31.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/142


BESCHLUSS (GASP) 2018/1083 DES RATES

vom 30. Juli 2018

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) über die Militäroperation der Europäischen Union Atalanta (im Folgenden „Atalanta“) angenommen.

(2)

Durch den Beschluss (GASP) 2016/2082 des Rates (2) wurde die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP am 28. November 2016 geändert und Atalanta bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(3)

Die strategische Überprüfung Atalantas im Jahr 2018 hat ergeben, dass das Mandat der Operation bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden sollte.

(4)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags seine Absicht mit, aus der Europäischen Union auszutreten.

(5)

Mit Blick auf Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags sollte für die Zeit ab 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ ein neuer Befehlshaber der EU-Operation ernannt und ein neues operatives Hauptquartier der EU, einschließlich des Maritimen Sicherheitszentrums am Horn von Afrika (MSCHOA), bestimmt werden.

(6)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee stimmte am 19. Juni 2018 dem Angebot Spaniens und Frankreichs bezüglich des Transfers der Anordnungs- und Kontrollstrukturen von Atalanta zu.

(7)

Die Mitgliedstaaten, welche die neuen Führungsstrukturen bereitstellen, sollten in den Genuss der Finanzierung der gemeinsamen Kosten gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates (3) über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen kommen.

(8)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

Vizeadmiral Antonio MARTORELL LACAVE wird mit Wirkung vom 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ als Nachfolger von Generalmajor Charlie STICKLAND OBE RM zum Befehlshaber der EU-Operation ernannt.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

(1)   Das operative Hauptquartier der EU befindet sich bis zum 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ in Northwood, Vereinigtes Königreich.

(2)   Ab dem 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ befindet sich das operative Hauptquartier der EU in Rota, Spanien, mit Ausnahme des Maritimen Sicherheitszentrums am Horn von Afrika, das sich in Brest, Frankreich, befindet.“

3.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 11 777 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Vorübergehende Finanzregelung

(1)   Ab 1. September 2018 werden von dem in Artikel 3 ernannten Befehlshaber der EU-Operation und von dem in Artikel 4 Absatz 2 bestimmten operativen Hauptquartier der EU getätigte Ausgaben gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 finanziert.

(2)   Der Rat ermächtigt Spanien und Frankreich zur Vorfinanzierung gemeinsamer Kosten, die gemäß Absatz 1 entstehen, und zur Beantragung einer Erstattung dieser Kosten gemäß Artikel 27 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates.“

5.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EU-Operation endet am 31. Dezember 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/2082 des Rates vom 28. November 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 53).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).