22.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2168 DER KOMMISSION

vom 20. September 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier aus Freilandhaltung bei Beschränkungen des Zugangs der Hennen zu einem Auslauf im Freien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier festgelegt. Insbesondere wurden unter Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 die Mindestanforderungen für „Eier aus Freilandhaltung“ festgesetzt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt und der Kommission wurde die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 227 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 delegierte Rechtsakte auf diesem Gebiet zu erlassen.

(3)

Unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist ein Ausnahmezeitraum vorgesehen, während dessen Eier in Fällen von beschränktem Zugang zu einem Auslauf im Freien infolge von Beschränkungen, einschließlich auf der Grundlage des Unionsrechts verhängter veterinärrechtlicher Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden dürfen, der aber den Zeitraum von zwölf Wochen in keinem Fall überschreiten darf. Infolge schwerer Ausbrüche der Aviären Influenza in der Union erscheint es notwendig, einen längeren Ausnahmezeitraum vorzusehen und die Vorschriften im Hinblick auf eine unionsweite harmonisierte Umsetzung, insbesondere in Bezug auf den Beginn des Ausnahmezeitraums, weiter zu präzisieren.

(4)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die sofortige Durchführung dieser Maßnahme gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


ANHANG

Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung

1.

„Eier aus Freilandhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates erfüllen (1).

Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger jedoch nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis, zu beschränken.

Sofern auf der Grundlage des Unionsrechts verhängte Maßnahmen eine Beschränkung des Zugangs der Hennen zu einem Auslauf im Freien zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich machen, dürfen Eier unbeschadet dieser Beschränkung als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden, sofern der Zugang der Legehennen zu einem Auslauf im Freien nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als 16 Wochen beschränkt worden ist. Dieser Höchstzeitraum beginnt an dem Tag, an dem für die betreffende Gruppe gleichzeitig eingestallter Legehennen der Zugang zu einem Auslauf im Freien tatsächlich eingeschränkt wurde;

b)

die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;

c)

die Besatzdichte beträgt jederzeit höchstens 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;

d)

die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind.

2.

„Eier aus Bodenhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

3.

„Eier aus Käfighaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

a)

bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder

b)

die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG.

4.

Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Satz, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.


(1)  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).