29.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 717/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Juni 2007

über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das hohe Niveau der Preise, die von den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, wie z. B. Studenten, Geschäftsreisende und Touristen, für die Verwendung ihres Mobiltelefons auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft verlangt werden, wird von den nationalen Regulierungsbehörden ebenso wie von den Verbrauchern und den Organen der Gemeinschaft als besorgniserregend eingeschätzt. Die überhöhten Endkundentarife ergeben sich aus hohen Großkundenentgelten der ausländischen Netzbetreiber, in vielen Fällen aber auch aus hohen Endkundenaufschlägen des Heimatanbieters des Kunden. Preissenkungen bei den Großkundenentgelten werden oft nicht an den Endkunden weitergegeben. Einige Betreiber haben zwar vor kurzem Tarifsysteme eingeführt, die den Kunden günstigere Bedingungen und geringere Preise bieten, doch bestehen noch immer Anzeichen dafür, dass das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten nicht so ist, wie es auf Märkten mit wirksamem Wettbewerb der Fall wäre.

(2)

Die Schaffung eines auf der Mobilität des Einzelnen beruhenden europäischen Sozial-, Bildungs- und Kulturraums sollte die Kommunikation zwischen den Menschen fördern, damit ein wahres „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ entsteht.

(3)

Die Richtlinien 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (3), 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (4), 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (5), 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (6) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (7), (im Folgenden zusammen als „Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002“ bezeichnet), zielen darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft aufzubauen und gleichzeitig durch einen verstärkten Wettbewerb ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(4)

Diese Verordnung ist keine isolierte Maßnahme, sondern ergänzt und flankiert die Regeln, die der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 geschaffen hat, in Bezug auf das gemeinschaftsweite Roaming. Dieser Rahmen hat den nationalen Regulierungsbehörden keine ausreichenden Instrumente an die Hand gegeben, um wirkungsvolle und entscheidende Maßnahmen im Bereich der Preisbildung bei Roamingdiensten in der Gemeinschaft zu treffen, und gewährleistet deshalb das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste nicht. Diese Verordnung ist ein geeignetes Mittel, diesen Mangel zu beheben.

(5)

Der 2002 geschaffene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beruht auf dem Grundsatz, dass Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden sollten, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, und sieht einen Prozess der regelmäßigen Marktanalyse und Überprüfung der Verpflichtungen durch die nationalen Regulierungsbehörden vor, der dazu führt, dass den Unternehmen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, bestimmte Vorabverpflichtungen auferlegt werden. Dieser Prozess umfasst die Definition relevanter Märkte in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission (8) über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (im Folgenden als „die Empfehlung“ bezeichnet), die Analyse dieser Märkte entsprechend den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (9), die Benennung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von Vorabverpflichtungen für diese Betreiber.

(6)

In der Empfehlung wurde der nationale Großkundenmarkt für internationales Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen als relevanter Markt, der für eine Vorabregulierung in Frage kommt, ausgewiesen. Allerdings haben die Arbeiten zur Analyse der nationalen Großkundenmärkte für internationales Roaming, die von den nationalen Regulierungsbehörden (sowohl allein als auch in der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden) durchgeführt wurden, deutlich gemacht, dass eine einzelne nationale Regulierungsbehörde bislang nicht in der Lage ist, wirksam gegen das hohe Niveau der Großkundenentgelte beim gemeinschaftsweiten Roaming vorzugehen, weil es im besonderen Fall des Auslandsroamings auch aufgrund seines grenzüberschreitenden Charakters schwierig ist, überhaupt Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu ermitteln.

(7)

Was Dienste für das internationale Roaming auf der Endkundenebene betrifft, ist in der Empfehlung kein Endkundenmarkt für internationales Roaming als relevanter Markt aufgeführt, weil unter anderem Dienste für internationales Roaming von den Endkunden nicht separat gekauft werden, sondern Bestandteil eines größeren Paketangebots sind, das die Endkunden von ihrem Heimatanbieter erwerben.

(8)

Darüber hinaus ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber jene Kunden bei der Nutzung der Dienste für internationales Roaming abhängen. Dieses Hindernis könnte auch die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen untergraben, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden könnten.

(9)

Dementsprechend stehen die Mitgliedstaaten unter dem Druck, Maßnahmen zur Senkung der hohen Auslandsroamingentgelte zu ergreifen, jedoch hat sich der Vorabregulierungsmechanismus, der 2002 mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurde, in dieser Einzelfrage als unzureichend erwiesen, da er diese Behörden nicht in die Lage versetzt, die Interessen der Verbraucher entschlossen zu wahren.

(10)

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004 (10) aufgefordert, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken, während der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2006 zu dem Schluss kam, dass sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene eine gezielte, wirksame und integrierte Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verfolgt werden muss, um die Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie zur Steigerung des Wirtschaftswachstums und der Produktivität zu verwirklichen, und in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung hinwies, die die Senkung der Roamingentgelte für die Wettbewerbsfähigkeit hat.

(11)

Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 war nach damaligen Erwägungen auf die Beseitigung aller Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in den von ihm harmonisierten Bereichen, unter anderem auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Roamingentgelte, ausgerichtet. Dies sollte allerdings nicht verhindern, dass diese harmonisierten Regeln im Zuge anderer Erwägungen nun angepasst werden, um die wirksamsten Mittel und Wege für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und die Verbesserung der Voraussetzungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zu finden.

(12)

Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 – insbesondere die Rahmenrichtlinie – sollte daher geändert werden, um ein Abweichen von den sonst geltenden Regeln zu ermöglichen, vor allem von dem Grundsatz, dass die Preise der angebotenen Dienste vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht, und um so ergänzende regulatorische Verpflichtungen einzuführen, die den besonderen Merkmalen der Dienste für gemeinschaftsweites Roaming besser gerecht werden.

(13)

Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und Großkundenebene einzigartige Merkmale auf, so dass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 hinausgehen, gerechtfertigt sind.

(14)

Regulatorische Verpflichtungen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Großkundenebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Großkundenentgelte für gemeinschaftsweite Roamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass durch Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte das ordnungsgemäße Funktionieren des des gemeinschaftsweiten Roamingmarktes empfindlich gestört werden könnte.

(15)

Diese regulatorischen Verpflichtungen sollten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden und so bald wie möglich wirksam werden, wobei den betroffenen Betreibern eine angemessene Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Preise und Dienstangebote mit den Auflagen in Einklang bringen können.

(16)

Es sollte ein gemeinsamer Ansatz angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Nutzern terrestrischer öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft das gemeinschaftsweite Roaming für Telefondienste in Anspruch nehmen, für abgehende oder ankommende Anrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um auf diese Weise sowohl ein hohes Niveau beim Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern sicherzustellen, und zwar unter Beibehaltung von Innovationsanreizen und der Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, damit die Mobilfunkbetreiber einen einheitlichen, kohärenten und auf objektiven Kriterien beruhenden Rechtsrahmen erhalten.

(17)

Der wirksamste und die Verhältnsmäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende Anrufe im innergemeinschaftlichen Roaming besteht darin, ein gemeinschaftsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene festzusetzen und die Entgelte auf Endkundenebene durch die Einführung eines Eurotarifs zu begrenzen. Das durchschnittliche Entgelt auf der Großkundenebene sollte zwischen jedem beliebigen Paar von Betreibern in der Gemeinschaft in einem festgelegten Zeitraum gelten.

(18)

Der Eurotarif sollte auf einer Höhe festgelegt werden, die den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne garantiert und wettbewerbskonforme Roamingangebote mit niedrigeren Entgelten fördert. Die Betreiber sollten von sich aus allen Roamingkunden kostenlos, sowie in verständlicher und in transparenter Weise, einen Eurotarif anbieten.

(19)

Dieser Regulierungsansatz sollte dafür sorgen, dass die für das gemeinschaftsweite Roaming berechneten Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden darf, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den auf der Großkundenebene gegebenen Kosten der Erbringung von Roamingdienstleistungen zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf Mehrwertdienste Anwendung finden.

(20)

Dieser Regulierungsansatz sollte einfach einzuführen und zu überwachen sein, damit die Verwaltungsbelastung sowohl für die ihm unterliegenden Betreiber als auch für die mit seiner Überwachung und Durchsetzung betrauten nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering bleibt. Zugleich sollte er für alle Mobiltelefonkunden in der Gemeinschaft transparent und unmittelbar verständlich sein. Er sollte außerdem für die Betreiber, die Roamingdienste auf der Großkunden- und der Endkundenebene erbringen, Sicherheit und Berechenbarkeit schaffen. Deshalb sollte in dieser Verordnung die Entgeltobergrenze pro Minute auf der Großkunden- und der Endkundenebene unmittelbar als Geldbetrag angegeben werden.

(21)

Das durchschnittliche so festgelegte Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene sollte den verschiedenen Kostenbestandteilen Rechnung tragen, die bei der Abwicklung eines abgehenden Anrufs im gemeinschaftsweiten Roaming eine Rolle spielen, insbesondere den Kosten für Verbindungsaufbau und Anrufzustellung in Mobilfunknetzen, unter Einrechnung von Gemeinkosten, Signalisierung und Transit. Die am besten geeignete Richtgröße für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung ist das durchschnittliche Mobilfunkterminierungsentgelts für Mobilfunknetzbetreiber in der Gemeinschaft, das auf Informationen der nationalen Regulierungsbehörden beruht und von der Kommission veröffentlicht wird. Die durch diese Verordnung eingeführten durchschnittlichen Höchstentgelte pro Minute sollten deshalb unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Mobilfunkterminierungsentgelts festgelegt werden, das einen Richtwert für die hier entstehenden Kosten bietet. Das durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute auf der Großkundenebene sollte jährlich gesenkt werden, um den von Zeit zu Zeit von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegebenen Senkungen der Mobilfunkterminierungsentgelte Rechnung zu tragen.

(22)

Der auf der Endkundenebene geltende Eurotarif sollte dem Roamingkunden die Gewissheit verschaffen, dass ihm für einen von ihm getätigten oder angenommenen regulierten Roaminganruf kein überhöhter Preis berechnet wird, gleichzeitig dem Heimatanbieter aber einen ausreichenden Spielraum lassen, damit er seinen Kunden ein differenziertes Produktangebot unterbreiten kann.

(23)

Allen Verbrauchern sollte die Möglichkeit geboten werden, ohne zusätzliche Entgelte oder Bedingungen einen einfachen Roamingtarif zu wählen, der nicht über den regulierten Entgeltobergrenzen liegt. Eine sinnvolle Spanne zwischen den Kosten auf der Großkundenebene und den Endkundenentgelten sollte sicherstellen, dass die Betreiber alle auf der Endkundenebene auftretenden speziellen Roamingskosten, einschließlich angemessener Anteile an Vermarktungskosten und Endgerätesubventionen, decken können und dass ihnen ein adäquater Restbetrag zur Erzielung eines angemessenen Gewinns bleibt. Ein Eurotarif ist ein geeignetes Mittel, den Verbrauchern Schutz und zugleich den Betreibern Flexibilität zu bieten. Parallel zur Großkundenebene sollten die Entgeltobergrenzen des Eurotarifs jährlich gesenkt werden.

(24)

Neue Roamingkunden sollten vollständig über das Spektrum an Roamingtarifen in der Gemeinschaft, einschließlich der Tarife, die mit dem Eurotarif in Einklang stehen, informiert werden. Roaming-Bestandskunden sollten die Möglichkeit haben, in einer bestimmten Zeitspanne ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen neuen mit dem Eurotarif in Einklang stehenden Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu wählen. Bei den Roaming-Bestandskunden, die sich nicht innerhalb dieser Zeitspanne entschieden haben, ist es angebracht, zwischen den Kunden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket gewählt haben, und denen, die keine solchen speziellen Roamingtarife gewählt haben, zu unterscheiden. Den Kunden der letztgenannten Gruppe sollte automatisch ein Tarif eingeräumt werden, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Roamingkunden, die bereits spezielle Roamingtarife oder -pakete nutzen, die ihren eigenen besonderen Bedürfnissen entsprechen und deshalb von ihnen gewählt wurden, sollten bei ihren zuvor gewählten Tarifen oder Paketen bleiben, wenn sie nach einem Hinweis auf die aktuellen Tarifbedingungen nicht innerhalb der relevanten Zeitspanne eine Wahl treffen. Zu solchen speziellen Roamingtarifen oder -paketen könnten beispielsweise Roaming-Pauschaltarife, nicht öffentliche Tarife, Tarife mit zusätzlichen festen Roamingentgelten, Tarife mit unter dem maximalen Eurotarif liegenden Entgelten pro Minute oder Tarife mit Entgelten für den Verbindungsaufbau gehören.

(25)

Den Betreibern, die Dienste für gemeinschaftsweite Roaming auf der Endkundenebene erbringen, sollte eine Frist eingeräumt werden, innerhalb deren sie ihre Entgelte so anpassen können, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen eingehalten werden.

(26)

In gleicher Weise sollte auch den Anbietern von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming auf der Großkundenebene eine Anpassungszeit gelassen werden, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen einzuhalten.

(27)

Da diese Verordnung vorsieht, dass die Richtlinien, aus denen der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 besteht, unbeschadet etwaiger spezifischer Einzelmaßnahmen gelten, die zur Regulierung der Entgelte im gemeinschaftsweiten Roaming für mobile Sprachtelefonanrufe erlassen werden, und da die Anbieter von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming auf Grund dieser Verordnung möglicherweise Änderungen ihrer Roamingtarife auf Endkundenebene vornehmen müssen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, sollten solche Änderungen keine auf einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 beruhenden Rechte für Mobilfunkkunden zur Kündigung ihrer Verträge auslösen.

(28)

Diese Verordnung sollte innovative Angebote an die Verbraucher, die vorteilhafter sind als die Obergrenzen des in dieser Verordnung festgelegten Eurotarifs, nicht beeinträchtigen, sondern sollte vielmehr Anreize für innovative Angebote für die Roamingkunden, die günstiger sind, bieten. Diese Verordnung schreibt nicht vor, bereits vollständig abgeschaffte Roamingentgelte wieder einzuführen oder bestehende Roamingentgelte auf die Höhe der in dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenzen anzuheben.

(29)

Die Heimatanbieter können einen angemessenen monatlichen alles umfassenden Pauschaltarif anbieten, der im Rahmen des Üblichen bleibt und für den keinerlei Entgeltobergrenzen gelten. Dieser Pauschaltarif könnte Sprach- und/oder Datenkommunikationsdienste im gemeinschaftsweiten Roaming (einschließlich Diensten für Kurznachrichten (SMS) und Multimediale Nachrichten (MMS)) in der Gemeinschaft umfassen.

(30)

Damit alle Mobiltelefonnutzer in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung kommen können, sollten die Preisvorschriften für Endkundenentgelte unabhängig davon gelten, ob ein Roamingkunde bei seinem Heimatanbieter eine vorausbezahlte Guthabenkarte erworben oder einen Vertrag mit nachträglicher Abrechnung geschlossen hat und ob der Heimatanbieter über ein eigenes Netz verfügt, Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes ist oder Mobilsprachtelefondienste weiterverkauft.

(31)

Stellen die Anbieter von Mobiltelefondiensten in der Gemeinschaft fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden dadurch in Frage gestellt sind, dass ihre Roaming-Vereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten gekündigt werden oder gekündigt zu werden drohen, oder dass sie wegen des Fehlens von Vereinbarungen mit mindestens einem Netzbetreiber auf der Großkundenebene ihren Kunden keinen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können, sollten die nationalen Regulierungsbehörden nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch machen, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei den Diensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet ist, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 8 der Rahmenrichtlinie, insbesondere der Schaffung eines uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation.

(32)

Um die Transparenz der Endkundenpreise für regulierte Roaminganrufe, die innerhalb der Gemeinschaft getätigt oder angenommen werden, zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über die Nutzung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollten die Anbieter von Mobiltelefondiensten es ihren Kunden auf einfache Weise ermöglichen, sich kostenlos über die Roamingentgelte zu informieren, die bei abgehenden oder ankommenden Sprachanrufen in einem besuchten Mitgliedstaat für sie gelten. Außerdem sollten die Anbieter ihren Kunden auf Wunsch kostenlos zusätzliche Informationen über die Entgelte pro Minute oder pro Dateneinheit (einschließlich Mehrwertsteuer) für abgehende oder ankommende Sprachanrufe sowie abgehende oder ankommende SMS, MMS und sonstige Datenkommunikationsdienste in dem besuchten Mitgliedstaat geben.

(33)

Die Transparenz gebietet zudem, dass die Anbieter ihre Kunden bei Vertragsabschluss und bei jeder Änderung der Roamingentgelte über die Roamingentgelte, insbesondere den Eurotarif und den alles umfassenden Pauschaltarif, falls sie diesen anbieten, informieren. Die Heimatanbieter sollten mit geeigneten Mitteln, wie Rechnungen, Internet, Fernsehwerbung oder Direktwerbung, Informationen über Roamingentgelte anbieten. Die Heimatanbieter sollten gewährleisten, dass alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit regulierter Tarife aufmerksam werden, und sollten diesen Kunden eine verständliche und neutrale Mitteilung zusenden, in der die Bedingungen des Eurotarifs und das Recht, zum Eurotarif oder von diesem zu einem anderen Tarif zu wechseln, dargelegt werden.

(34)

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 betrauten nationalen Regulierungsbehörden sollten die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet zu überwachen und durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die den Mobilfunkkunden beim Roaming in der Gemeinschaft für Sprachtelefon- und Datendienste berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der besonderen Kosten der abgehenden und eingehenden Roaminganrufe in Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass diese Kosten auf dem Großkundenmarkt hinreichend gedeckt werden können und dass die Steuerung des Mobiltelefonverkehrs nicht zur Einschränkung der Auswahl zum Nachteil der Kunden eingesetzt wird. Sie sollten gewährleisten, dass den Interessierten aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und die Ergebnisse ihrer Beobachtungstätigkeit in Abständen von sechs Monaten veröffentlichen. Die Informationen sollten für Geschäftskunden, Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung oder Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte getrennt bereitgestellt werden.

(35)

Für das intranationale Roaming in den Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft, bei dem die Mobilfunklizenzen sich von den für den Rest des betreffenden Hoheitsgebiets ausgestellten Lizenzen unterscheiden, könnten Tarifermäßigungen vorteilhaft sein, die denjenigen auf dem gemeinschaftlichen Roamingmarkt entsprechen. Mit der Durchführung dieser Verordnung sollte es nicht zu einer preislich weniger günstigen Behandlung der Kunden, die intranationale Roamingdienste nutzen, im Vergleich zu den Nutzern von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming kommen. Die zuständigen nationalen Behörden können zu diesem Zweck ergänzende rechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht treffen.

(36)

Da neben den Sprachtelefondiensten neue Mobilkommunikationsdienste immer mehr Bedeutung erlangen, sollte diese Verordnung auch bei diesen Diensten die Überwachung der Marktentwicklung ermöglichen. Die Kommission sollte deshalb auch den Markt für Roaming im Bereich der Datenkommunikation, einschließlich SMS und MMS, überwachen.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten ein System von Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden können.

(38)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer gemeinsamen Herangehensweise, die sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft Dienste für gemeinschaftsweites Roaming für Sprachtelefondienste in Anspruch nehmen, für abgehende und ankommende Sprachanrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um sowohl einen hohen Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend in sicherer und harmonisierter Weise rechtzeitig verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)

Dieses gemeinsame Vorgehen sollte für einen begrenzten Zeitraum festgelegt werden. Diese Verordnung kann anhand einer Überprüfung durch die Kommission erweitert oder geändert werden Die Kommission sollte die Wirksamkeit dieser Verordnung und deren Beitrag zur Verwirklichung des Rechtsrahmens und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts überprüfen und zudem die Auswirkungen dieser Verordnung auf die kleineren Mobiltelefonanbieter in der Gemeinschaft und deren Stellung am Markt für gemeinschaftsweites Roaming untersuchen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming für abgehende und ankommende Anrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um zur Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und unter Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Mobilfunkbetreibern ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und auch weiterhin Anreize sowohl für Innovation als auch für die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher zu bieten. Sie enthält Vorschriften über die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Auslandsroamingdiensten für abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe innerhalb der Gemeinschaft berechnen dürfen, und gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf Großkundenebene untereinander abrechnen, als auch für die Entgelte, die die Heimatanbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

(2)   Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming festgelegt.

(3)   Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.

(4)   Die Entgeltobergrenzen in dieser Verordnung werden in Euro angegeben. Soweit Entgelte, die unter die Artikel 3 und 4 fallen, in anderen Währungen angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen festzulegen, indem die zum 30. Juni 2007 geltenden Referenzwechselkurse angewandt werden, die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise einen Monat vor dem Wirksamwerden der geänderten Beträge veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenrichtlinie, des Artikels 2 der Zugangsrichtlinie und des Artikels 2 der Universaldienstrichtlinie.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 4 vorgesehenen Höchstentgelte nicht überschreitet, welche die Heimatanbieter für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel berechnen dürfen;

b)

„Heimatanbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden entweder über das eigene Netz oder als Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes oder als Wiederverkäufer terrestrische öffentliche Mobiltelefondienste bereitstellt;

c)

„Heimatnetz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Heimatanbieter genutzt wird, um für den Roamingkunden terrestrische öffentliche Mobiltelefondienste bereitzustellen;

d)

„gemeinschaftsweites Roaming“ ist die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von innergemeinschaftlichen Anrufen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich sein Heimatnetz befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes;

e)

„regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Telefonnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Telefonnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird;

f)

„Roamingkunde“ ist der Kunde eines Anbieters terrestrischer öffentlicher Mobiltelefondienste in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Gemeinschaft, der mit seinem Mobiltelefon oder einem anderen Gerät, dessen Benutzung durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit seinem Heimatanbieter ermöglicht wird, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes in dem besuchten Netz Anrufe tätigt oder annimmt;

g)

„besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen.

Artikel 3

Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem betreffenden besuchten Netz berechnet, darf einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung nicht höher als 0,30 EUR pro Minute sein.

(2)   Dieses durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts sinkt am 30. August 2008 bzw. am 30. August 2009 auf 0,28 EUR bzw. 0,26 EUR.

(3)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten Großkunden-Roamingminuten ermittelt, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum in der Gemeinschaft durch Abwicklung von Roaminganrufen auf Großkundenebene innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt hat. Der Betreiber des besuchten Netzes darf bei den Entgelten zwischen Haupt- und Nebenzeiten differenzieren.

Artikel 4

Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1)   Die Heimatanbieter stellen allen Roamingkunden einen Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Eurotarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

Im Rahmen dieses Angebots weisen die Heimatanbieter alle Roamingkunden, die sich vor dem 30. Juni 2007 für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Angebots hin.

(2)   Das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, kann bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,49 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,24 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Am 30. August 2008 bzw. am 30. August 2009 werden die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,46 EUR bzw. 0,43 EUR und die Preisobergrenzen für ankommende Anrufe auf 0,22 EUR bzw. 0,19 EUR gesenkt.

(3)   Sämtlichen Roamingkunden ist ein Tarif im Sinn von Absatz 2 anzubieten.

Alle Roaming-Bestandskunden müssen bis 30. Juli 2007 Gelegenheit erhalten, sich von sich aus für diesen Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu entscheiden, und es muss ihnen ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt werden, innerhalb dessen sie ihrem Heimatanbietern ihre Entscheidung mitteilen müssen. Der gewünschte Tarif muss spätestens einen Monat nach dem Eingang des Auftrags des Kunden beim Heimatanbieter freigeschaltet werden.

Den Roamingkunden, die innerhalb dieser zwei Monate keine Entscheidung mitgeteilt haben, wird automatisch ein Eurotarif gemäß Absatz 2 gewährt.

Diejenigen Roamingkunden, die sich vor 30. Juni 2007 bereits von sich aus für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, der bzw. das sich von dem Roamingtarif, der ihnen bei Ausbleiben einer solchen Entscheidung eingeräumt worden wäre, unterscheidet, und die keine Entscheidung im Sinn dieses Absatzes treffen, bleiben jedoch bei dem zuvor gewählten Tarif oder Paket.

(4)   Alle Roamingkunden können jederzeit, nachdem das in Absatz 3 aufgeführte Verfahren beendet worden ist, zu einem Eurotarif oder vom Eurotarif zu einem anderen Tarif übergehen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf nicht Bedingungen und Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist.

Artikel 5

Geltung der Artikel 3 und 6

(1)   Artikel 3 gilt ab dem 30. August 2007.

(2)   Artikel 6 Absätze 1 und 2 gilt ab dem 30. September 2007.

Artikel 6

Transparenz der Endkundenentgelte

(1)   Um den Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihm bei abgehenden oder ankommenden Anrufen Roamingentgelte berechnet werden stellt jeder Heimatanbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes per Kurznachricht ohne unnötige Verzögerungen und kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden es sei denn, der Kunde hat dem Heimanbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die nach seinem Tarifplan auf den betreffenden Kunden anwendbaren Höchstentgelte für abgehende Anrufe innerhalb des besuchten Landes und in das Heimatland sowie für ankommende Anrufe. Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen angefordert werden können.

Hat ein Kunde dem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Kurznachricht erhalten will, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Heimatanbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

(2)   Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe geltenden Roamingentgelte, SMS, MMS und andere Datenkommunikationsdienste per Mobiltelefon-Sprachanruf oder SMS anzufordern und kostenlos zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Heimatanbieter für diesen Zweck angegeben wird.

(3)   Die Heimatanbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und speziell über den Eurotarif. Sie informieren ihre Roamingkunden auch ohne unnötige Verzögerungen über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

Die Heimatanbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Eurotarifs aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden bis 30. Juli 2007 in verständlicher und neutraler Weise die Bedingungen des Eurotarifs bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis.

Artikel 7

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 3 und 4, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

(3)   Zur Vorbereitung der in Artikel 11 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Großkunden- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten berechnet werden, einschließlich SMS und MMS, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft im Sinn von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roaming in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden. Sie teilen der Kommission alle sechs Monate die Ergebnisse ihrer Beobachtungen mit, einschließlich getrennter Informationen über Geschäftskunden, Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte und Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung.

(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden.

(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei Roamingsdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet ist.

(6)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann sie dessen sofortige Beendigung anordnen.

Artikel 8

Streitbeilegung

(1)   Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 34 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 30. März 2008 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Dem Artikel 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien gelten unbeschadet etwaiger Einzelmaßnahmen, die zur Regulierung des Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft erlassen werden.“

Artikel 11

Überprüfungsverfahren

(1)   Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Dezember 2008 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. In ihrem Bericht erfasst die Kommission Entwicklungen der Großkunden- und Endkundenentgelte für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, für Roamingkunden und gibt dabei gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit, diese Dienste zu regulieren. Hierzu kann die Kommission die in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 übermittelten Angaben verwenden.

(2)   In ihrem Bericht bewertet die Kommission, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes die Notwendigkeit besteht, die Geltungsdauer dieser Verordnung über den in Artikel 13 genannten Zeitraum hinaus zu verlängern oder die Verordnung zu ändern, wobei der Entwicklung der Entgelte für Mobil-Sprach- und -Datenkommunikationsdienste auf nationaler Ebene und den Auswirkungen der Verordnung auf die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger oder neu in den Markt eintretender Betreiber Rechnung zu tragen ist. Stellt die Kommission die Notwendigkeit dazu fest, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag vor.

Artikel 12

Mitteilungspflicht

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommissionbis spätestens 30. August 2007 die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie tritt am 30. Juni 2010 außer Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. MERKEL


(1)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 42.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juni 2007.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

(8)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

(9)  ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6.

(10)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 143.