30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 341/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 1. Juni 2001 setzt sich der normale Zollsatz bei der Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 aus einem Wertzoll von 9,6 % und einem festen Betrag von 1 200 EUR/Tonne Nettogewicht zusammen. Im Rahmen eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (2), das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates (3) genehmigt wurde, ist jedoch ein vom spezifischen Zoll befreites Kontingent von 38 370 Tonnen eröffnet worden.

(2)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (4), das mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates (5) genehmigt wurde, sieht für China eine Erhöhung des Zollkontingents für Knoblauch um 20 500 Tonnen vor.

(3)

Die Modalitäten der Verwaltung dieses Kontingents (nachstehend „GATT-Kontingent“ genannt) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 der Kommission vom 16. November 2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (6) festgelegt. Der Klarheit halber sollte die genannte Verordnung aufgehoben und ab dem 1. April 2007 durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 sollte jedoch weiterhin für die nach dieser Verordnung für den Kontingentszeitraum bis 31. Mai 2007 erteilten Einfuhrlizenzen gelten.

(4)

Knoblauch kann auch außerhalb des GATT-Kontingents zum normalen Zollsatz oder zu präferenziellen Bedingungen im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern eingeführt werden.

(5)

Knoblauch ist ein wichtiges Erzeugnis des Obst- und Gemüsesektors der Europäischen Gemeinschaft mit einer Jahreserzeugung von etwa 250 000 Tonnen in der Gemeinschaft. Die jährlichen Einfuhren aus Drittländern sind ebenfalls beträchtlich und betragen zwischen 60 000 und 80 000 Tonnen. Die beiden wichtigsten Drittländer, die Knoblauch liefern, sind China (zwischen 30 000 und 40 000 Tonnen jährlich) und Argentinien (etwa 15 000 Tonnen pro Jahr).

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7) gilt für Einfuhrlizenzen für Kontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Kontingentszeitraums. Unbeschadet der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Bedingungen und Ausnahmen für die Antragsteller und die Mitteilungen an die Kommission sollte die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 für die durch sie geregelten Einfuhrkontingente gelten.

(7)

Da für die nicht unter das GATT-Kontingent fallenden nicht präferenziellen Einfuhren ein besonderer Zoll gilt, erfordert die Verwaltung des GATT-Kontingents die Einführung einer Einfuhrlizenzregelung. Eine solche Regelung sollte die genaue Überwachung aller Knoblaucheinfuhren ermöglichen. Die Einzelbestimmungen zu dieser Regelung sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) ergänzen, können aber erforderlichenfalls auch von diesen abweichen.

(8)

Für die möglichst genaue Überwachung sämtlicher Einfuhren muss — namentlich angesichts der jüngst aufgetretenen Fälle von Betrug durch falsche Ursprungsangaben oder Produktbeschreibungen — für sämtliche Einfuhren von Knoblauch oder anderen Erzeugnissen, die für eine falsche Produktbeschreibung von Knoblauch in Frage kommen, eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Es sollten zwei Kategorien von Einfuhrlizenzen bestehen, eine für Einfuhren im Rahmen des GATT-Kontingents und die zweite für alle sonstigen Einfuhren.

(9)

Im Interesse der etablierten Einführer, die in der Regel erhebliche Mengen Knoblauch einführen, wie auch im Interesse neuer Einführer, die den Markt betreten und ebenfalls eine faire Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Zollkontingente Einfuhrlizenzen für eine bestimmte Menge Knoblauch zu beantragen, ist zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern zu unterscheiden. Beide Kategorien von Einführern sind klar zu definieren und zudem sind bestimmte Kriterien betreffend den Status der Antragsteller und die Verwendung der zugeteilten Einfuhrlizenzen festzulegen.

(10)

Die diesen beiden Kategorien von Einführern zuzuteilenden Mengen sollten anhand der tatsächlich eingeführten Mengen festgesetzt werden und nicht anhand der erteilten Einfuhrlizenzen.

(11)

Damit die Einführer aus Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei das Einfuhrkontingent nutzen können, sind Sondervorschriften festzulegen. Diese Sondervorschriften sollten durch die normalen Vorschriften ersetzt werden, sobald diese Einführer in der Lage sind, ihnen nachzukommen.

(12)

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Handelsstrukturen in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei sollten die zuständigen Behörden dieser Länder zwischen zwei Methoden zur Festlegung der Referenzmenge ihrer traditionellen Einführer wählen können.

(13)

Die von Einführern beider Kategorien eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern sollten bestimmten Einschränkungen unterliegen. Diese Einschränkungen sollen sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, dass alle Einführer, die tatsächlich mit Obst und Gemüse handeln, die Möglichkeit haben, ihre legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen, und dass kein einzelner Einführer den Markt beherrschen kann.

(14)

Zur Wahrung des Wettbewerbs zwischen den tatsächlichen Einführern und zur Vermeidung von Spekulationen bei der Zuteilung von Einfuhrlizenzen für Knoblauch im Rahmen des GATT-Kontingents sowie jeglichen Missbrauchs der Regelung, der den legitimen Marktstellungen der neuen und der traditionellen Einführer zuwiderlaufen würde, sollte die ordnungsgemäße Verwendung von Einfuhrlizenzen strenger kontrolliert werden. Deswegen sollte die Übertragung von Einfuhrlizenzen verboten und für die Einreichung von Mehrfachanträgen eine Geldbuße eingeführt werden.

(15)

Ferner sollten spekulative Anträge auf Einfuhrlizenzen, die eine unvollständige Ausschöpfung der Zollkontingente bewirken könnten, durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Angesichts der Art und des Wertes des betroffenen Erzeugnisses sollte für jede Tonne Knoblauch, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird, eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit sollte einerseits hoch genug sein, um spekulativen Anträgen entgegenzuwirken, andererseits aber nicht so hoch, dass sie Einführer, die tatsächlich mit Knoblauch handeln, von der Antragstellung abhält. Die geeignetste objektive Höhe der Sicherheit beträgt 5 % des durchschnittlichen zusätzlichen Zolls, der auf Einfuhren von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 erhoben wird.

(16)

Um die Kontrollen zu verstärken und Verkehrsverlagerungen zu verhindern, die auf unrichtigen Unterlagen beruhen, sollte die bestehende Regelung beibehalten werden, wonach ein Ursprungszeugnis für aus bestimmten Drittländern eingeführten Knoblauch verlangt wird und der Knoblauch aus diesen Drittländern direkt in die Gemeinschaft befördert werden muss, und die Liste der betreffenden Länder sollte entsprechend zusätzlichen Informationen ergänzt werden. Diese Ursprungszeugnisse sollten von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 55 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) erteilt werden.

(17)

Es ist einzeln aufzuführen, welche Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission laut dieser Verordnung insbesondere zur Verwaltung der Zollkontingente, zur Ergreifung von Maßnahmen gegen Betrug sowie zur Marktüberwachung zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 vorgesehenen Mitteilungen erforderlich sind.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Eröffnung von Zollkontingenten und anzuwendende Zölle

(1)   Gemäß den mit den Beschlüssen 2001/404/EG und 2006/398/EG genehmigten Abkommen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Zollkontingente für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 (nachstehend „Knoblauch“ genannt) in die Gemeinschaft eröffnet. Der Umfang der einzelnen Kontingente, der Kontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Der Wertzollsatz für Knoblauch, der im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente eingeführt wird, beträgt 9,6 %.

Artikel 2

Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kontingentszeitraum“: der Zeitraum vom 1. Juni eines Jahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres;

2.

„zuständige Behörden“: die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung bezeichnete(n) Behörde(n).

Artikel 4

Kategorien von Einführern

(1)   Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erfüllen Antragsteller, die A-Lizenzen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 beantragen, die einschlägigen Voraussetzungen in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(2)   „Traditionelle Einführer“ sind Einführer, die nachweisen können, dass sie

a)

in jedem der drei vorangegangenen Kontingentszeiträume Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission oder A-Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 oder der vorliegenden Verordnung erhalten und verwendet haben und

b)

in dem ihrem Antrag vorangegangenen vollständigen Kontingentszeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

Im Kontingentszeitraum 2007/08 gilt für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei Folgendes:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe a ist nicht anwendbar, und

b)

als „Einfuhr in die Gemeinschaft“ gilt die Einfuhr aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006.

In den Kontingentszeiträumen 2007/08, 2008/09, 2009/10 und 2010/11 gilt für Bulgarien und Rumänien Folgendes:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe a ist nicht anwendbar, und

b)

als „Einfuhr in die Gemeinschaft“ gilt die Einfuhr aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Januar 2007.

(3)   „Neue Einführer“ sind andere als die in Absatz 2 genannten Einführer, die in jedem der beiden vorangegangenen vollständigen Kontingentszeiträume oder in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

Die Mitgliedstaaten entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Unterabsatz 1 und wenden diese auf alle neuen Einführer an, wobei die Entscheidung nach objektiven Kriterien und in einer Weise erfolgt, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.

(4)   Die traditionellen und die neuen Einführer weisen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, bei Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen gegebenen Kontingentszeitraum nach, dass sie die Kriterien in den Absätzen 2 und 3 erfüllen.

Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gelten ausschließlich die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zollpapiere über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

Artikel 5

Vorlage von Einfuhrlizenzen

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse werden in der Gemeinschaft nur gegen Vorlage einer gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenz zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

(2)   Die Einfuhrlizenzen für Knoblauch, der im Rahmen der in Anhang I genannten Kontingente in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, werden nachstehend „A-Lizenzen“ genannt.

Die übrigen Einfuhrlizenzen werden nachstehend „B-Lizenzen“ genannt.

KAPITEL II

A-LIZENZEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen für Anträge auf A-Lizenzen und die A-Lizenzen selbst

(1)   Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten A-Lizenzen nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Feld 24 dieser Lizenzen enthält eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 50 EUR/t.

(3)   In Feld 8 der Anträge auf A-Lizenzen und der Lizenzen selbst ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Einfuhrlizenz gilt nur für Einfuhren aus dem angegebenen Land.

(4)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte, die sich aus A-Lizenzen ergeben, nicht übertragbar.

Artikel 7

Aufteilung der Gesamtmengen auf traditionelle und neue Einführer

Die Argentinien, China und anderen Drittländern gemäß Anhang I zugeteilte Gesamtmenge wird wie folgt aufgeteilt:

a)

70 % für traditionelle Einführer;

b)

30 % für neue Einführer.

Artikel 8

Referenzmenge traditioneller Einführer

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt als „Referenzmenge“ die nachstehend genannte Menge Knoblauch, die von einem traditionellen Einführer im Sinne von Artikel 4 eingeführt wurde:

a)

für traditionelle Einführer, die zwischen 1998 und 2000 Knoblauch in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 1. Januar 1995 eingeführt haben, die Höchstmenge Knoblauch, die während eines der Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 eingeführt wurde;

b)

für traditionelle Einführer, die zwischen 2001 und 2003 Knoblauch in die Tschechische Republik, nach Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in die Slowakei eingeführt haben, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während

i)

entweder eines der Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003

ii)

oder eines der Kontingentszeiträume 2001/02, 2002/03 und 2003/04;

c)

für traditionelle Einführer, die zwischen 2003 und 2005 Knoblauch nach Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während

i)

entweder eines der Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005

ii)

oder eines der Kontingentszeiträume 2003/04, 2004/05 und 2005/06;

d)

für traditionelle Einführer, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei vollständigen Kontingentszeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 (10), der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.

Knoblauch mit Ursprung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 1. Januar 2007 wird bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Unterabsatz 1 Buchstabe b und wenden diese auf alle traditionellen Einführer an, wobei die Entscheidung nach objektiven Kriterien und in einer Weise erfolgt, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.

Bulgarien und Rumänien entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Unterabsatz 1 Buchstabe c und wenden diese auf alle traditionellen Einführer an, wobei die Entscheidung nach objektiven Kriterien und in einer Weise erfolgt, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.

Artikel 9

Einschränkungen für Anträge auf A-Lizenzen

(1)   Die Gesamtmenge, für die ein traditioneller Einführer in einem Kontingentszeitraum A-Lizenzen beantragt, darf die Referenzmenge dieses Einführers nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.

(2)   Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem Teilzeitraum A-Lizenzen beantragt, darf 10 % der in Anhang I für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung genannten Menge nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.

Artikel 10

Einreichung von Anträgen auf A-Lizenzen

(1)   Die Einführer reichen ihre Anträge auf A-Lizenzen in den ersten fünf Arbeitstagen des dem betreffenden Teilzeitraum jeweils vorausgehenden Monats April, Juli, Oktober und Januar ein.

(2)   Feld 20 der Anträge auf A-Lizenzen enthält die jeweils zutreffende Angabe „traditioneller Einführer“ beziehungsweise „neuer Einführer“.

(3)   Ist in Anhang I für einen bestimmten Teilzeitraum und einen bestimmten Ursprung keine Menge angegeben, so kann für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung keine A-Lizenz beantragt werden.

(4)   Stellt ein Antragsteller mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

(5)   Für eine beantragte A-Lizenz kann keine B-Lizenz erteilt werden.

Artikel 11

Erteilung der A-Lizenzen

Die zuständigen Behörden erteilen die A-Lizenzen am siebten Arbeitstag nach Ablauf der Mitteilungsfrist gemäß Artikel 12 Absatz 1.

Artikel 12

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Tag jedes der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monate die Mengen in Kilogramm, für die für den Teilzeitraum A-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden.

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermittelt der Mitgliedstaat die dort genannten Angaben ebenfalls bis zu diesem Tag.

Die mitgeteilten Mengen werden nach Ursprung aufgeschlüsselt. In den Mitteilungen werden außerdem die von traditionellen und von neuen Einführern beantragten Mengen Knoblauch getrennt aufgeführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der traditionellen und der neuen Einführer, die für den betreffenden Teilzeitraum A-Lizenzen beantragen, bis zum letzten Tag jedes der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monate. Bei nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gebildeten Zusammenschlüssen sind auch die einzelnen Beteiligten des jeweiligen Zusammenschlusses aufzuführen. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

KAPITEL III

B-LIZENZEN

Artikel 13

Allgemeine Bestimmungen für Anträge auf B-Lizenzen und die Lizenzen selbst

(1)   Ein Antragsteller darf einen Antrag auf eine B-Lizenz nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats einreichen, in dem er niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.

(2)   Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 sind entsprechend auch auf B-Lizenzen anzuwenden.

(3)   B-Lizenzen werden unverzüglich erteilt.

(4)   Ihre Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.

Artikel 14

Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum zweiten Arbeitstag jeder Woche die Gesamtmengen, für die in der Vorwoche B-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden.

Die betreffenden Mengen werden nach dem Datum der Antragstellung, dem Ursprungsland und dem KN-Code aufgeschlüsselt. Im Falle von anderen Erzeugnissen als Knoblauch ist die in das Feld 14 des Antrags auf eine Einfuhrlizenz eingetragene Bezeichnung des Erzeugnisses ebenfalls mitzuteilen.

Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

KAPITEL IV

URSPRUNGSZEUGNISSE UND DIREKTBEFÖRDERUNG

Artikel 15

Ursprungszeugnisse

Knoblauch mit Ursprung in einem der in Anhang IV genannten Drittländer wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn

a)

ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt;

b)

die Ware aus diesem Land gemäß Artikel 16 direkt in die Gemeinschaft befördert wurde.

Artikel 16

Direktbeförderung

(1)   Als direkt aus den in Anhang IV genannten Drittländern in die Gemeinschaft befördert gelten Erzeugnisse,

a)

deren Transport durch kein anderes Drittland führt;

b)

deren Transport — mit oder ohne Umladung bzw. vorübergehender Einlagerung — durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse

i)

im jeweiligen Land der Durchfuhr oder vorübergehenden Einlagerung zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;

ii)

dort nicht auf den Markt oder in den Verkehr gebracht wurden;

iii)

dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.

(2)   Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist zusammen mit dem Nachweis, dass die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind, Folgendes vorzulegen:

a)

ein im Ursprungsland ausgestelltes einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland/die Durchfuhrländer erfolgte;

b)

eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlands/der Durchfuhrländer mit

i)

einer genauen Warenbeschreibung;

ii)

dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung der Erzeugnisse und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;

iii)

einer Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden, oder

c)

falls die unter den Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.

Artikel 17

Verwaltungszusammenarbeit mit bestimmten Drittländern

(1)   Sobald alle in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Drittländer die für das Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlichen Angaben übermittelt haben, wird eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(2)   A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in den in Anhang IV aufgeführten Ländern dürfen nur erteilt werden, wenn das betreffende Land der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben übermittelt hat. Die Angaben gelten als an dem Tag übermittelt, an dem sie gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 gilt jedoch weiterhin für die nach jener Verordnung für den Kontingentszeitraum bis 31. Mai 2007 erteilten Einfuhrlizenzen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 8.

(3)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7.

(4)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 24.

(5)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22.

(6)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2000/2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 37).

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(8)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(10)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005.


ANHANG I

Gemäß den Beschlüssen 2001/404/EG und 2006/398/EG für die Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 eröffnete Zollkontingente

Ursprung

Laufende Nummer

Kontingent (Tonnen)

Erster Teilzeitraum

(Juni—August)

Zweiter Teilzeitraum

(September—November)

Dritter Teilzeitraum

(Dezember—Februar)

Vierter Teilzeitraum

(März—Mai)

Insgesamt

Argentinien

 

 

 

19 147

Traditionelle Einführer

09.4104

9 590

3 813

Neue Einführer

09.4099

4 110

1 634

Insgesamt

 

13 700

5 447

China

 

 

 

 

 

33 700

Traditionelle Einführer

09.4105

6 108

6 108

5 688

5 688

Neue Einführer

09.4100

2 617

2 617

2 437

2 437

Insgesamt

 

8 725

8 725

8 125

8 125

Andere Drittländer

 

 

 

 

 

6 023

Traditionelle Einführer

09.4106

941

1 960

929

386

Neue Einführer

09.4102

403

840

398

166

Insgesamt

 

1 344

2 800

1 327

552

Insgesamt

10 069

11 525

23 152

14 124

58 870


ANHANG II

Liste der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1

KN-Code

Beschreibung

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

ex 0703 90 00

andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

ex 0710 80 95

Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

ex 0710 90 00

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

ex 0711 90 80

Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0711 90 90

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0712 90 90

Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet


(1)  Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch“ nur Teil der Beschreibung ist. Solche Begriffe können sein „Solo Knoblauch“, „Elefanten-Knoblauch“, „Knollenknoblauch“ oder „Riesenknoblauch“, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2

:

Bulgarisch

:

Лицензия, издадена и валидна само за под-периода от 1 месец/година до 28/29/30/31 (месец/година).

:

Spanisch

:

certificado expedido y válido solamente para el subperiodo comprendido entre el 1 [mes y año] y el 28/29/30/31 [mes y año].

:

Tschechisch

:

Licence vydaná a platná pouze pro podobdobí od 1. [měsíc/rok] do 28./29./30./31. [měsíc/rok].

:

Dänisch

:

Licens, der kun er udstedt og gyldig for delperioden 1. [måned/år] – 28./29./30./31. [måned/år]

:

Deutsch

:

Lizenz nur erteilt und gültig für den Teilzeitraum vom 1. [Monat/Jahr] bis zum 28./29./30./31. [Monat/Jahr].

:

Estnisch

:

Litsents on välja antud üheks alaperioodiks alates 1. [kuu/aasta] kuni 28./29./30./31. [kuu/aasta] ja kehtib selle aja jooksul

:

Griechisch

:

Πιστοποιητικό εκδοθέν και ισχύον μόνο για την υποπερίοδο από την 1η [μήνας/έτος] έως τις 28/29/30/31 [μήνας/έτος]

:

Englisch

:

licence issued and valid only for the subperiod 1 [month/year] to 28/29/30/31 [month/year]

:

Französisch

:

certificat émis et valable seulement pour la sous-période du 1er [mois/année] au 28/29/30/31 [mois/année]

:

Irisch

:

ceadúnas a eiseofar don fhotréimhse ón 1[mí/bliain] go dtí an 28/29/30/31[mí/bliain] nach bailí dó ach ar feadh na fotréimhse sin

:

Italienisch

:

titolo rilasciato e valido unicamente per il sottoperiodo dal 1o [mese/anno] al 28/29/30/31 [mese/anno]

:

Lettisch

:

atļauja izdota un derīga tikai attiecībā uz vienu apakšperiodu no 1. [mēnesis/gads] līdz 28./29./30./31. [mēnesis/gads]

:

Litauisch

:

Licencija išduota ir galioja tik vieną laikotarpio dalį nuo [metai, mėnuo] 1 d. iki [metai, mėnuo] 28/29/30/31 d.

:

Ungarisch

:

Az engedélyt kizárólag a [év/hó] 1-jétől [év/hó] 28/29/30/31-ig terjedő alidőszakra állították ki és kizárólag erre az időszakra érvényes

:

Maltesisch

:

Liċenzja maħruġa u valida biss għas-subperjodu mill-1 ta’ (xahar/sena) sa’ 28/29/30/31 ta’ (xahar/sena)

:

Niederländisch

:

certificaat afgegeven voor en slechts geldig in de deelperiode van 1 [maand/jaar] tot en met 28/29/30/31 [maand/jaar]

:

Polnisch

:

Pozwolenie wydane i ważne tylko na podokres od dnia 1 [miesiąc/rok] r. do dnia 28/29/30/31 [miesiąc/rok] r.

:

Portugiesisch

:

certificado emitido e válido apenas para o subperíodo de 1 de [mês/ano] a 28/29/30/31 de [mês/ano]

:

Rumänisch

:

licență emisă și valabilă numai pentru subperioada de la 1 [lună/an] până la 28/29/30/31[lună/an]

:

Slowakisch

:

licencia vydaná a platná len pre podobdobie od 1. [mesiac/rok] do 28./29./30./31. [mesiac/rok]

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano in veljavno izključno za podobdobje od 1. (mesec/leto) do 28./29./30./31. (mesec/leto)

:

Finnisch

:

todistus on myönnetty osakiintiökaudeksi 1 päivästä [kuukausi/vuosi] 28/29/30/31 päivään [kuukausi/vuosi] ja se on voimassa ainoastaan kyseisenä osakiintiökautena

:

Schwedisch

:

licens utfärdad och giltig endast för delperioden den 1 [månad/år] till den 28/29/30/31 [månad/år]


ANHANG IV

Liste der Drittländer gemäß den Artikeln 15, 16 und 17

 

Iran

 

Libanon

 

Malaysia

 

Vereinigte Arabische Emirate

 

Vietnam.