31984R1262

Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates vom 10. April 1984 betreffend den Abschluß des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Amtsblatt Nr. L 126 vom 12/05/1984 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0114
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0228
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0114
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0228


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1262/84 DES RATES vom 10. April 1984 betreffend den Abschluß des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem am 21. Oktober 1982 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen werden Bestimmungen eingeführt, die geeignet sind, den internationalen Warenverkehr zu erleichtern, zu einem schrittweisen Abbau der Handelsschranken beizutragen und das Wachstum des Welthandels zu fördern ; damit werden Ziele erreicht, die mit denen der Handelspolitik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft übereinstimmen.

Das Übereinkommen erlaubt der Gemeinschaft unter anderem, bei Kontrollen an ihren Binnengrenzen ihre eigenen Rechtsvorschriften anzuwenden und zugleich in Fragen, die unter ihre Zuständigkeit fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte auszuüben und den Verpflichtungen nachzukommen, die das Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, auferlegt.

Es ist daher zweckmässig, das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Die Gemeinschaft wendet das Übereinkommen gemäß Artikel 15 des Übereinkommens auf die an seinen Aussengrenzen durchgeführten Kontrollen an.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die Ratifizierungsurkunde gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) des Übereinkommens (3) zu hinterlegen. (1) ABl. Nr. C 46 vom 20.2.1984, S. 113. (2) ABl. Nr. C 35 vom 9.2.1984, S. 3. (3) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CHEYSSON

Übersetzung INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR HARMONISIERUNG DER WARENKONTROLLEN AN DEN GRENZEN

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN

IN DEM WUNSCH, den internationalen Warenverkehr zu verbessern,

ANGESICHTS der Notwendigkeit, den Grenzuebergang von Waren zu erleichtern,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Kontrollmaßnahmen an den Grenzen von verschiedenen Kontrolldiensten durchgeführt werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Bedingungen, unter denen solche Kontrollen durchgeführt werden, weitgehend harmonisiert werden können, ohne ihren Zweck, ihre ordnungsgemässe Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Harmonisierung der Kontrollen an den Grenzen ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als a) "Zoll" die Verwaltungsdienststelle, die für die Anwendung der Zollgesetzgebung und die Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben zuständig und ausserdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, betraut ist;

b) "Zollkontrolle" die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, daß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, für deren Durchführung der Zoll verantwortlich ist;

c) "gesundheitsrechtliche Kontrolle" die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durchgeführten Kontrollmaßnahmen, mit Ausnahme der tierärztlichen Kontrolle;

d) "tierärztliche Kontrolle" die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren bei Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die bei Gegenständen oder Waren, die Träger von Erregern für Tierkrankheiten sein könnten, durchgeführte gesundheitliche Kontrolle;

e) "pflanzenschutzrechtliche Kontrolle" die Kontrolle zur Verhinderung der Ausbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über die Staatsgrenzen;

f) "Kontrolle der Einhaltung technischer Normen" die Kontrollmaßnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestnormen entsprechen;

g) "Qualitätskontrolle" alle anderen, vorstehend nicht genannten Kontrollmaßnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestqualitätsbestimmungen entsprechen;

h) "Kontrolldienste" jede für die Durchführung aller oder eines Teils der oben definierten Kontrollen oder für sonstige üblicherweise bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durchgeführten Kontrollen zuständige Stelle.

Artikel 2

Ziel

Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs zielt dieses Übereinkommen darauf ab, die Anforderungen bezueglich der zu erfuellenden Förmlichkeiten sowie Zahl und Dauer der Kontrollen, insbesondere durch die innerstaatliche und internationale Koordinierung der Kontrollverfahren und ihrer Anwendungsmethoden, herabzusetzen.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für sämtliche Waren bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, wenn sie über eine oder mehrere See-, Luft- oder Landgrenzen befördert werden.

(2) Dieses Übereinkommen gilt für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.

KAPITEL II HARMONISIERUNG DER VERFAHREN

Artikel 4

Koordinierung der Kontrollen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.

Artikel 5

Ausstattung der Dienststellen

Um das ordnungsgemässe Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit a) qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs;

b) zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen ; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen;

c) Anweisungen für die Bediensteten, gemäß den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen ; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluß neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben.

Artikel 7

Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten

Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien wenn möglich geeignete Maßnahmen, um den Grenzuebergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,

b) eine Übereinstimmung - der Öffnungszeiten der Grenzuebergangsstellen;

- der dort tätigen Kontrolldienste;

- der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Zollgutversandverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,

sicherzustellen.

Artikel 8

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.

Artikel 9

Dokumente

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepasst sind.

(2) Die Vertragsparteien erkennen durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellte Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezueglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sind.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die erforderlichen Dokumente in genauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden.

KAPITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFUHR

Artikel 10

Transitwaren

(1) Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Zollgutversandverfahrens befördert werden, wenn möglich eine vereinfachte und zuegige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken, in denen diese aufgrund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Ausserdem berücksichtigen sie die Situation von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen Zollgutversandverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen.

(2) Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Behältern oder anderen Ladeeinheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern.

KAPITEL IV VERSCHIEDENES

Artikel 11

Öffentliche Ordnung

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung der Verbote und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums erlassen worden sind.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 die Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere Artikel 6 bis 9, soweit wie möglich und ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieser Kontrollen anzuwenden.

Artikel 12

Notmaßnahmen

(1) Die Notmaßnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien aufgrund besonderer Umstände veranlasst sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen ; sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind.

(2) Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Maßnahmen.

Artikel 13

Anlagen

(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

(2) Neue Anlagen, die andere Kontrollbereiche betreffen, können diesem Übereinkommen nach dem Verfahren des Artikels 22 oder 24 hinzugefügt werden.

Artikel 14

Verhältnis zu anderen Verträgen

Unbeschadet des Artikels 6 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen die die Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen haben, bevor sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden, durch das Übereinkommen nicht berührt.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen steht weder der Anwendung weitergehender Erleichterungen entgegen, die zwei oder mehr Vertragsparteien einander gewähren möchten, noch dem Recht der in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien sind, ihre eigenen Rechtsvorschriften auf die Kontrollen an ihren inneren Grenzen anzuwenden, vorausgesetzt, daß dadurch in keiner Weise die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Erleichterungen eingeschränkt werden.

Artikel 16

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wird, steht allen Staaten und den aus souveränen Staaten zusammengesetzten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die befugt sind, internationale Übereinkünfte in den durch das Übereinkommen erfassten Bereichen auszuhandeln, abzuschließen und anzuwenden, zur Teilnahme offen.

(2) Die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können auf in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten in eigenem Namen die Rechte ausüben und die Verpflichtungen erfuellen, die das Übereinkommen sonst ihren Mitgliedstaaten überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, diese Rechte einschließlich des Stimmrechts individuell auszuüben.

(3) Staaten und die vorgenannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, a) indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, nachdem sie es unterzeichnet haben, oder

b) indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.

(4) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1983 bis einschließlich 31. März 1984 zur Unterzeichnung auf.

(5) Ab 1. April 1983 liegt es für sie auch zum Beitritt auf.

(6) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Nachdem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für weitere Vertragsparteien drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(3) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

(4) Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung gemäß dem Verfahren nach Artikel 22, jedoch vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderung als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

Artikel 18

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 19

Ausserkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft.

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.

(2) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt : Jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, und diese Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.

(3) Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien endgültig und bindend.

(4) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit und auf der Grundlage der zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts.

(6) Streitfragen, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruchs ergeben, können von jeder der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

(7) Jede der am Streitfall beteiligten Parteien trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertreter in dem Schiedsgerichtsverfahren ; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen von den am Streitfall beteiligten Parteien getragen.

Artikel 21

Vorbehalte

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, durch diese Absätze nicht gebunden.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.

(3) Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen, ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig.

Artikel 22

Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird von einem Verwaltungsausschuß geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 7 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf einer Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuß angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.

(3) Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist ein Staat, der Vertragspartei ist, oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die selbst Vertragspartei ist und die in diesem Falle im Rahmen der Bedingungen des Artikels 16 Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat.

(4) Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag mitgeteilt worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

Artikel 23

Ersuchen, Mitteilungen und Einwände

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Staaten über alle Ersuchen, Mitteilungen und Einwände nach Artikel 22 und das Datum des Inkrafttretens einer Änderung.

Artikel 24

Revisionskonferenz

Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen ; hierbei sind die Vorschläge anzugeben, die von der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Fall wird wie folgt verfahren: i) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dieses Ersuchen allen Vertragsparteien und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls sonstige Vorschläge zu unterbreiten, die ihres Erachtens von der Konferenz geprüft werden sollten;

ii) der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt ferner allen Vertragsparteien den Wortlaut etwaiger sonstiger Vorschläge mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihr Einverständnis mit der Einberufung dieser Konferenz notifiziert;

iii) der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann jedoch, wenn er der Auffassung ist, daß ein Revisionsvorschlag als Vorschlag einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 angesehen werden könnte, im Einvernehmen mit der Vertragspartei, die den Vorschlag unterbreitet hat, statt des Revisionsverfahrens das Änderungsverfahren nach Artikel 22 einleiten.

Artikel 25

Notifikationen

Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 16;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;

c) die Kündigungen nach Artikel 18;

d) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;

e) die Vorbehalte nach Artikel 21.

Artikel 26

Beglaubigte Ausfertigungen

Nach dem 31. März 1984 übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien und allen Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zwei beglaubigte Ausfertigungen dieses Übereinkommens.

Geschehen zu Genf am 21. Oktober 1982 in einer Urschrift, deren englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

ANLAGE 1 HARMONISIERUNG DER ZOLLKONTROLLEN UND SONSTIGEN KONTROLLEN

Artikel 1

Grundsätze

(1) Aufgrund der Präsenz des Zolls an allen Grenzen und des allgemeinen Charakters seiner Maßnahmen, werden die übrigen Kontrollen soweit wie möglich in Abstimmung mit den Zollkontrollen organisiert.

(2) In Anwendung dieses Grundsatzes können diese Kontrollen gegebenenfalls ganz oder teilweise an einem anderen Ort als an der Grenze durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.

Artikel 2

(1) Der Zoll wird umfassend über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet, die zur Vornahme anderer als zollamtlicher Kontrollen führen könnten.

(2) Werden andere Kontrollen für erforderlich gehalten, so stellt der Zoll sicher, daß die betreffenden Dienste unterrichtet werden, und arbeitet mit ihnen zusammen.

Artikel 3

Organisation der Kontrollen

(1) Sind verschiedene Kontrollen am selben Ort durchzuführen, so treffen die zuständigen Dienste alle erforderlichen Vorkehrungen, um sie möglichst gleichzeitig oder unverzueglich nacheinander durchzuführen. Sie bemühen sich, ihre Vorschriften bezueglich der Dokumente und Informationen zu koordinieren.

(2) Insbesondere treffen die zuständigen Dienste alle geeigneten Vorkehrungen, damit das erforderliche Personal und die benötigten Einrichtungen dort zur Verfügung stehen, wo die Kontrollen durchgeführt werden.

(3) Der Zoll kann aufgrund ausdrücklicher Übertragung der entsprechenden Befugnisse durch die zuständigen Dienste in deren Namen alle oder einen Teil der Kontrollen durchführen, für die diese Dienste zuständig sind. In diesem Fall sorgen diese Dienste dafür, daß dem Zoll die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Ergebnis der Kontrollen

(1) In allen Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, tauschen die Kontrolldienste und der Zoll so bald wie möglich alle sachdienlichen Informationen aus, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen entscheidet der zuständige Dienst über die weitere Behandlung der Waren und unterrichtet erforderlichenfalls die für die anderen Kontrollen zuständigen Dienste. Aufgrund dieser Entscheidung führt der Zoll die Waren dem entsprechenden Zollverfahren zu.

ANLAGE 2 GESUNDHEITSRECHTLICHE KONTROLLE

Artikel 1

Grundsätze

Die gesundheitliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Artikel 2

Informationen

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über: - die Waren, die einer gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen,

- die Orte, an denen die betreffenden Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,

- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die gesundheitsrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Artikel 3

Organisation der Kontrollen

(1) Die Kontrolldienste sorgen dafür, daß bei den Grenzuebergangsstellen, an denen die gesundheitsrechtliche Kontrolle durchgeführt werden kann, die erforderlichen Anlagen zur Verfügung stehen.

(2) Die gesundheitsrechtliche Kontrolle kann auch an Orten im Landesinnern vorgenommen werden, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und aus den angewandten Transporttechniken klar ersichtlich ist, daß die Waren während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.

(4) Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der gesundheitsrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfuellt und mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten verbunden ist.

Artikel 4

Transitwaren

Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die gesundheitsrechtliche Kontrolle von Transitwaren, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.

Artikel 5

Zusammenarbeit

(1) Die für die gesundheitsrechtliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzuebergang verderblicher Waren, die der gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.

(2) Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der gesundheitsrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezueglich der Waren getroffenen Maßnahmen.

ANLAGE 3 TIERÄRZTLICHE KONTROLLE

Artikel 1

Grundsätze

Die tierärztliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die tierärztliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und bedingungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Sie kann ferner die Kontrollen bezueglich der Qualität, der Normen und verschiedener Regelungen, wie die Kontrolle zum Schutz gefährdeter Arten, einschließen, die aus Gründen der Wirksamkeit häufig mit der tierärztlichen Kontrolle verbunden werden.

Artikel 3

Informationen

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über - die Waren, die einer tierärztlichen Kontrolle unterliegen,

- die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,

- die mitteilungspflichtigen Krankheiten,

- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die tierärztliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Artikel 4

Organisation der Kontrollen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, - soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die tierärztliche Kontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;

- den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der tierärztlichen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.

(2) Die tierärztliche Kontrolle tierischer Erzeugnisse kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Erzeugnisse während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.

(4) Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der tierärztlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und die Erhaltung der Waren erfuellt.

Artikel 5

Transitwaren

Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die tierärztliche Kontrolle von tierischen Erzeugnissen, die sich im Transit befinden, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.

Artikel 6

Zusammenarbeit

(1) Die für die tierärztliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzuebergang von Waren, die der tierärztlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.

(2) Wird eine Sendung verderblicher Waren oder lebender Tiere bei der tierärztlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlands unter Angabe der Gründe und der bezueglich der Waren getroffenen Maßnahmen.

ANLAGE 4 PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE KONTROLLE

Artikel 1

Grundsätze

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie kann ferner die Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Pflanzenarten umfassen.

Artikel 3

Informationen

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über - die Waren, die besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen unterliegen,

- die Orte, an denen bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Prüfung vorgeführt werden können,

- die Liste der Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für die Verbote und Beschränkungen bestehen,

- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Artikel 4

Organisation der Kontrollen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, - soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle, Lagerung sowie Entwesung und Desinfektion entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;

- den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des Pflanzenschutzdienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.

(2) Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Waren während ihrer Beförderung keinen Befall mit Schadorganismen verursachen können.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.

(4) Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Erzeugnisse der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle gelagert werden, so sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und Erhaltung der Waren erfuellt.

Artikel 5

Transitwaren

Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Transitwaren, sofern diese Maßnahmen nicht zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.

Artikel 6

Zusammenarbeit

(1) Der Pflanzenschutzdienst arbeitet mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzuebergang von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.

(2) Wird eine Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlands unter Angabe der Gründe und der bezueglich der Waren getroffenen Maßnahmen.

ANLAGE 5 KONTROLLE DER EINHALTUNG TECHNISCHER NORMEN

Artikel 1

Grundsätze

Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen der durch dieses Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Artikel 2

Informationen

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über - die von ihr angewandten Normen,

- die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,

- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Artikel 3

Harmonisierung der Normen

In Ermangelung internationaler Normen bemühen sich die Vertragsparteien, die innerstaatliche Normen anwenden, diese durch internationale Übereinkünfte zu harmonisieren.

Artikel 4

Organisation der Kontrollen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, - soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;

- den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Waren, insbesondere verderbliche Waren, während ihrer Beförderung nicht verderben.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.

(4) Die Vertragsparteien organisieren die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen in der Weise, daß die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.

(5) Müssen verderbliche Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gelagert werden, so sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß die Lagerung der Waren oder das Abstellen des Beförderungsmittels mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfuellt.

Artikel 5

Transitwaren

Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.

Artikel 6

Zusammenarbeit

(1) Die für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzuebergang verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, zu beschleunigen.

(2) Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlands unter Angabe der Gründe und der bezueglich der Waren getroffenen Maßnahmen.

ANLAGE 6 QUALITÄTSKONTROLLE

Artikel 1

Grundsätze

Die Qualitätskontrolle der in diesem Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Artikel 2

Informationen

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über - die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können;

- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Qualitätskontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.

Artikel 3

Organisation der Kontrollen

(1) Die Vertragsaparteien bemühen sich, - soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Qualitätskontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;

- den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.

(2) Die Qualitätskontrolle kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.

(4) Die Vertragsparteien organisieren die Qualitätskontrolle in der Weise, daß die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.

Artikel 4

Transitwaren

Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.

Artikel 5

Zusammenarbeit

(1) Die für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzuebergang verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, zu beschleunigen.

(2) Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Qualitätskontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlands unter Angabe der Gründe und der bezueglich der Waren getroffenen Maßnahmen.

ANLAGE 7 GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES NACH ARTIKEL 22 DIESES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 1

Mitglieder

Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Artikel 2

Beobachter

(1) Der Verwaltungsausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen aller Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder Vertreter internationaler Organisationen, die keine Vertragsparteien sind, einzuladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen, wenn sie interessierende Fragen behandelt werden.

(2) Die für die in den Anlagen zu diesem Übereinkommen behandelten Bereiche zuständigen in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen sind jedoch unbeschadet des Artikels 1 berechtigt, an den Arbeiten des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 3

Sekretariat

Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa gestellt.

Artikel 4

Einberufungen

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft den Ausschuß ein i) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens;

ii) danach zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeitpunkt, jedoch mindestens alle fünf Jahre;

iii) auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind.

Artikel 5

Vorsitz

Der Ausschuß wählt anläßlich jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 6

Beschlußfähigkeit

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

Artikel 7

Beschlüsse

i) Über Vorschläge wird abgestimmt.

ii) Jeder Staat, der Vertragspartei und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme.

iii) Soweit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens Anwendung findet, haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Fall der Abstimmung nur so viele Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, insgesamt zustehen. In dem letzteren Fall üben diese Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus.

iv) Vorbehaltlich der Ziffer v), werden die Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden und gemäß den Ziffern ii) und iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.

v) Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und gemäß den Ziffern ii) und iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.

Artikel 8

Bericht

Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß seinen Bericht an.

Artikel 9

Zusatzbestimmungen

Soweit diese Anlage keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß etwas anderes beschließt.