18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1538 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben a, b und e sowie Artikel 192 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt und wurden Sonderbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen festgelegt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission befugt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelung für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktioniert. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen ersetzen, die in der am 30. September 2015 auslaufenden Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission (3) festgelegt sind.

(2)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Einfuhren im Rahmen von Präferenzabkommen sicherzustellen, Spekulationsgeschäfte zu verhindern und die in Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene besondere Einfuhrregelung für zur Raffination bestimmten Zucker zu ermöglichen, sollten die Anforderungen, die bei der Beantragung von Einfuhrlizenzen im Rahmen solcher Präferenzabkommen zu erfüllen sind, weiterhin gelten.

(3)

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (4) auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen Anwendung finden.

(4)

Um Spekulationsgeschäfte oder den Handel mit Einfuhrlizenzen zu verhindern und sicherzustellen, dass der Antragsteller Handelskontakte mit dem Ausfuhrdrittland unterhält, sollte den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes ausgestelltes Ausfuhrdokument für eine Menge, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht, beigefügt sein.

(5)

Um sicherzustellen, dass zur Raffination bestimmter Zucker, der gemäß Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt wurde, tatsächlich raffiniert wird, sollten sich die Einführer verpflichten, die Raffination innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzunehmen.

(6)

Die Unterscheidung zwischen „zur Raffination bestimmtem Zucker“ und „nicht zur Raffination bestimmtem Zucker“ ist nicht an die Unterscheidung zwischen „Weißzucker“ und „Rohzucker“ gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geknüpft. Daher sind für jede Gruppe von Einfuhrlizenzen die zur Einfuhr zugelassenen KN-Codes anzugeben.

(7)

Die Einhaltung der Verpflichtung, den Zucker zu raffinieren, sollte von den Mitgliedstaaten überprüft werden. Kann der ursprüngliche Inhaber der Einfuhrlizenz keinen Nachweis erbringen, dass die Raffination stattgefunden hat, so sollte eine Geldbuße gezahlt werden. Für alle von einem zugelassenen Unternehmen raffinierten eingeführten Zuckermengen sollte eine Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker vorliegen. Auf die Mengen, für die ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, sollte eine Geldbuße erhoben werden. Im Rahmen dieser Sanktionen sollten geringfügige Verstöße und somit ein Toleranzwert von 5 % zugelassen sein. Derselbe Toleranzwert von 5 % sollte für zur Raffination bestimmten Zucker eingeräumt werden, der im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (5) eingeführt wird.

(8)

Gemäß Anhang II Teil I Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist für Zucker des KN-Codes 1701, der im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt wird, eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e und h des Beschlusses 2014/492/EU des Rates (6) können die im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (7) vereinbarten Zugeständnisse für Zuckereinfuhren aus der Republik Moldau vorläufig angewendet werden.

(10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und i des Beschlusses 2014/494/EU des Rates (8) können die im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (9) vereinbarten Zugeständnisse für Zuckereinfuhren aus Georgien vorläufig angewendet werden.

(11)

Mit Artikel 148 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Moldau und mit Artikel 27 des Assoziierungsabkommens mit Georgien wird ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei der Einfuhr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau bzw. Georgien eingeführt. Da die Einfuhren von bestimmten Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der Republik Moldau bzw. Georgien dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen und somit die Verwendung von Einfuhrlizenzen nicht erforderlich ist und potenziell irreführend wäre, wenn die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz und das Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nebeneinander bestehen können, sollte für Präferenzeinfuhren dieser Zuckererzeugnisse keine Einfuhrlizenz verlangt werden.

(12)

Die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 Bestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (10) und der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegt, mit denen bestimmte nicht wesentliche Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Folgendes ergänzt werden:

a)

den Lizenzanträgen beizulegende Dokumente und Verpflichtungserklärungen,

b)

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,

c)

Raffinationsnachweis und Sanktionen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Gewicht tel quel“: das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;

b)   „Raffination“: die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.

Artikel 3

Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Anwendung.

Artikel 4

Anforderungen für Einfuhrlizenzanträge

(1)   Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt Folgendes bei:

a)

das Original der Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes entsprechend dem Muster in Anhang I für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Dieses Original muss der Antragsteller den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Zollabfertigung der Waren vorlegen, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde. Anstelle der Ausfuhrlizenz kann auch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Anhang II Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Länder oder gemäß den Artikeln 67 bis 97j der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (12) für die Länder, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, aber in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgelistet sind, verwendet werden;

b)

elektronische oder Fax-Kopien der Ausfuhrlizenzen oder der beglaubigten Kopien des Ursprungsnachweises gemäß Buchstabe a können anstelle der Originale als Beleg für Einfuhrlizenzanträge vorgelegt werden, sofern der Antragsteller den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Originale vor Abfertigung der Waren vorlegt, für die die Einfuhrlizenz aufgrund der elektronischen oder Fax-Kopien ausgestellt wurde;

c)

im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage des Antragstellers, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat, in dem die Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz abläuft, folgt.

(2)   Das Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, aufbewahrt.

Artikel 5

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Einfuhrlizenzen, die in Feld 20 die Angabe „zur Raffination bestimmter Zucker“ enthalten, können für die Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1701 13 10, 1701 14 10, 1701 91 00, 1701 99 10 oder 1701 99 90 verwendet werden.

Einfuhrlizenzen, die in Feld 20 die Angabe „nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ enthalten, können für die Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1701 13 90, 1701 14 90, 1701 91 00, 1701 99 10 oder 1701 99 90 verwendet werden.

Artikel 6

Raffinationsnachweis und Sanktionen

(1)   Jeder ursprüngliche Inhaber einer Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker weist dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz nach, dass diese Raffination innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c stattgefunden hat.

Wird nicht der Nachweis erbracht, dass mindestens 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebene Menge raffiniert wurden, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Differenz zwischen der tatsächlichen Menge, für die der Raffinationsnachweis erbracht wurde, und 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge.

(2)   Jedes gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassene Zuckerunternehmen teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor dem 1. März, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, die Zuckermengen mit, die es im Rahmen des besagten Wirtschaftsjahres raffiniert hat, wobei es Folgendes angibt:

a)

die Zuckermengen, die den Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker entsprechen,

b)

die in der Union erzeugten Zuckermengen unter Angabe der Kenndaten des zugelassenen Unternehmens, das diesen Zucker erzeugt hat,

c)

die übrigen Zuckermengen unter Angabe von deren Herkunft.

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

Anhang II Teil I Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 erhält folgende Fassung:

„Wird nicht der Nachweis erbracht, dass mindestens 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebene Menge raffiniert wurden, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Differenz zwischen der tatsächlichen Menge, für die der Raffinationsnachweis erbracht wurde, und 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge.“

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2015.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 14).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(6)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

(7)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(8)  Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).

(9)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG I

Muster der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a:

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ANHANG II

Anhang II Teil I Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhält folgende Fassung:

„C.   Zucker (Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (1)

1701

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden (2)

20 EUR/t

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2

(—)


(1)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(2)  Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 99 10 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.“