definition des DEMO-Konzepts.

- Langfristige Technologie: strukturierte längerfristige Maßnahmen im Technologie-Bereich, die für Fortschritte bei der Nutzbarmachung der Kernfusion von grundlegender Bedeutung sind, insbesondere zur Vorbereitung von DEMO und anschließend des Reaktorprototyps.

iii) Im Kontext dieser Strategie wird im breiter gesteckten Rahmen von Studien über die sozioökonomischen Aspekte der Kernfusion der Beitrag der Kernfusion zur sicheren und umweltfreundlichen Grundlaststromerzeugung untersucht.

Der planmäßige Betrieb des JET, dem für die Extrapolation von Daten für den Versuchsreaktor Schlüsselfunktion zukommt, wird abgeschlossen. Vor Auslaufen dieses gemeinsamen Projekts wird die Möglichkeit einer verlängerten Nutzung der JET-Anlagen untersucht. Sie könnten genutzt werden, um weitergehende Erkenntnisse für den Next Step zu gewinnen.

Als Bestandteil dieser Leitaktion werden ferner die folgenden Maßnahmen durchgeführt: die Koordinierung - im Rahmen der Technologiebeobachtung - der zivilen Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten über den Trägheitseinschluß sowie mögliche Alternativkonzepte, eine Neubewertung der Sicherheits- und Umweltaspekte, die Weitergabe von Ergebnissen und die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit sowie Maßnahmen im Bereich Mobilität und Ausbildung.

2. Leitaktion: Kernspaltung

i) Das Ziel dieser Leitaktion besteht darin, einen Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit der Kernenergieanlagen in Europa und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu leisten, den Schutz von Arbeitnehmern und Öffentlichkeit vor Strahlungsbelastungen zu gewährleisten, die Anwendung international vereinbarter Sicherheitsvorkehrungen für Nuklearmaterial zu unterstützen und zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Entsorgung und Endlagerung von radioaktiven Abfällen beizutragen.

ii) Die Forschungsmaßnahmen konzentrieren sich auf folgende Bereiche:

- Betriebssicherheit bestehender Anlagen

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit bestehender Anlagen einschließlich der Sicherheitsaspekte in bezug auf die Verlängerung der Lebensdauer von Reaktoren;

- Sicherheit des Kernbrennstoffkreislaufs

Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des gesamten Kreislaufs, insbesondere: technologische Aspekte schwerer Störfälle sowie Strategien und Verfahren zur Vorbeugung und Bewältigung von Störfällen und deren Folgen, wissenschaftlich fundiertes Konzept zur Entsorgung und Endlagerung von radioaktiven Abfällen, insbesondere langlebigen Abfällen, sowie zu deren Minimierung, unter anderem durch Transmutation von langlebigen Isotopen in kurzlebige technologische und betriebstechnische Zuverlässigkeit von Endlagern, einschließlich Experimenten in Großanlagen, Entwicklung optimaler Praxislösungen sowie Verwaltung und Aktualisierung von Datenbanken, auch in bezug auf die Stillegung von Kernanlagen.

- Sicherheit und Effizienz künftiger Systeme

Studien über fortgeschrittene und leistungsfähigere Brennstoffe, künftige innovative Systeme, Anlagen und Konzepte. Diese Studien umfassen die Analyse der Sicherheitsaspekte, die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowie die technologisch, wirtschaftlich und wettbewerbsmäßig erfolgversprechendsten Konzepte, einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Nichtverbreitungs-Problematik, im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung.

- Sicherheitsvorkehrungen für Nuklearmaterial

Technologien und Verfahren in bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen für Nuklearmaterial, die jüngsten Entwicklungen gerecht werden: Veränderungen des Brennstoffkreislaufs, beträchtliche Zunahme des Bestands an spaltbarem Material aufgrund der nuklearen Abrüstung, zusätzliche Verpflichtungen aufgrund neuer internationaler Abkommen, illegaler Handel mit spaltbarem Material; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit der IAEO in Wien im Bereich von Wissenschaft und Technologie.

- Strahlenschutz

Speziell auf Kernenergieanlagen abgestimmter Strahlenschutz der Beschäftigten und der Öffentlichkeit in Ergänzung der ordnungspolitischen und operationellen Aspekte; Notfallmanagement und Sanierung kontaminierter Bereiche.

iii) Die Zusammenarbeit mit den mittel- und osteuropäischen Ländern und den Neuen Unabhängigen Staaten im Bereich der Kernspaltung konzentriert sich auf Forschungsarbeiten, die diesen Ländern bei der Verbesserung der Sicherheit ihrer Reaktoren helfen, die Abfallentsorgung, den Strahlenschutz und die Auswirkungen langfristig wirksamer Strahlenschäden sowie die Überwachung spaltbarer Materialien.

Die Beteiligung dieser Länder und Staaten wird durch eine angemessene finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in den Fällen unterstützt, in denen diese Beteiligung einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Programms leistet und somit im Interesse der Gemeinschaft liegt. In hierfür geeigneten Fällen sollte eine Synergie mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt werden.

b) Generisch ausgerichtete Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung

Im Mittelpunkt der Bemühungen werden die Forschungsarbeiten stehen, die erforderlich sind, um die europäischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den folgenden Gebieten zu sichern und zu verbessern:

- Strahlenschutz und Gesundheit mit besonderer Betonung der Klärung der Gefahren durch ionisierende Strahlung und Radioaktivität, insbesondere der Auswirkungen niedriger Strahlungsdosen vor allem auf Menschen, und unter Einbeziehung epidemiologischer Untersuchungen;

- Transfer von Radioaktivität in die Umwelt;

- Verbesserung der Sicherheit und Effizienz beim Einsatz von Strahlungsquellen in Medizin und Industrie und bessere Bewertung der Strahlenbelastung durch natürliche Strahlungsquellen;

- Verbesserung der innerbetrieblichen und externen Dosimetrie.

c) Verbesserter Zugang zu und optimale Nutzung von Forschungsinfrastrukturen

Vorrangig ist die optimale Nutzung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (Großforschungsanlagen, Netze weit gestreuter Einrichtungen, Spitzenforschungseinrichtungen), ein besserer Zugang zu ihnen und ihre bessere Abstimmung aufeinander, sofern solche Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen des Rahmenprogramms durchgeführt werden. Geplant sind hierzu Maßnahmen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs von Forschern zu Infrastrukturen, die wegen ihrer Seltenheit und/oder Spezialisierung von gemeinschaftsweitem Interesse sind.

Ergänzende Maßnahmen können gegebenenfalls Unterstützung für die Einrichtung von Netzen zwischen Infrastrukturbetreibern und für Forschungsprojekte zur Verbesserung des Zugangs zu den Infrastrukturen einschließen.

ANHANG III

REGELN FÜR DIE FINANZIELLE BETEILIGUNG VON EURATOM

Die Europäische Atomgemeinschaft beteiligt sich finanziell an den Maßnahmen im Bereich der Forschung und Technologie, einschließlich der Demonstration, sowie im Bereich der Ausbildung, nachstehend "indirekte Aktionen" genannt, die innerhalb der Programme zur Umsetzung des Rahmenprogramms durchgeführt werden. Sie führt darüber hinaus direkte Maßnahmen im Bereich der Forschung und Technologie, einschließlich der Demonstration, sowie im Bereich der Ausbildung durch, nachstehend "direkte Aktionen" genannt.

1. INDIREKTE AKTIONEN

Zu den indirekten Aktionen zählen: Aktionen auf Kostenteilungsbasis, die das bevorzugte Instrument zur Durchführung der Forschungs- und Ausbildungsprogramme darstellen, sowie Ausbildungsstipendien, Unterstützung von Netzen, konzertierte Aktionen und Begleitmaßnahmen.

a) Aktionen auf Kostenteilungsbasis

- Projekte in den Bereichen Forschung und Technologie, Demonstrationsprojekte und kombinierte Forschungs-/Demonstrationsprojekte:

- Projekte in den Bereichen Forschung und Technologie: Projekte, durch die neue Kenntnisse erworben werden können, die zur Entwicklung neuer oder zur deutlichen Verbesserung vorhandener Produkte, Verfahren und/oder Dienstleistungen und/oder zur Erfuellung von Erfordernissen der Gemeinschaftspolitiken beitragen können;

- Demonstrationsprojekte: Projekte zum Nachweis der Nutzbarkeit von neuen Technologien, die potentielle wirtschaftliche Vorteile bieten, deren direkte Vermarktung aber nicht möglich ist;

- Kombinierte Forschungs-/Demonstrationsprojekte: Projekte, die eine Forschungs- sowie eine Demonstrationskomponente umfassen.

- Verbesserung des Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen:

Neben den Maßnahmen zur Förderung der Forschungsinfrastruktur im Rahmen der anderen indirekten Aktionen wird mit Blick auf die Verbesserung des Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen für zusätzliche Kosten, die durch die Aufnahme von Forschern aus der Gemeinschaft und die Bereitstellung von Einrichtungen entstehen, Unterstützung gewährt.

b) Ausbildungsstipendien

Im Kontext der Ausbildung und Mobilität der Forscher (Marie-Curie-Stipendien) erhalten die Stipendiaten eine Zuwendung, die eine angemessene soziale Absicherung einschließt, sowie einen Reisekostenzuschuß. Ferner ist ein Beitrag zu den erstattungsfähigen Kosten der Gasteinrichtung vorgesehen, sofern sich diese in der Gemeinschaft befindet.

c) Unterstützung für Forschungsausbildungsnetze und für themenbezogene Netze

- Forschungsausbildungsnetze: Unterstützung wird für die zusätzlichen erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Unterhaltung des Netzes gewährt.

- Themenbezogene Netze: Netze, die beispielsweise Hersteller, Nutzer, Hochschulen, Forschungszentren, Organisationen und Forschungseinrichtungen in bezug auf eine bestimmte wissenschaftliche und technologische Zielsetzung zusammenführen, um die Koordinierung der Tätigkeiten und den Transfer von Wissen zu erleichtern. Unterstützung wird für die zusätzlichen erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Koordinierung und Einrichtung des Netzes gewährt.

d) Konzertierte Aktionen

Mit konzertierten Aktionen werden Projekte, die bereits Mittel erhalten, koordiniert, damit die erworbenen Erfahrungen ausgetauscht, die Forschungstätigkeiten der einzelnen Akteure zwecks Erreichung einer kritischen Masse erweitert, die Ergebnisse verbreitet und die Nutzer informiert werden.

e) Begleitmaßnahmen

Die Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung der Forschungs- und Ausbildungsprogramme oder zur Vorbereitung künftiger Maßnahmen bei und sollen die Erreichung ihrer strategischen Ziele ermöglichen. Sie bereiten darüber hinaus die anderen indirekten Aktionen vor und unterstützen sie. Ausgeschlossen sind Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, Marketing-Tätigkeiten sowie die Absatzförderung.

In den Beschlüssen zur Annahme der Forschungs- und Ausbildungsprogramme können die beschriebenen indirekten Aktionen genauer aufgeschlüsselt, ergänzt oder an zusätzliche Bedingungen oder Beschränkungen geknüpft werden.

Die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen an indirekten Aktionen werden in dem Beschluß 1999/66/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (1998-2002) (1) festgelegt. Die Verbreitung der Forschungsergebnisse erfolgt gemäß Titel II Kapitel 2 des Vertrags.

Zusätzlich zu den nachstehend beschriebenen direkten Aktionen beteiligt sich die GFS schrittweise stärker am Wettbewerb um Mittel für die indirekten Aktionen des Rahmenprogramms.

2. DIREKTE AKTIONEN

Die von der GFS durchzuführenden direkten Aktionen umfassen Forschungstätigkeiten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten mit institutionellem Charakter. Die GFS kann in Bereichen Unterstützung leisten, in denen sie in der Gemeinschaft in besonderem Maße oder sogar ausschließlich über Fachwissen und Einrichtungen verfügt, oder wenn sie mit Aufgaben zur Unterstützung und Durchführung von Politiken der Europäischen Atomgemeinschaft und Aufgaben betraut wird, die der Kommission gemäß dem Euratom-Vertrag obliegen und die Unparteilichkeit der GFS erfordern. Die GFS führt ihre Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftssektor und den Unternehmen in Europa durch.

3. PROZENTUALE BETEILIGUNG

In den Beschlüssen über die Forschungs- und Ausbildungsprogramme zur Durchführung des Fünften Euratom-Rahmenprogramms darf von der nachstehend festgelegten prozentualen Beteiligung nicht abgewichen werden, es sei denn, es handelt sich um gebührend begründete Sonderfälle.

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4. ANDERE AKTIONEN

Die Regeln für die Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft an dem Gemeinsamen Unternehmen JET, an Next Step/ITER-Maßnahmen, an Assoziierungsverträgen und an bestimmten Vorhaben, die nur von Unternehmen der Branche ausgeführt werden können, werden in dem entsprechenden Forschungs- und Ausbildungsprogramm festgelegt.

(1) Siehe S. 56 dieses Amtsblatts.