32002D0226

2002/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. März 2002 zur Einführung spezieller Gesundheitskontrollen für die Ernte und die Verarbeitung bestimmter Muscheln, deren Gehalt an ASP (Amnesic Shellfish Poison) den in der Richtlinie 91/492/EWG des Rates genannten Höchstwert übersteigt (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1009)

Amtsblatt Nr. L 075 vom 16/03/2002 S. 0065 - 0066


Entscheidung der Kommission

vom 15. März 2002

zur Einführung spezieller Gesundheitskontrollen für die Ernte und die Verarbeitung bestimmter Muscheln, deren Gehalt an ASP (Amnesic Shellfish Poison) den in der Richtlinie 91/492/EWG des Rates genannten Hoechstwert übersteigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1009)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/226/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), und insbesondere Kapitel V letzter Absatz des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kapitel V Ziffer 7a des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG des Rates sieht vor, dass der gesamte Gehalt an ASP (Amnesic Shellfish Poison) in den essbaren Teilen von Muscheln (der gesamte Körper oder jeder getrennt essbare Teil) 20 mg/kg Domoinsäure, gemessen mit der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC), nicht übersteigen darf.

(2) Bei Muscheln der Spezies Pecten maximus und Pecten jacobaeus haben wissenschaftliche Studien ergeben, dass bei einer Domoinsäurekonzentration zwischen 20 und 250 mg/kg im gesamten Körper unter eingeschränkten Bedingungen die Domoinsäurekonzentration in dem für den menschlichen Verzehr bestimmten Adductor und/oder den Keimdrüsen normalerweise unterhalb der zulässigen Hoechstmenge von 20 mg/kg liegt.

(3) Angesichts der Ergebnisse neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen ist es angezeigt, nur für die zur im zweiten Erwägungsgrund genannten Spezies zählenden Muscheln und nur während der Erntephase einen höheren als den in der Richtlinie 91/492/EWG für den gesamten Körper festgelegten ASP-Hoechstwert festzulegen.

(4) Es obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Unternehmen, die diese Muscheln auf spezielle Art verarbeiten, eine Zulassung zu erteilen und die zufrieden stellende Anwendung der in Artikel 6 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG, genannten "Eigenkontrollen" zu überprüfen.

(5) Die Bestimmungen dieser Entscheidung sollten erneut überprüft werden, wenn wissenschaftliche Untersuchungen ergeben, dass die Einführung weiterer Gesundheitskontrollen oder die Änderung der zum Schutz der öffentlichen Gesundheit festgelegten Parameter erforderlich ist.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Kapitel V Punkt 7a des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG können die Mitgliedstaaten die Ernte von zur Spezies Pecten maximus und Pecten jacobaeus zählenden Muscheln mit einer Konzentration an Domoinsäure von über 20 mg/kg, jedoch weniger als 250 mg/kg im gesamten Körper, zulassen, was den Bestimmungen in Absatz 2 entspricht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen lauten wie folgt:

a) Die Muscheln müssen unter den im Anhang zu dieser Entscheidung genannten Bedingungen geerntet werden.

b) Sie müssen in unter Anweisung der zuständigen Stelle versiegelten Containern oder Fahrzeugen transportiert und von den Erzeugungsgebieten direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das von der zuständigen Behörde für die spezielle Verarbeitung dieser Muscheln zugelassen ist, bei der der Hepatopankreas, das weiche Gewebe und alle anderen kontaminierten Teile entfernt werden, die die unter Ziffer 2 des Anhangs genannten Bestimmungen nicht erfuellen. Die zuständige Stelle übermittelt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten eine Liste der speziell zugelassenen Unternehmen.

c) Jeder einzelnen Partie Muscheln muss ein von der zuständigen Stelle ausgestellter Registrierschein entsprechend den Anforderungen gemäß Kapitel II Ziffer 6 des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG und mit Angaben darüber beiliegen, welche(r) anatomische(n) Teil(e) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden kann/können. Eine von der zuständigen Behörde ausgestellte unbefristete Transportgenehmigung ist nicht zulässig.

d) Nach der völligen Entfernung des Hepatopankreas, des weichen Gewebes und aller anderen kontaminierten Teile darf der mit dem HPLC-Verfahren messbare ASP-Wert im Adductor und/oder den Keimdrüsen 20 mg/kg nicht überschreiten.

Artikel 2

(1) Jede Partie des Endprodukts ist von dem speziell dafür zugelassenen Unternehmen zu prüfen. Wird in einer gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung definierten Probe ein Wert von mehr als 20 mg/kg Domoinsäure festgestellt, ist die gesamte Partie unter Aufsicht der zuständigen Behörde zu vernichten.

(2) Der Hepatopankreas, weiches Gewebe und andere toxische Teile (einschließlich aller Enderzeugnisse, deren Gehalt an Domoinsäure 20 mg/kg übersteigt), deren Gehalt an Dominosäure die unter Ziffer 2 des Anhangs festgelegten Hoechstwerte übersteigt, sind unter Aufsicht der zuständigen Behörde zu vernichten.

(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 6 der Richtlinie 91/493/EWG vorgesehenen "Eigenkontrollen" auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Entscheidung genannte Verarbeitung angewendet werden. Der Hersteller informiert die zuständige Behörde über das Enderzeugnis betreffende Ergebnisse, die die Bestimmungen in Kapitel V Ziffer 7a des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG nicht erfuellen.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden im Lichte des wissenschaftlichen Fortschritts überprüft werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

ANHANG

1. Die Ernte von zur Spezies Pecten maximus und Pecten jacobaeus zählenden Muscheln ist während einer aktiven toxischen ASP-Episode in den Gewässern der Erzeugungsgebiete gemäß Kapitel VI Ziffer 2 des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG nicht zulässig.

2. Eine eingeschränkte Ernteregelung für Muscheln mit einer Domoinsäurekonzentration im gesamten Körper von mehr als 20 mg/kg kann angewandt werden, wenn zwei aufeinander folgende Probenanalysen im Abstand von einem Tag bis höchstens sieben Tagen ergeben, dass die Domoinsäurekonzentration in der gesamten Muschel weniger als 250 mg/kg beträgt und dass sie in den für den menschlichen Verzehr bestimmten Teilen, die getrennt zu untersuchen sind, unter 4,6 mg/kg liegt. Die Untersuchungen des gesamten Körpers sind an einem Homogenat von zehn Muscheln durchzuführen. Die Untersuchungen der essbaren Teile sind an einem Homogenat von zehn einzelnen Teilen durchzuführen.

3. Die Probenahmestellen werden von der zuständigen Behörde festgelegt, damit sichergestellt ist, dass die Muscheln die unter Ziffer 2 genannten Parameter erfuellen. Wo die Ernte zulässig ist, ist die Domoinsäureanalyse an den Muscheln (gesamter Körper sowie Adductor und Keimdrüsen getrennt) mindestens einmal wöchentlich vorzunehmen. Mit der Ernte kann fortgefahren werden, wenn die Ergebnisse die unter Ziffer 2 genannten Bedingungen erfuellen.