31984R2019

Verordnung (EWG) Nr. 2019/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 610/77 und (EWG) Nr. 1557/82 betreffend die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 187 vom 14/07/1984 S. 0048 - 0049
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0218
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0149
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0218
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0149


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2019/84 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 1984

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 610/77 und (EWG) Nr. 1557/82 betreffend die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1202/82 des Rates vom 18. Mai 1982 zur Einführung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder für die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 869/84 (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1777/84 (5), wurden die Einzelheiten zur Bestimmung der Preise ausgewachsener Rinder auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft aufgrund der auf den repräsentativen Märkten jedes Mitgliedstaats festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder geregelt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1557/82 der Kommission (6) wurden ausserdem die Modalitäten für die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise auf der Grundlage des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgelegt.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1063/84 des Rates (7) ist das Vereinigte Königreich ermächtigt worden im Wirtschaftsjahr 1984/85 bei der Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder eine Prämie zugunsten der Erzeuger zu gewähren. Die tatsächliche Zahlung der Prämie an den Schlachthof oder bei der ersten Verbringung auf den Markt für die Schlachtung und für einen in Anbetracht der Marktlage verhältnismässig hohen Betrag erfordert eine Berichtigung der gemäß den genannten Verordnungen (EWG) Nr. 610/77 und (EWG) Nr. 1557/82 im Vereinigten Königreich festgestellten Preise, um die Auswirkung der Zahlung der Prämie zu berücksichtigen. Mit dieser Berichtigung soll einmal ein Vergleich der Marktpreise des Vereinigten Königreichs mit den in den anderen Mitgliedstaaten festgestellten Preisen möglich bleiben und zum anderen auf dem gesamten Markt der Gemeinschaft ein befriedigendes Funktionieren der Regelung der Auslösung und Aussetzung der Interventionsankäufe gewährleistet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 wird folgender Absatz angefügt:

»(4) Für das Wirtschaftsjahr 1984/85 wird der gemäß Absatz 1 festgestellte Preis ausgewachsener Rinder auf dem oder den repräsentativen Märkten des Vereinigten Königreichs um den Betrag der Prämie berichtigt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1063/84 den Erzeugern gewährt wird."

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1557/82 wird folgender Buchstabe d) angefügt:

»d) die gemäß Buchstabe c) für das Vereinigte Königreich und für das Wirtschaftsjahr 1984/85 mitgeteilten Preise werden um den Betrag der Prämie berichtigt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1063/84 den Erzeugern in diesem Mitgliedstaat gewährt wird."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 23. Juli 1984 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 35.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 77 vom 25. 3. 1977, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 167 vom 27. 6. 1984, S. 12.

(6) ABl. Nr. L 172 vom 18. 6. 1982, S. 19.

(7) ABl. Nr. L 105 vom 18. 4. 1984, S. 1.